Gibt es einen "Freibetrag" in der Bedarfsgemeinschaft für den "Arbeitenden"?

  • Hallo Leute,


    da mein Lebensgefährte selbständig ist und das Geschäft total mies läuft, muß er wohl demnächst Hartz IV bzw. Hartz IV als Ergänzung beantragen. Ich habe einen Vollzeitjob und da wir dann eine Bedarfsgemeinschaft wären, müßte ich ihn unterstützen.


    Gibt es für mich so einen Art Freibetrag, der nicht auf mein Einkommen angerechnet wird? Ich muß ja noch was für die Rente zurücklegen bzw. auch noch Schulden abzahlen. Wenn ich meinen Lebensgefährten komplett unterstützen muß, dann bleibt nichts mehr über....Außerdem ist er seit über 2 Jahren nicht ambulant krankenversichert (nur stationär), da der Beitrag so hoch ist. Wenn er dann komplett von mir unterstützt werden würde, dann können wir die Krankenkasse nicht bezahlen-und dafür heiraten wäre auch nicht so toll (man sollte ja schließlich aus anderen Gründen heiraten....).


    Vielen Dank für Eure Tips.


    Sonja

  • Hallo Sonja 1067!


    Bedarfsgemeinschaft ist Bedarfsgemeinschaft und anrechnungsfreie Beträge gelten gemeinsam!


    Da Dein Partner Selbstständig ist und Du in Arbeit stehst schlage ich vor Du wendest Dich einfach hier im Forum mal an "Blattlaus". Vielleicht kann er Dir ein paar Insider Tips geben, denn soviel ich aus seinen Beiträgen erkennen konnte besteht in etwa eine ähnliche Situation bei Ihm, nur halt anders herum, er ist der ALGII Bezieher und die Frau ist "Selbstständig", aber das klär am Besten selbst mit Ihm.


    Einfach unter suchen den Namen eintippen und dann eine persönliche Mail senden!


    Gruß

  • § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


    (1) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. 2Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. 3Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
    (2) 1Vom Einkommen sind abzusetzen


    1.
    auf das Einkommen entrichtete Steuern,
    2.
    Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
    3.
    Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge


    a)
    zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
    b)
    zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,


    soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
    4.
    geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
    5.
    die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
    6.
    für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
    7.
    Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
    8.
    bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.


    2Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. 3Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
    (3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen


    1.
    Einnahmen, soweit sie als


    a)
    zweckbestimmte Einnahmen,
    b)
    Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege


    einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
    2.
    Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.


    (3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge übersteigt, in voller Höhe berücksichtigt.
    (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Pflegegeldes nach dem Achten Buch, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird,


    1.
    für das erste und zweite Pflegekind nicht,
    2.
    für das dritte Pflegekind zu 75 vom Hundert,
    3.
    für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe berücksichtigt.

  • ich 29 habe vor mit meiner Freundin 22 + kind 5 zusammenzuziehen.


    nun hab ich durch unzählige internetforen gelesen das mein gehalt angerechnet wird. was ja auch klar ist.
    ich bekomme sagen wir mal 1600 euro raus, davon gehen mtl 700euro kreditrückzahlung und 200 versicherung weg. die werden doch aber vom amt nicht erst abgerechnet oder? die sehen doch nur die 1600 euro und sagen ich kann für sie aufkommen. vermögen ist nicht vorhanden. bin durch mehrere umständen doll beschissen worden und auf den schulden sitzen geblieben.
    sie wohnt noch nicht in berlin, möchte aber das sie hierher zieht, damit wir schneller eine lehre finden. geht ja in ner großstadt besser als auf dem lande.


    was können wir machen? was für möglichkeiten habe ich?


    vielen dank


    andré

  • hi andre


    mir und meinem freund ging es ähnlich. die große frage ist habt ihr schon zusammen gewohnt oder zieht ihr jetz erst zusammen? wenn ihr jetz erst zusammen zieht dann stehn deine chancen gut. es gibt ein gerichtsbeschluss in dem gesagt wird das ihr ein jahr nich zusammen gerechnet werden dürft, weil ihr noch keine einstehensgemeinschaft seit. das amt wird euch erst zusammen rechnen, aber dagegen müßt ihr dann einspruch einlegen.
    wenn sich das amt dann immer noch quer stellt geht ihr zum sozialgericht die kümmern sich dann drum. bei uns hats funktioniert das amt hats gar nich erst auf nen prozess ankommen lassen und jetz krieg ich mein voles hartz 4 und mein freund sein vollen lohn. das einzige was wir teilen is die miete da zahle ich zwei drittel und er einen da ich ja meine tochter mit hier wohnt.


    versucht es es lohnt sich zu kämpfen


    gruß purzeline

  • nein wir haben noch nicht zusammen gewohnt. ziehen das erste mal zusammen.
    hab gehört eine solche klage dauert immer ne ganze weile bis die durch ist.


    wir suchen ja schon wie wild ne arbeit, das sie garnicht erst mehr auf das amt angewiesen ist. ich bin eh der meinung die verbrecher sitzen im amt.


    andré

  • na bei mir hats nen monat gedauert aber das war ok ein bissl zeit musste schon einplanen das sozialgericht hat ne menge zu tun. aber vll musst du ja gar nich erst dahin lass sie doch erstmal berechnen. du musst bei der antragstellung nur angeben das ihr getrennte kassen habt und du nich der vater ihres kindes bist. ich hab den gerichtsbeschluss mit vorgelegt ( häng ich mal dran).