wer kriegt was und wie hoch darf die miete sein.

  • hallo an alle.
    bin neu hie. habe da eine frage und hoffe das ich antworten kriege die frage ist.........


    ich lebe momentan getrennt von meiner frau, haben 2 kinder einer 4 und der andere 8 jahre alt. meine frau wohnt in einer wohnung mit 75qm. und die miete beträgt 460euro ohne strom. durch das gericht, kriege ich das aufenthaltbestimmungsrecht für den 8 järigen, das heisst das er bald zu mier zieht in eine wohnung mit 50 qm. wieviel steht meiner frau an miete zu? würde die stadt weiter zahlen, oder müsste sie da in kürze ausziehen, oder wie ist die diferens die sie zuzahlen muss, weil ich denke das die stadt dann nicht die ganze miete zahlt oder? als zweite frage...... was würde meine frau und ich kriegen, da wier getrennt sind
    und ein kind bei ihr, und ein kind bei bier bleibt was steht dann jeden zu? leistug von alg2, alleinerziehungszuschuss?. hoffentlich kann mier jemand behilflich sein, und hoffe das ich hier richtig bin. danke schon mal im voraus für die bemühungen und der antworten:).

  • Leider schreibst du nicht wo ihr lebt und ob ihr dann beide ausschließlich von ALG II lebt oder ob ihr noch weiteres Einkommen habt. Grundsätzlich sind die Mietobergrenzen für ALG II - Empfänger von Stadt zu Stadt verschieden. Also entscheidend ist: Wohnort, Brutto-Warmmiete ohne Strom und Personenzahl. Kannst ja auch selbst mal googeln. Wenn es nicht klappt frage hier noch mal nach.


    Gruß

  • wier leben in bremen ( nordenham ), kriegen ausschlieslich alg2. haben ausser dem kindergeld kein weiteres einkommen. meine frau kriegt von der stadt 400 euro für die miete, aber die miete beträgt 460 euro inklusive nebenkosten ausser strom, das zahlt sie selber ca. 80 euro. sie lebt dann da alleine mit meinem kleinen sohn der 4 jahre ist in der 75qm wohnung sonst keiner

  • Hier erst einmal eine kleine Beruhigung: Einen sofortigen Umzug könnte das Amt nicht verlangen. Ich bezweifle auch, dass die Miete für deine Frau zu hoch sein wird, bin aber noch auf der Suche nach konkreten Zahlen.


    Angemessene Unterkunftskosten bei Bezug von Arbeitslosengeld II
    Kosten der Unterkunft können regelmäßig bis zu sechs Monaten unangemessen hoch sein
    Nach § 22 Abs. 1 SGB II hat die Bundesagentur für Arbeit, bzw. haben die kommunalen Träger die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen. Dies gilt nach dem Gesetz auch dann, wenn die Kosten unangemessen hoch sind, jedoch längstens für sechs Monate.


    Das LSG Niedersachsen - Bremen hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2005 entschieden, dass die Behörden an diese sechs-Monatsfrist gebunden sind, d.h. im Regelfall diese Frist nicht verkürzen dürfen. Eine kürzere Übernahme der unangemessenen Unterkunftskosten sei nur im Ausnahmefall zulässig.


    Melde mich, wenn ich was konkreteres habe.


    Gruß



  • danke für die mühe die du gemacht hast, jetzt bin ich schon eine ecke schlauer