Hallo zusammen,
wer kann mir helfen?
Meine Freundin (nachweislich keine Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft) hat eine eigene Wohnung seit dem 1.7-2007 weil Sie aber lieber bei mir schläft, wurde diese Wohnung nur gelegentlich (stundenweise) genutzt um z. B. Kleidung zu holen oder mal einen Kuchen zu backen etc.
Der Vermieter ging im Februar zur ARGE und sagt „meine Mieterin war nur 2-3 mal in der Wohnung.“
Die Wohnung ist voll eingerichtet. Die Möbel sowie die komplette Kleidung usw. sind vorhanden, hätten in meiner Wohnung auch keinen Platz.
Jetzt sagt das Sozialamt (ARGE) Wohnung wurde nicht benutzt. Es gibt kein Geld.
Die ganze Sache hat nichts mit den Erreichbarkeitsparagraphen zu tun, es geht einzig um die Frage :
Wie oft muß sie die Wohnung nutzen damit die bezahlt wird?
Gibt es irgendwo ein Gerichtsurteil oder Nachlesbares aus dem hervorgeht wie oft eine Wohnung genutzt werden?
Im voraus vielen Dank für die Hilfe
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Hallo,
wenn ich das richtig verstehe, wird also durch die Arge (sprich Steuerzahler) eine Wohnung gezahlt, die nicht genutzt wird, weil die Mieterin lieber bei jemand anders wohnt, der aber mit ihr zusammen keine Bedarfsgemeinschaft bildet, weil sie ja nur dort lieber schläft. Wenn ich das weiter richtig verstehe, regst Du Dich darüber auf, daß die ARGE (sprich Steuerzahler) nun die Mietübernahme verweigert und suchst nach Hilfe.
Habe ich das richtig verstanden?
Und erwartest Du jetzt ernsthaft Hilfe?
Manchmal kann ich über das Anspruchsdenken mancher Mitbürger nur staunen - und eine Antwort oder Hilfe verweigern.
Gruß!
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"Jetzt sagt das Sozialamt (ARGE) Wohnung wurde nicht benutzt. Es gibt kein Geld."
Ich meine, es ist Aufgabe der Arge, nachzuweisen, dass das Gesetz eine Mindestnutzung der Wohnung vorschreibt. Mir ist eine solche Vorschrift nicht bekannt. Falls es keine Vorschrift gibt, muss die Arge zahlen. Gegen den Bescheid sollte Widerspruch eingelegt werden.
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Hallo,
nataly --> schade, daß Du hierzu Hilfeleistungen gibst. Aber das ist natürliche Deine persönliche Entscheidung. Wie auch immer - entscheidend ist nicht irgendeine Mindestnutzung der Wohnung, sondern der Lebensmittelpunkt des ALG-II-Beziehers. Und der scheint im vorliegenden Fall eindeutig nicht in der eigenen Wohnung zu liegen. Insofern halte ich den Hinweis auf einen Widerspruch für falsch (von dem anderen Anspekt mal ganz zu schweigen).
Gruß!
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