WG oder eheähnliches Wohnen?

  • Ich bin 17 Jahre alt und lebe momentan in meiner eigenen Wohnung in Bielefeld. Finanziert werde ich momentan noch vom Jugendamt, da ich aus privaten Gründen nicht mehr bei meinen Eltern wohnen konnte.


    Ab Juli soll ich dann von Jugendamt zu ALG II wechseln.


    Ich bin momentan schwanger, 5 SSW, und möchte dann im Juli nach Minden ziehen, zusammen mit meinem Freund.


    Mein Freund lebt dann nur von dem Kindergeld und von dem Unterhaltsgeld seines Vaters, was ca. zusammen 600€ beträgt. Mein Freund muss wegen der schulischen Ausbildung nach Minden ziehen und ich würde dann gerne mit ihm zusammen ziehen.


    Unsere Frage ist jetzt, ob es eine Möglichkeit gibt, dass ich z.B. sage, dass das Kind nicht von ihm ist und als Alleinerziehend gelte und wir nur als WG zusammen ziehen, in eine 3-Zimmer-Wohnung, in der auch beide ihr eigenens Zimmer haben.

  • Nachdenken Mädel!!!


    Das ist wirklich keine gute Idee!
    Das würde bedeuten, ihr wollt beim Jugendamt (wenn das Kind geboren wurde) angeben, dass du nicht weißt wer der Kindsvater ist. Auf der Geburtsurkunde steht dann Vater unbekannt!
    Das Kind hat dann rein rechtlich gesehen keinen Vater.


    Wenn ihr den Vater beim Jugendamt (bzw beim Standesamt/ Geburtsurkunde) eintragen lasst und du dann zur Arge gehst und dort angibst das der Kindsvater nicht dein WG Partner sei, wird das spätestens wenn dem SB einen Blick auf die Geburtsurkunde wirft auffallen!
    Ja die muss bei der Arge natürlich abgegeben werden, ganz zu schweigen von weiteren Dokumenten und schon mal was von Datenabgleich gehört.


    Mir ist auch nicht ganz klar was ihr damit erreichen wollt!
    Dein Freund ist der Vater des Kindes und somit auch finanziell verantwortlich und sollte sich dem auch nicht zu Lasten des Steierzahlers entziehen.


    Ich finde deine Frage echt unmöglich!

  • Ja natürlich ist mein Freund theoretisch verpflichtet für den Unterhalt aufzukommen, aber er selbst ist noch minderjährig und hat überhaupt kein Einkommen, als eben das Kindergeld und den Unterhalt.
    Es ist so gesehen doch unmöglich für ihn, überhaupt einen Cent für das Kind zu zahlen.

  • Ich habe nun im Internet einen ALG II - Rechner gefunden. Darf ich den Link dazu hier posten? Wenn nicht, dann entferne ich ihn gleich wieder:


    ALG II - Rechner


    Ganz unten sind die Punkte Unterhalt und Kindergeld aufgeführt. Muss ich da auch das Geld von meinem Freund angeben oder nur meines?


    Außerdem habe ich beim rechnen angegeben, dass ein Partner (minderjährig) vorhanden ist. Und dann kommt hinterher dabei herum, dass mein Freund auch noch Geld bekommt: "Ehepartner/in, Partner/in, Lebenspartner/in:
    277.60 €" Stimmt das so? Warum sollte er auch noch etwas bekommen?


    Und müsste mein Freund, wenn er finanziell in der Lage ist, den Unterhalt zurück zahlen oder wie sieht das aus?

  • Ihr bildet eine BG. Das heißt jegliches Einkommen das ihr habt wird zusammen gerechnet.


    Euch steht zu...


    angemessene Miete (variiert von Stadt zu Stadt)
    622€ Regelsatz für dich und deinen Freund
    207€ Regelsatz für das Kind
    (300€ Erzeihungsgeld bleibt anrechnungsfrei)


    Das ist euer Gesamtbedarf!
    Davon werden eure Einnahmen abgezogen


    Kindergeld
    Unterhaltsvorschuß
    Unterhalt etc.


    Die Differenz ist das was ihr noch von der Arge bekommt.


    Unterhaltsvorschuß muss natürlich zurück gezahlt werden, sobald der Kindsvater über ein Einkommen verfügt das ihm dies möglich macht.

  • Also wenn ich das richtig verstanden habe, sieht es wie folgt aus:


    Ich: 312.30 €
    Partner: 312.30 €
    Kind: 208.20 €


    Gesamt: 832.80 €


    minus: ca. 450€ Unterhalt (was mein Partner vom Vater bekommt)
    minus: 308€ Kindergeld (Kind + Partner)


    Sprich es bleiben 74,80€ ALG II, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe. Und würde die Miete dann komplett gezahlt werden? Ja oder?


    Also haben wir im Monat:


    74,80€ ALG II (für alle 3 Personen)
    154€ Kindergeld (Kind)
    154€ Kindergeld (Partner)
    450€ Unterhalt (Partner)
    150€ Elterngeld (auf 2 Jahre)
    Mietkosten
    Heizkosten


    Gesamt: 982,80€ + Mietkosten + Heizkosten (auf 2 Jahre)


    Wenn mein Freund und ich also das gemeinsame Sorgerecht hätte und zusammen leben und alles Geld teilen würde, müsste er dann auch Unterhalt zahlen?

  • Wie sich das mit dem Unterhalt der Eltern deines Freundes verhält bin ich mir nicht ganz sicher(wie hoch dieser ausfällt wenn der Sohn bereits mit einer eigenen Familie zusammen lebt) aber im großen und ganzen wird sich dies so verhalten.


    Gehen wir mal davon aus der Vater deines Freundes steuert weiterhin die 450€ Unterhalt bei...


    dann besteht ein Einkommen von...


    450€ Unterhalt
    308€ Kindergeld
    125€ Unterhaltsvorschuss


    ein Gesamteinkommen von 883€


    Euer Gesamtbedarf


    312€ Regelleistung für dich
    312€ Regelleistung für deinen Freund
    207€ Regelleistung für das Kind
    500€ Miete (fiktiv)


    also ein Gesamtbedarf von 1331€


    Die Differnz beträgt 448€, dies wäre dann der Bedarf der er auch aus ALG2 Leistungen zustehen würde.


    Ihr hättet also mit dem Erziehungsgeld 1631€ im Monat zur Verfügung!!!!!!


    Wie eben bereits geschrieben muss dein Freund erst Unterhalt zahlen, wenn er über ausreichendes Einkommen verfügt!
    Unterhaltsvorschuss wird als Vorausleistung gezahlt wenn der Kindsvater nicht in der Lage ist seiner Unterhaltspflicht nachzukommen.
    Dein Freund wird den Unterhaltsvorschuss rückwirkend an das Jugendamt zahlen müssen, wenn er über ein ausreichendes Einkommen verfügt.


    Wie du oben schriebst, wird deine Wohnung zur Zeit vom Jugendamt finanziert. Also wirst du auch eine Betreuerin haben die dich in diesen Dingen umfassender beraten kann!

  • "Unterhaltsvorschuss wird als Vorausleistung gezahlt wenn der Kindsvater nicht in der Lage ist seiner Unterhaltspflicht nachzukommen."


    Wenn wir in einer Bedarfsgemeinschaft leben, dann kommt er in dem Sinne doch seiner Unterhaltspflicht nach, indem er die Hälfte von allem für das Kind zahlt. Wenn wir zusammen leben, dann kaufen wir ja auch zusammen ein und so weiter uns so fort.


    Oder war das jetzt falsch verstanden? Müssen wir verheiratet sein, damit er kein Unterhalt zahlen muss, oder wie?


    Oder kann ich einfach einen Antrag auf "Unterhaltsbefreiuung" stellen, wenn ich überhaupt kein Unterhalt von ihm möchte.


    Tut mir leid, bin leider sehr unwissend und meine doofe Betreuerin kann mir auch nicht so richtig weiterhelfen.

  • Soweit ich weiß kann man eine Unterhaltsverzichtserklärung aussprechen. In wie weit das allerdings möglich ist, wenn man Sozialleistungen beziehen muss und die evtl. zukünftig vermieden werden könnte, wenn ein Unterhaltsanspruch bestünde, weiß ich nicht...


    Zudem halte ich es - gerade im Hinblick auf die Zukunft - eine solche Willenserklärung für sehr bedenklich. Schließlich könntest du dich auch einmal von deinem Freund trennen und siehst dann deinen verwirkten Anspruch etwas anders.



    Just my 2 cents...

  • In dieser Bg die wir eben fiktiv durchspielten kommt der Kindsvater nicht für das Kind auf.
    Wovon denn?
    Er zahlt nicht die Hälfte von allem, sonst würde für das Kind ja kein Anspruch auf Sozialleistungen bestehen.
    In die Berechnung fließt Unterhaltsvorschuss mit ein.
    Das Einkomemn des Vaters wird nur anteilig auf die anderen Personen der BG übertragen (600€ Einkommen, davon gehen 312€ Regelsatz ab und anteilig die Miete, wovon zahlt der Vater denn nun anteilig die Hälfte des Kindsbedarfs?).


    Wenn der Kindsvater Unterhalt zahlen könnte würde der Anspruch auf die Sozialleistungen wegfallen (Unterhaltsvorschuss und anteilig Miete des Kindes)!

    Der Vater ist zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, egal ob ihr verheiratet seid oder nicht.


    Wenn ihr verheiratet wäre, würden sich die Unterhaltsverpflichtungen auch in größerem Umfang auf dich beziehen.
    Der Kindsvater (unverheiratet) ist ebenfalls (wenn ihr nicht zusammen lebt) dir gegenüber zu Unterhaltszahlungen verpflichtet bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes sofern du diesen nicht selber sicher stellen kannst.


    Nochmal, der Vater ist zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, das kann nicht umgangen werden!
    Und warum sollte es auch, es ist euer Kind und liegt nicht in der Verantwortung des Steuerzahlers damit der Kindsvater ein dickeres Konto hat.

  • Auf Unterhaltszahlungen kann nicht verzichtet werden, wenn du nicht in der Lage bist den Unterhalt für dich und das Kind selber sicher zu stellen.


    Der Kindsvater wird erst zu Unterhaltszahlungen heran gezogen werden, wenn sein Einkommen dies zulässt.

  • § 1614 BGB



    Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.


    (2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.

  • Hallo!


    Bitte klärt doch mal, in wieweit der Papa des Vaters des Kindes, also der Schwiegervater von Meli 90 noch Unterhaltspflichtig ist wenn der sohn selbst Vater ist und damit auch Anspruch über die eigenen Bedarfsgemeinschaft geltend machen kann!


    Wenn das Geld des Opas dann nicht mehr fällig ist sieht der Anspruch doch wieder etwas anders aus, oder?


    Was der Opa mit dem dann zur Verfügung stehendem Geld macht, er muss es ja nicht dem Sohn zukommen lassen ist dann doch seine Sache.


    Großletern sind ja schon mal was großzügiger und die beiden müssen dann ja nur schauen das daraus keine Zugewinne abgeleitet werden können.


    Gruß