Grundstück Haus berechnet???

  • Hallo Leute ,


    ich habe heute Post bekommen vom Amt /Hartz 4 )


    Ich soll 1 Jahr und 3 Monate zurückzahlen..


    Ich hab vermögen von 26000,.€ die haben jetzt meine Bruchbude als vermögen angerechnet.


    muß ca. 12000,- zurückzahlen, also mein Geld ,von meiner Freundin und von mein kind.


    Ich weis nicht mehr weiter....Strick und erhängen???



    Wo soll ich die Kohle hernehmen ? Und jetzt kein Geld mehr..


    Mein Grundstück ist eine Runine ........



    Leute helft mir.....

  • Also zunächst würde ich erst einmal Widerspruch einlegen.


    Das kannst du ganz formlos auch erst einmal ohne Begründung tun. Dann recherchiere mal genau im Internet - auch hier - ob das überhaupt so rechtens ist. Die Begründung kannst du nämlich auch jederzeit nachreichen.


    Wichtig ist erst einmal nur das die Widerspruchsfrist gewahrt wird. Eventuell ist es auch sinnvoll, wenn du nach wie vor Hilfe beziehst oder ein sehr geringes Einkommen hast, beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen und damit einen Anwalt aufzusuchen.


    Natürlich am besten einen Fachanwalt der sich damit auskennt. Lasse dich dort erst einmal eingehend beraten und formuliere dann die Widerspruchsbegründung. Das ist ja doch eine enorme Summe - ohne verlässliche Infos würde ich da nicht ran gehen.


    Gruß

  • Und noch etwas, der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung was die Rückzahlung angeht. Mache dir also einen Kopf in welchen Raten du mit der Rückzahlung beginnen könntest (klein können sie ja sein, aber irgend etwas musst du wahrscheinlich anbieten). Solltest du im Nachhinein Recht bekommen, bekommst du das Geld zurück.


    Gruß und viel Erfolg

  • Keine aufschiebende Wirkung? Da bin ich mir nicht so sicher (siehe § 86 a Sozialgerichtsgesetz):


    § 86a SGG (Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage)


    (1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten soweit bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
    (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
    1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
    2. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
    3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
    4. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
    5. in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
    (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
    (4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

  • (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
    1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
    2. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
    3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
    4. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
    5. in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.


    Sagt das nicht aus, dass sie wenn sie wollen fast immer eine öffentliches Interesse an einer Sache konstruieren können und damit die sofortige Vollziehung dann auch durchsetzen können?


    Ich habe selbst einmal auf die aufschiebende Wirkung gehofft und bin damit total reingefallen. Leider. Ich musste die Ratenzahlung aufnehmen und habe dann das Geld als mein Widerspruch positiv für mich ausging zurück bekommen. Das mit der aufschiebenden Wirkung ist jedenfalls nichts worauf man sich verlassen/hoffen sollte.


    Wie auch immer, ein Rechtsbeistand ist hier wohl angebracht.


    Gruß

  • Hallo!


    Leider nataly, zeigt genau diese Vermutung von Deci 2001 das in der Realität nichts anderes praktiziert wird.
    Das öffentliche Interesse ist immer dann angeführt wenn der Staat Leistungen erbringt, also hilft nur per Antwalt zu versuchen dieses öffentliche Interesse als nicht gegeben darzustellen, ohne Anwalt sehe ich da keine Chance!


    Gruß

  • der Widerspruch gegen einen Erstattungsbescheid hat aufschiebende Wirkung (und wehe hier schreibt noch mal jemand was anderes und zitiert unnötig aus dem SGG...der mann hängt sich noch auf wegen falscher Behauptungen)


    Rechtsprechung angucken!!!!


    abgeshen davon hilft nur Widerspruch, denn eien Eigentum mit einer Wohnfläche ist bis zu 130 qm geschützt, sollte es größer sien, wird diese rechtsfrage kompliziert


    Mehr details bitte!

  • Früher sehr umstritten:


    Rücknahme- und Aufhebungsbescheide nach den §§ 45, 48 SGB X und damit einhergehende Erstattungsbescheide nach § 50 SGB X stellen keine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gem. § 39 Nr. 1 SGB II dar
    LSG NRW L 9 B 101/07 AS ER vom 29.11.2007; LSG Hamburg vom 29.5.2006
    L 5 B 77/06 ER AS; LSG Rheinland - Pfalz vom 26.4.2006 - L 3 ER 47/06 AS; LSG Sachsen - Anhalt vom 27.4.2006 - L 2 B 62/06 AS ER; LSG Schleswig - Holstein vom 15.5.2007 - L 11 B 30/07 AS ER; OVG Bremen vom 14.5.2007 - S 2 B 365/06; LSG Hessen vom 17.7.2007 - L 9 AS 89/07 ER


    andere Ansicht; LSG NRW vom 30.8.2007 - L 19 B 115/07 AS ER; LSG Schleswig-Holstein, vom 23.11.2006 - L 6B 292/06 AS ER und vom 5.7.2006 - L 6 B 196/06 AS ER; LSG BW vom 21.11.2006 - L 8 AS 4680/06 Er - B; LSG Berlin - Brandenburg vom 22.5.2007 - L B 240/07 AS ER


    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hält an der Rechtsauffassung, dass auch Erstattungsbescheide (§ 50 SGB X) Entscheidungen über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II sind, nicht mehr fest[/COLOR].
    Anweisung des BMA:
    Bei Widersprüchen gegen Erstattungsbescheide ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung des sofortigen Vollzuges vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist die Erstattungsforderung in FINAS ruhend zu stellen und die weitere Beitreibung bis zum Abschluss des Verfahrens einzustellen. Dies gilt auch für laufende Widerspruchs- oder Klageverfahren.


    sollte die behörde trotzdem vollstrecken wollen, so nur einen satz schreiben.
    ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung


  • Dies ist die Grundlage, warum bei Rückforderungen der ARGE bzw. der Arbeitsagentur es zu keiner aufschiebenden Wirkung bei Widersprüchen und Anfechtsklagen kommen kann.


    ALG I ist laufende Leistung. Der Bescheid der AA ist ein Verwaltungsakt, der die laufende Leistung entzieht oder herabsetzt. Der Gesetzestext schränkt hierbei nicht ein, ob es nur für zukünftige Herabsetzungen/Entziehungen gilt oder auch rückwirkend. Daher sind beide Möglichkeiten rechtens.


    Bei ALG II ergibt sich die bundesrechtliche Regelung aus § 39 SGB II. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet (Nr. 1) oder den Übergang eines Anspruchs bewirkt (Nr. 2) keine aufschiebende Wirkung. Ob unter "Leistungen" im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II auch Bescheide fallen, mit denen Leistungsbescheide der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgehoben und geleistete Überzahlungen zurückgefordert werden, ist in Rechtsprechung und Literatur äußerst umstritten.


    Soweit die bisherige Verfahrensweise der ARGEN/AA.


    Da sich advokat dahingehend schlauer gemacht hat und mir dementsprechende Rechtssprechungen auch bekannt sind, ist der Vorschlag, Aussetzung der Vollstreckung bis zum endgültigen Entscheid zu beantragen, wenn nicht bereits im Widerspruchsschreiben um die Aufschiebung der Vollstreckungsanordnung gebeten wurde.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D