Welche Leistungen stehen mir zu? (alleinerziehende Mutter mit Kind)

  • Ich, 20, alleinerziehende Mutter würde gerne wissen welche Leistungen mir zustehen?


    Ich mache momentan mein Abitur per Fernschule fertig, da ich es leider, wegen der Geburt meines Sohnes unterbrechen musste. Vorraussichtlich bin ich im Mai 2009 damit fertig und möchte danach Deutsch und Englisch auf Lehramt studieren. Zur Zeit wohne ich noch bei meinen Eltern, jedoch kriselt es oft sehr, sodass ich über einen Auszug nachdenke. Da ich aber kein festes/geregeltes Einkommen habe, ist es wohl eher eine Sache der Unmöglichkeit. Momentan bekomme ich lediglich Kindergeld, was so gerade eben für mich und meinen Sohn zum Leben und für die Finanzierung meines Abiturs ausreicht. Da ich, trotz dass ich bei meinen Eltern wohne sehr auf mich allein gestellt bin (meine Eltern sind beide Berufstätig), mich um die Betreuung meines Sohnes allein kümmern muss, gestaltet es sich neben meinem Abitur sehr schwierig, noch einen Nebenjob in irgendeiner Art und Weise anzunehemen, da ich die freie Zeit die ich habe, zum lernen verwende, damit ich schnellstmöglich mit meinem Abitur fertig werden möchte.
    Daher stellt sich für mich die Frage, welche (sozialen) Leistungen mir zustehen würden?


    Vielen Dank für Eure Antworten im Voraus!

  • Hallo,


    unter Umständen könnte Dir Schüler-BAföG zustehen, allerdings hängt das von einigen Parametern ab, die Du auf meinen Seiten unter www.schuleundgeld.de nachlesen kannst.


    Ein Anspruch auf Wohngeld hängt davon ab, ob Du das Mindesteinkommen erreichst - auf der o.g. Seite findest Du auch dazu Informationen.


    Das Kind hätte unter Umständen Anspruch auf das Sozialgeld (nicht verwechseln mit Sozialhilfe!), bei der allerdings das Kindergeld und eventueller Unterhalt angerechnet wird und eine Miete nur zur Hälfte berücksichtigt wird.


    Auf meiner Seite findest Du auch ein eigenes Kapitel, welches sich ausschließlich mit Alleinerziehende mit Kind beschäftigt, die noch zur Schule gehen.


    Gruß!

  • Die Voraussetzungen für Schüler-BaföG sind erfüllt, sobald du bei den Eltern ausziehst und einen eigenen Haushalt mit deinem Sohn führst (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 3 BAföG).


    Da es sich um Fernunterricht handelt, müssen aber noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein (§ 3 BAföG). Du solltest dich an das Fernlehrinstitut wenden. Wann bist du 21 Jahre alt? Ab 21 wirst du den Schülern von Abendgymnasien gleichgestellt (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 BAföG).


    Auf Grund des 22. BAföG-Änderungsgesetzes gibt es im Rahmen des BAföG noch einen Kinderbetreuungszuschlag nach § 14 b BAföG:


    § 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)


    1Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. 2Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. 3Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.

  • Falls dir für den Fernunterricht kein Bafög zustehen sollte, würde ich vorschlagen, wieder ein normales Gymnasium zu besuchen und mit dem Kind einen eigenen Haushalt zu begründen. Die Sozialleistungen müssten insgesamt dafür ausreichen. Wohngeld wäre auch noch zu prüfen. Der Kindesvater zahlt keinen Unterhalt? Dann wäre an Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu denken (zuständig: Jugendamt).

  • Hoppel:
    Die Seite www.schuleundgeld.de ist von dir?
    dann solltest du eine Berichtigung (Ergänzung) bei deinen Aussagen zur elternunabhängigen Förderung anbringen. Du schreibst:


    "Fein raus sind Schüler, die


    eine Oberstufe der Berufsoberschulen in Baden-Württemberg
    eine Berufsoberschule in Bayern oder
    eine 13. Klasse der Berufsoberschulen in Niedersachsen
    besuchen: bei diesen wird automatisch von einem elternunabhängigen BAföG ausgegangen."


    Diese Aufzählung ist zu ergänzen:
    Fein raus sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG auch Auszubildende, die ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen.


    "

  • Hallo Hoppel!


    Du schreibst "Alleinerziehend"!


    ich kann mich hier im Forum an einen Artikel von "Salle" erinnern, der besagt das Du eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildest wenn Du auf ALG II Leistungen angewiesen bist, ich weis nicht in wieweit es Dir nützlich sein könnte darüber nachzudenken, das Bafög anrechnen zu lassen und ALG II zu beziehen!


    Wollte Dich nur mal diesbezüglich in Kenntnis setzen!


    Gruß


    Ps. Du bildest mit Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft, Deine Eltern bleiben bei der berechnung aussen vor!