Nach meiner Exmatrikulation stellte mein Vater die finanzielle Unterstützung auf Zuschuss-Basis für meinen Lebensunterhalt ein. Ich beantragte Hartz IV – Unterstützung. Da die ARGE mehr als 5 Wochen benötigte, über meinen Antrag zu entscheiden, gewährte mir mein Vater einen kleinen Überbrückungs-Kredit für meine Lebenshaltungskosten bis zu den erhofften Zahlungen der ARGE. Dies war der Grund der ARGE, ihre Leistungen vollständig abzulehnen. Ihre wörtliche Begründung: „Mit der Bereitstellung der finanziellen Kreditmittel Ihres Vaters verfügten Sie über sogenannte bereite gegenwärtige Mittel, die sie verwenden konnten, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund die Zahlungen geflossen sind.“ Ist diese Haltung rechtlich korrekt? (Gilt Harz IV nur für die, die bereit sind, zu verhungern?)
Herzlichen Dank im voraus für eine rechtliche Würdigung
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Hallo Tila!
Widerspruch einlegen und den Antrag aufrecht erhalten.
Es ist für jeden Menschen nachvollziehbar das, wenn einen der verantwortliche staatliche Träger mutwillig die Hilfe versagt, und eine 5-wöchige Bearbeitungszeit bewerte ich als solche Mutwilligkeit, das man bevor man straffällig wird um sein Lebensunterhalt zu sichern, zunächst mal in näherem Umfeld und später bei anderen Institutionen um Hilfe ersucht.
Sofern Dein Vater nicht dazu verpflichtet ist (z.B. aufgrund des Alters) Dich mitzuversorgen besteht die Verpflichtung des Staates Dir auf Nachfrage die entsprechende Hilfe zukommen zu lassen. Dies sollte auch in einem Zeitnahen Rahmen geschehen, darüber hinaus ist der Kredit un ddie Bereitschaft Deines Vaters zu dieser Dir gewährten Hilfe ja auch nicht als dauerhafte Möglichkeit von Dir dargelegt worden. Der Sachbearbeiter sollte sich mal Gedanken machen, ob er andern Menschen eine stehte Aufstockung zur verfügung gestellten Kreditrahmens wohl möglich bis in die Unendlichkeit zumuten kann, was mancher "Dummkopf" von Sachbearbeiter wohlmöglich auch noch bejaht.
Die ARGE sehe ich absolut nicht im Recht und wenn Du den Satz liest bezieht sich das auch nur auf die bisherige Situation, die Dein Vater sicherlich nicht weiter führen will. Man spricht von Dir zur Verfügung stehenden Mitteln, wenn nicht einmal Selbstständigen die Kreditaufnahme zwecks Überbrückung langfristig zugemutet werden kann, sollte Dein Sachbearbeiter schleunigst mal Umdenken lernen.
Gruß
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Die Arge argumentiert offensichtlich mit mangelnder Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II):
§ 9 Hilfebedürftigkeit
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht1.
durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2.
aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögensichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) 1Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 2Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. 3Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. -
Bei einem Darlehen kann es sich zwar um "bereite gegenwärtige Mittel" handeln, nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II schließen solche Mittel die Hilfebedürftigkeit jedoch nur aus, wenn sie zu berücksichtigen sind.
Ein Darlehen ist weder als Einkommen nach § 11 SGB II noch als Vermögen nach § 12 SGB II zu berücksichtigen. Hilfebedürftigkeit schließen nur solche Mittel aus, die (1) tatsächlich zufließen und (2) im Gesetz (SGB II) ausdrücklich als berücksichtigungsfähig bezeichnet sind (vgl. LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN , Beschluss vom 21.01.2008 -L 6 AS 734/07 ER- mwN.
Da ein Darlehen nicht nach § 11 SGB II berücksichtigungsfähig ist, kann die gesetzlich ausgeschlossene Berücksichtigungsfähigkeit nicht auf dem Umweg über § 9 SGB II hergestellt werden.
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