Hier ein Artikel zur Berechnungsweise ab 1.1.2008:
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nataly -->
ZitatNach der Rechtsprechung ist Vermögen alles, was vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugeflossen ist. Dazu gehören hier die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit. Einkommen ist das, was im Bewilligungszeitraum zufließt.
Da widerspreche ich Dir zwar, weil ich anderslautende Urteile kenne, verzichte aber ausdrücklich auf eine Diskussion, weil eine solche 1. die User nur verwirren dürfte und 2. sowieso zu keinem Ergebnis führen dürfte, weil kein Schwein und vor allem kein JobCenter/keine ARGE auf unsere Meinung je hören dürfte
Um was es mir eigentlich bei meinem ursprünglichen Widerspruch in diesem Thread ging, war die so offensichtlich geäußerte Siegesgewißheit, was die Klage vor dem Gericht betrifft und - damit verbunden - die bewußte Nichteinschaltung eines Fachanwaltes. Es mag viele Entscheidungen seitens der Ämter geben, die der Betroffene für unlogisch und rechtswidrig hält - aber den Überblick über all die gesetzlichen Vorschriften, Durchführungsbestimmungen usw. hat der Betroffene in der Regel nicht. Es mag sein, daß man sich nach Internet-Recherchen auf der sicheren Seite fühlt - um einen so herberen Urteilsspruch vom Gericht zu kassieren.
Fortsetzung folgt...
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Im konkreten Fall ist Parasol trotz entsprechender Hinweise von Horst aus welchen Gründen auch immer der Meinung, seine Sache vor Gericht selbst verfechten zu können. Das ist zwar gutes Recht von ihm, aber bereits in seinem Ursprungsthread fragt er nach nach Formailtäten einer Klage - das ist dann bei mir spätenstens der Zeitpunkt, nichts mehr anzuraten - außer eben einen Fachanwalt.
In diesem Sinne...
Gruß!
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Hallo Hoppel!
Ich verstehe Dich ja und das mit dem Anwalt ist sicherlich der bessere Weg, aber es hilft keinem wenn Du Dein Wissen dann nicht weiter gibst, so wie Du es begründet hast ist es doch nachvollziehbar warum Du diese Auffassung vertritts, Resigniere nicht gleich wenn Menschen den gut gemeinten Rat nicht unbedingt sofort annehmen, versuche zu überzeugen. Du hast Doch ein enormes wissen und wenn wir uns nicht einig sind ist das doch auch nicht negativ. Es heisst zwar viele Köche verderben den Brei aber ebenso heißt es viele Weg führen nach Rom!
Ich denke Du verstehst was ich damit sagen will. Jedes Hinterfragen, jede andere Rechtsauffassung ist doch letztlich ein Gewinn für alle die sich hier angagieren!
Schau mal wie oft ich hier schon Leuten die mich gefragt oder auch nicht gefragt haben Hinweise auf Salle oder nataly gegeben habe, weil die einfach aus meiner Sicht besser in der Materie bewandert sind und wenn ich dann andere Ansichten oder Auffassungen zum Besten geben will, steht es ja auch jedem frei diese zu berichtigen, ergänzen oder in Frage zu stellen.
Also mein Freund, bitte niemanden Fallen lassen weil aus Deiner Sicht die Einsicht nicht gegeben ist!
Bist Du zufällig Steinbock? Wenn ja frag Dich nicht wie ich darauf komme!
Gruß
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Hallo,
ZitatBist Du zufällig Steinbock?
Nö, Fisch
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Nur Mut, ich habe auch schon einmal erfolgreich auf das Zuflussprinzip gepocht und sogar vom der 'Widerspruchsstelle des Job Centers selbst recht bekommen. Ich denke du hast gute Karten, wenn du damit argumentierst.
Gruß Deci2001
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Man sollte auch folgendes bedenken: Wenn Parasol keine Rechtsschutzversicherung hat, und dies scheint hier der Fall zu sein, dann bleiben die Anwaltskosten im Fall des Unterliegens an ihm hängen. Klagt er ohne Anwalt, dann muss er im Fall des Unterliegens nur die Rückforderungssumme bezahlen, steht sich also nicht schlechter als ohne Klage. Insofern bringt die Klage beim Sozialgericht kein zusätzliches finanzielles Risiko mit sich.
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Das sehe ich genauso. Es gibt nichts zu verlieren - nur zu gewinnen.
Und die Idee mit der Klage ohne Anwalt finde ich dann sogar richtig gut. Wäre nicht auf die Idee gekommen bei meinen bisherigen Streitigkeiten mit dem Job Center, aber in Zukunft ist das auf jeden Fall eine Option für mich. Danke für den Denkanstoß!
Gruß
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nataly: "Nach der Rechtsprechung ist Vermögen alles, was vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugeflossen ist. Dazu gehören hier die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit. Einkommen ist das, was im Bewilligungszeitraum zufließt. "
Hoppel: "Da widerspreche ich Dir zwar, weil ich anderslautende Urteile kenne."
nataly: "Mein Posting steht in Übereinstimmung mit dem Urteil des BSG vom 12.11.2007, -B 14 AS 132/07 B-:
http://www.gegen-hartz.de/urteile/0344e199fb0b8f004.html
Sollte es tatsächlich anderslautende Urteile von Sozialgerichten oder Landessozialgerichten geben, dürften diese nicht mehr aktuell sein."
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Interessant auch das Urteil der Vorinstanz in dieser Sache, insbesondere der letzte Satz:
http://www.dat-dorsten.de/images/bsg_einkommenszufluss_kein_vermoegen.pdf
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Puh, war ja langer Lesestoff dein Link. Aber ich denke auch die Entscheidende Aussage des Urteils dürfte folgende sein:
Nach der Rechtsprechung des BVerwG - zur sozialhilferechtlich relevanten Abgrenzung von Einkommen und Vermögen - ist danach zu differenzieren, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat.Mittel, die der Hilfesuchende in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher, auch wenn er sie erst in der vorangegangenen Bedarfszeit als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, Vermögen.Also am Ende doch das gute alte Zusflussprinzip - denke das mit der Klage hat demnach Chancen.
Gruß
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Hallo und vielen dank an alle mitwirkende!,
nataly, du fragtest nach den den texten auf denen sich meines wiederrufs bezogen wurde. Ich zitiere mal:
'Ist das Einkommen eines selbständigen Hilfsbedürftigen gem. § 2a ALG2 /Sozialgeld Verordnung aufgrund fehlender frühere Betriebsergebnisse nicht hinreichend sicher bestimmbar, ist die Entscheidung vorläufig gem §40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 SGB III und §2a Abs. 4 ALG2 /Sozialgeld Verornung zu treffen.'
wieterhin geht es fröhlich zu im gesetzestext . .. .
übersehen wird aber dass ich diese selbstständige tätigkeit aufnahm um mein studium zu bestreiten, welches ich aber tatsächlich dennoch aufgeben musste, weil ich nicht genügend geld zum bestreiten der miete/fixkosten/essen aufbringen konnte!
ich verdiente 2006 = 4900,- bis oktober danach hartz 4 . . .wenn ich das gesamte jahr hartz 4 bekommen hätte (und mich damit nicht weiterbilden hätte dürfen (hartz4 -> bildung =€ 0,- ) hätte ich wesentlich mehr vom staat in den A**** geblasen bekommen und bräuchte jetzt nicht in Klage gegen das jobcenter treten!
ich bin fest inschlossen keinen ra in anspruch zu nehmen! da es mir klar erscheint . .. Klage ist vor >14 tagen eingereicht wurden . . . helft mir bitte wenns sichtlich klemmt!
danke wiederum und bis bald .. . (hätte gar net gedacht das ich so'ne welle hier mit dem thema ausgelöst hab . . .zufälli mal reingeschaut ;))
gruesse Parasol
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falls der ganze paragraphemvollzug zur aufarbeitung dienlich sein könnte, tippe ich gerne den ganzen schmarrn der begründung der wiederufsablehnung ab!
grüsse Parasol
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. . . miit f'rühere betriebsergebnisse' meinen sie wohl das bafög, welches ich noch bis okt 2005 bezog . . . rofl
unglaublich, aber wahr!
Parasol
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