Hartz4 Rückzahlungsforderung

  • Werte Forennutzer,


    ich habe folgendes Problem und die Zeit drängt,


    Ich bin seit Dezember letzten Jahres wieder in Arbeit und nun besteht die Rechtsbehelfsstelle auf eine Rückzahlung von 334 euro. . .


    diese Forderung beruht auf Leistungen welche ich im Jahre 2006 erhielt. Und zwar war ich bis Oktober 06 Student an der HU-Berlin. Mein Lebensunterhalt verdiente ich bis dato aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 4900,- im Jahre 2006. Diese Summe wurde auch korrekt mit Auflistung (wann/wo/einnahmen) beim Finanzamt so geltend gemacht. Die kompletten 4900,- erwirtschaftete ich von Januar bis September 2006. Also nicht in der Zeit in der ich Hartz 4 bezog.


    Bereits mitte letzten Jahres bekam ich eine Rückzahlungsaufforderung von 568,- für besagten Zeitraum 2006. Ich lete Widerspruch ein, welchen nur zum teil stattgegeben wurde und nun soll ich 334,- bezahlen. Begründet werden die Rückforderungen damit, dass ich bei ALG2-Antrag angab ca. 50,-/monat aus selbstständiger Tätigkeit zu erwirtschaften (zum hartz4-geld). Jedoch erwirtschaftete ich keinen cent mehr aus selbsständiger Tätigkeit nachdem ich den antrag auf hartz4 einreichte! Dieses habe ich auch bereits dem amt glaubhaft gemacht.


    Laut Rechtsbehelfserklärung kann ich jetzt nur noch beim Sozialgericht Klage erheben und habe dafür nur nach ca 10 tage zeit :(


    wer kennt sich mit solchen fällen aus? bringt es etwas ohne RA zu operieren? Wenn 'nein' - kennt jemand hier im Forum vielleicht einen zuverlässigen RA in Berlin?


    Ich danke im vorraus


    viele grüsse
    mario

  • Hallo Parasol,


    Mario, nutze die Möglichkeit vor das Sozialgericht zu ziehen. Es hilft auch vielen anderen Mitbürgern weil dann immer klarer wird was die ARGE darf und was nicht.


    Der Weg für Dich sollte so laufen, nimm den alten ALG II Bescheid und gehe damit zum Amtsgericht und bitte um Rechtsbeihilfe. Als ALGII Bezieher bekommt man dann einen Gutschein für einen Rechtsanwalt der dem ALG II Bezieher nur noch 10€ Kosten beim Rechtsanwalt und dessen Leistungen zumutet.


    Da Du inzwischen wieder arbeitest, kann es sein das deine Kosten anders gelagert sind, der Rechtspfleger im Amtsgericht gibt Dir diesbezüglich sicherlich weitere Auskunft.


    Natürlich musst Du Dich spurten, 10 Tage sind nicht viel Zeit!


    Hoffe konnte Dir helfen!


    Gruß

  • Hollo und danke Horst,


    ich denke für Rechtshilfe werde ich wohl keinen müden cent mehr sehen . . . Habe mich entschlossen die erste Instanz ohne RA selbst in die Hand zu nehmen.


    nun jedoch noch einmal zur Klage beim Sozialgericht:


    - wie sollte solch ein Klageschreiben eigentlich aussehen? habe gelesen dass es sogar formlos sein kann?
    - muss man gleich wichtige Unterlagen mit einreichen oder werden diese dann erst später durch den Richter angefordert?
    - kann man sich nach einreichen der Klage jederzeit durch einen Anwalt vertreten lassen oder muss man die erste Instanz dann selbst bestreiten (wenn man die Klage auch ohne Rechtsbeistand aufgesetzt hat)


    wäre schön wenn der eine oder andere vielleicht einen tip hätte . . .


    danke und bis bald . . .


    mario

  • Wichtig ist bei der Klageschrift:
    Der Kläger mit Anschrift
    der/die Beklagte mit Anschrift
    Wogegen wird geklagt (am besten Kopie des Bescheides beilegen)
    Begründung, weshalb gegen den Bescheid geklagt wird
    Unterschrift


    "muss man gleich wichtige Unterlagen mit einreichen oder werden diese dann erst später durch den Richter angefordert?"


    Der Richter fordert bei der Arge die Akte an.

  • Tachchen werte Community,


    habe heute klage eingereicht bei sozialgericht berlin.
    habe mir den RA gespart. . .


    als kleiner tip für jene die eventuell auch nfangs nicht recht wissen (wie ich) wie solch eine klage auszusehen hat: im netz findet ihr verschiedene muster, welche mir zumindest sehr brauchbr erschienen . . .


    viele gruesse
    Parasol

  • Hallo,


    das ohne RA scheint mir bedenklich.


    Zitat

    Die kompletten 4900,- erwirtschaftete ich von Januar bis September 2006. Also nicht in der Zeit in der ich Hartz 4 bezog.


    Ich befürchte, daß hier der Denkfehler Deinerseits liegt. Bei Selbstständigkeit (mit schwankendem oder unsicherem Einkommen) wird das zu erwartende oder auch vom Finanzamt bestätigte Einkommen auf das gesamte Jahr umgelegt. Das bedeutet, daß es nicht relevant ist, daß Du dieses Geld nur von Januar bis Semptember verdient hast und also durchaus eine Rückforderung gestellt werden kann.


    Insofern halte ich die Nichteinschaltung eines (Fach-)Anwaltes für nicht unbedingt ratsam.


    Gruß!

  • Hallo Parasol,
    hallo Hoppel!


    Womit wir wieder bei der allzeit beliebten Frage sind: Gilt die Praxis wie beim Finanzamt oder sind wir, weil mit der ARGE verbunden dann auf den tatsächlichen Zufluss zur Berechnung im richtigen Anrechnungssystem.


    Ich meine das Finanzamt mag Jahreseinkommen zu berücksichtigen haben, die ARGE ist nchdem was vor allem oft genug von nataly zu vernehmen ist, da aber vielleicht doch einer anderen Praktik unterlegen.


    Viel Spass bei der Diskussion wie, wo, wer, was entscheidet!


    Gruß

  • Parasol: Bei ALG II gilt das Zuflussprinzip, das heißt, wenn du nachweisen kannst, dass während des Bewilligungszeitraums für ALG 2 keine Einnahmen zugeflossen sind, dann kann die Arge auch keine Einkommensanrechnung vornehmen.
    Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V.


    Nachlesbar hier:


    http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2942.pdf


    Auf Grund der klaren Rechtslage ist ein Anwalt nicht unbedingt erforderlich. Allerdings müsste der Anwalt ohnehin von der Arge bezahlt werden.

  • Habe nochmal nachgesehen:


    Für die Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit lautet die Vorschrift in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung der Alg II-V etwas anders als in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung.

  • Hier zunächst die Fassung bis 31.12.2007:


    Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V)
    Geltung ab 01.01.2005
    V. v. 20.10.2004 BGBl. I S. 2622; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3385; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 2942


    § 2a Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft


    (1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft ist vom Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auszugehen. Welche Einnahmen zum Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus bleibt unberücksichtigt. Soweit eine Feststellung des Arbeitseinkommens nicht möglich ist, ist zur Bestimmung des Arbeitseinkommens von den Bruttoeinnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent abzusetzen.



    (2) Das Einkommen ist für das Kalenderjahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr). Für jeden Bedarfszeitraum ist ein Zwölftel des Einkommens im Berechnungsjahr als Einkommen zu berücksichtigen. Ist Arbeitseinkommen nur während eines Teils des Jahres vorhanden, so ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Arbeitseinkommens, der der Anzahl der in den genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht.



    (3) Als Einkommen ist ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse und unter Berücksichtigung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben zu errechnen ist.



    (4) Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellte Gewinn zu berücksichtigen.


    Quelle:
    http://www.buzer.de/gesetz/1541/a21894.htm

  • Und hier die Vorschrift zur Berechnung des Einkommens in der Fassung ab 1.1.2008:


    Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V)
    Geltung ab 01.01.2008
    V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 294


    § 3 Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft


    (1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.



    (2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Abweichend von Satz 1 können bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für ausschließlich betriebliche Fahrten 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer abgesetzt werden.



    (3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht.



    (4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.



    (5) Ist auf Grund der Art der Erwerbstätigkeit eine jährliche Berechnung des Einkommens angezeigt, soll in die Berechnung des Einkommens nach den Absätzen 2 bis 4 auch Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 einbezogen werden, das der erwerbsfähige Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor wiederholter Antragstellung erzielt hat, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige darauf hingewiesen worden ist. Dies gilt nicht, soweit das Einkommen bereits in dem der wiederholten Antragstellung vorangegangenen Bewilligungszeitraum berücksichtigt wurde oder bei Antragstellung in diesem Zeitraum hätte berücksichtigt werden müssen.



    (6) Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, kann das Einkommen im Bewilligungszeitraum für die abschließende Entscheidung geschätzt werden, wenn das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums nachgewiesen wird.
    Quelle:
    http://www.buzer.de/gesetz/8014/a153228.htm

  • Hallo nataly !


    Ja was denn nun? Ja oder nein? Wie wird das Einkommen berücksichtigt?


    Die Leute hier im Forum wollen einfache Antworten!


    Gruß


    Trifft Punkt 2 jetzt zu oder nicht - für mich trifft er zu und damit ist die Anrechnung in den anderen Monaten hinfällig ! oder etwa doch nicht?

  • Hoppel: Die Alg II-V ist kein Gesetz, es handelt sich um eine Verordnung. Wenn die Verordnung dem Gesetz nicht entspricht, ist das Gesetz vorrangig. Möglicherweise hat man die Verordnung ja gerade aus diesem Grund geändert. Man müsste nachschauen, mit welcher Begründung die Berechnungsweise geändert wurde.

  • Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass zwischen Einkommen (§ 11 SGB II) und Vermögen (§ 12 SGB II) zu unterscheiden ist. Nach der Rechtsprechung ist Vermögen alles, was vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugeflossen ist. Dazu gehören hier die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit. Einkommen ist das, was im Bewilligungszeitraum zufließt.Diese gesetzliche Regelung kann durch eine Verordnung nicht gekippt werden. Es ist nicht zulässig, einen Teil des Vermögens als Einkommen des nachfolgenden Bewilligungszeitraums anzusehen. Dies würde ja bedeuten, dass Parasol einen Teil seines Vermögens zum Lebensunterhalt während des Bewilligungszeitraums verwenden muss, obwohl es (das Vermögen) die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II nicht übersteigt und daher gegen Verwertung gesetzlich geschützt ist.