ALG II wegen Sperrfrist

  • Ich habe wegen Eigenkündigung eine Sperrfrist von 12 Wochen auf mein ALG I bekommen, bin allerdings nicht in der Lage, meinen Lebensunterhalt solange zu finanzieren.


    Wenn ich jetzt deshalb ALG II beantrage - bekomme ich dies nur auf Darlehensbasis oder als Zuschuß. Ich bin mir nicht sicher, ob es eine KANN oder MUSS-Bestimmung ist, daß ich das Geld zurückzahlen muß.


    Eine zusätzliche Frage: als ich mich arbeitslos gemeldet habe, wollte ich wegen der drohenden Möglichkeit auf Sperrfrist gleich auch ALG II beantragen. Als Auskunft erhielt ich aber (bei der Auskunft), ich müsse erst den Bescheid zu ALG I abwarten, bevor ich einen Antrag stellen kann. Das habe ich leider gemacht - und jetzt heißt es, ich bekomme ALG II (wenn positiv beschieden) erst ab Antragstellung und nicht rückwirkend seit meiner Arbeitslosenmeldung. Kann ich dagegen etwas tun? Schließlich habe ich eine falsche Auskunft erhalten. :confused:

  • Hallo muenchner !


    Das ist etwas, was ich schon häufiger feststellen musste, die Bewilligung einer anderen in frage kommenden Leistung wird vorsätzlich verschwiegen um auf diesem Weg Kosten / Ausgaben so lange wie eben möglich zu verhindern.


    Aus diesem Grund ist die Veränderung hinsichtlich der Zuständigkeiten durch die Reformen auch sehr zu kritisieren. Der Bund hat sich aus der Verantwortung gestohlen, wohl wissend das die finanzielle Situation in den Ländern gravierend ist und diese alles tun werden um Gelder zu sparen. Von einer Neustrückturierung der Ämter Sozialamt und Agentur für Arbeit kann man daher eigentlich nicht sprechen, ebenso wenig wie davon das Kreativität und Ideenreichtum in die Verwaltungen Einzug hält, dies alles beschränkt sich nur auf die Notwendigkeit Gelder einsparen zu müssen.


    Du solltest aus diesem Grund auch das Widerspruchsverfahren einleiten und es bis zum Sozialgericht durchziehen, denn einige Richter haben bezüglich dieser Vorgehensweisen etwas andere Ansichten wie die Kommunalbeschäftigten!


    Ausserdem würde ich genau mit der Begründung auf die Festhaltung des Termins zur ALG II Stellung bestehen.


    Gruß

  • Ja, das Gefühl habe ich allerdings auch gehabt - ich habe gleich bei der Sachbearbeiterin erwähnt, dass ich zum Sozialgericht gehe, wenn sie mir die Leistungen nicht ab Termin Arbeitslosenmeldung gewähren.


    Aber für mich wäre es ja zunächst nur eine Übergangsfrist - deshalb ist mir die Frage zunächst wichtiger, ob Hartz IV im Falle einer Sperrfrist als Darlehen oder als Zuschuß gewährt wird oder welche Bestimmungen es dazu gibt. Ich habe da bisher nichts Konkretes gefunden.


    Weiß das jemand genauer??

  • Leider weiß auch ich dazu nichts "Genaues", aber rein theoretisch wäre es ja unsinnig, jemanden im ALG I-Bezug zu sperren, wenn das dann (nicht böse gemeint) aber "einfach so" als Leistung (und nicht auf Darlehensbasis) aus dem ALG II-Pot käme. Also würde ich vermuten, dass das dann definitiv nur Darlehen sein wird.