Was soll ich mit Lebensversicherung machen?

  • Hallo an alle
    Ich bin leider Arbeitslos und erhalte bis April 2008 Arbeitslosengeld und ab Mai 2008 erhalte ich leider Hartz 4, wenn ich bis dahin keine Arbeit finden werde.


    Jetzt zur meine Frage, vielleicht hat jemand von euch schon so was gehabt und kennt sich mit den aus:


    Wenn ich mich zum Hartz 4 anmelden werde, dann muss ich alles angeben was ich habe. Alle meine Sparbücher oder Lebensversicherung und alle Finanzen.


    Auf meine Sparbuch habe ich nicht so viel, ca. 2000 Euro die bei meinen Kinder überweisen könnte. Einen Haus oder andere Finanzen habe ich zum Glück nicht.


    Aber eine Lebensversicherung habe ich:
    Dort habe ich bis Jetzt 12.000 Euro und am Ende der Laufzeit der Lebensversicherung in 10 Jahren werde ich ca. 30.000 Euro haben.


    Was kann ich mit der Lebensversicherung machen, damit das Hartz 4 es mir nicht weg nimmt oder sag, dass ich Geld habe und das ich kein Geld von Hartz 4 erhalte? Kündigen will ich diese Lebensversicherung nicht, aber vielleicht kann man diese Lebensversicherung fest anlegen so das ich nicht an dieses Geld dran kommen werde und auch nicht das Hartz 4


    War das ganze Sparen auf meine Lebensversicherung umsonst?


    So wie ich gehört habe kann man pro Lebensjahr 250 Euro ansparen!

  • Lasse deine Lebensversicherung umschreiben, lasse deine Mutter, deinen Vater, Bruder oder Schwester eintragen und sie gehört dir offiziell nicht mehr. Dann kann die ARGE oder das SOZIALZENTRUM dir das Zusammengesparte nicht anrechnen.


    Ist zwar nicht die Feine Englische, aber lieber so, als nachher, nach Ablauf der Zeit der Versicherung oder bei eigentlichen Sinn der Lebensversicherung ohne was da zu sitzen, denn dafür sind Lebensversicherungen ja da.


    Hoffentlich hilft dir das!!!

  • Hallo,


    leider ist das nicht so einfach möglich, bei einer Überschreibung würde es sich um eine Schenkung handeln.
    Diese kann rückgängig gemacht werden und dies würde die Arge auch verlangen, außerdem würde es sich ganz klar um eine Verschleierung von Vermögenswerten handeln und dies wird sich auf jeden Fall negativ auswirken.


    Die Lebensversicherung wird auf jeden Fall zum Teil als verfügbares bzw. relevantes Vermögen angerechnet werden. Solltest du das Geld festlegen so das eine Liquidierung (auch unter erheblichen Verlust) in den nächsten Jahren nicht möglich ist wird die zu erwartende Gesamtsumme als Vermögenswert angerechnet. Für diesen Betrag würde gegebenenfalls ALG2 darlehensweise gewährt werden. Dieser Betrag muss dann nach Auszahlung des Geldes an die Arge erstattet werden.

  • Die Lebensversicherung ist auf Grund von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen.


    Siehe hierzu der nachfolgende Text von § 12 SGB II:



    "§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
    (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
    (2) 1Vom Vermögen sind abzusetzen


    1.
    ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,
    1a.
    ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
    2.
    Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
    3.
    geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
    4.
    ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.


    2Bei Personen, die


    1.
    vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.250 Euro,
    2.
    nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.500 Euro,
    3.
    nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 10.050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.750 Euro


    nicht übersteigen.
    (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen


    1.
    angemessener Hausrat,
    2.
    ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    3.
    vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
    4.
    ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
    5.
    Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
    6.
    Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.


    Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
    (4) 1Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. 2Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. 3Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen."

  • Siehe hierzu außerdem noch die einschlägigen Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit:


    http://www.my-sozialberatung.de/files/v2_HW%2012%202007-9-10.pdf


    (Seite 16 von 25)


    Dort findet sich folgende Passage:


    "Eine Prüfung der Verwertung einer Lebensversicherung durch Beleihung
    ist erst im letzten Fünftel der Laufzeit vorzunehmen. Vorher
    ist davon auszugehen, dass durch die lange Beleihungsphase der
    Auszahlungsbetrag durch die Zinsbelastung so stark gemindert
    wird, dass Wirtschaftlichkeit nicht mehr vorliegt. In der Regel dürfte
    im letzten Fünftel der Laufzeit bereits der Rückkauf wirtschaftlich
    sein."

  • Hallo atin!


    hatte das schon Freitag Nacht gelesen aber noch keinen Zugang gehabt!


    Steffi'S Gedanke ist ja im Grunde verständlich aber nicht rechtens, außerdem bist DU der Versicheungsnehmer und LV's lassen sich nicht so einfach Übernehmen wie die Prozente bei einer Kfz Vers. was vom Grundsatz her auch nicht legal ist, auch wenn es praktiziert wird.


    Mein Tip, bevor Du weiter einzahlst, lass die LV ruhen, das geht bei fast jeder Versicherung.


    Nicht sofort kündigen, da verlierst Du zuviel Geld. Frag mal ob eine Wandlung ohne große Verluste in eine Riester rentenversicherung möglich ist, da geht die ARGE weniger häufig dran.


    Die Versicherung verdient mit der Kündigung oder Beendigung erheblich und eine Überschreibung würde für Dich bedeuten das Du keinerlei Rechte hättest um bei einer Auszahlung Ansprüche zu erheben.


    Hoffe die Info hilft Dir weiter!


    gruß