Wird der neue Kinderbetreuungszuschlag für Bafög-Empfänger auf ALG II angerechnet?

  • Hallo, ich bin gerade erst hier eingestiegen und schon wieder brennt mir eine Frage auf der Seele:


    Wird der neue Kinderbetreuungszuschlag für Bafög-Empfänger auf ALG II angerechnet?
    Mein Mann studiert nämlich und die Kinder und ich bekommen ergänzend ALG II, weil mein Einkommen so niedrig ist.


    Wenn das BAFÖGAMT nun den neuen Kinderbetreuungszuschlag zahlt, muss ich eine Anrechnung befürchten? Oder brauche ich den gar nicht angeben, weil er zur Bafögförderung zählt? Die Bafögbescheide wollte bisher ja auch keiner sehen.


    Danke für zuverlässige Antworten, deci2001

  • Hallo, meine Frage kann ich mir inzwischen selbst beantworten. Ich habe in einem anderen Forum folgenden Hinweis bekokmmen: Hier steht, dass der Kinderbetreuungszuschlag zum Bafög nicht angerechnet werden darf: BA zu § 11 SGB II. Leider steht da auch, das 80% vom Bafög angerechnet werden dürfen.

  • nataly :


    http://www.sozialhilfe24.de/sozialhilfe-forum/


    Was das Bafög und die Anrechnung angeht stimmte mein letzter Eintrag leider doch nicht so ganz. In den Hinweisen zu §11 ist zwar von einer 80%-igen ANrechnung die Rede, aber das gilt nur für Bafög-Empfänger die alleine nicht mit Bafög auskommen und deshalb oder auch aus anderen Gründen in der Bedarfsgemeinschaft mit berechnet werden. Normalerweise fallen Bafög-Empfänger grundsätzlich raus! Für sie wird nur der Mietanteil abgezogen. Das steht da nur leider nicht so genau.


    Gefunden habe ich das wiederum in der Wissensdatenbank zum SGB II.


    Hier zu finden:


    http://www.arbeitsagentur.de/nn_27834/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Allgemein/Wissensdatenbank-SGB-II.html

  • deci:
    Das Forum habe ich über den Link gefunden, den Beitrag zum Kinderbetreuungszuschlag leider nicht ...


    Und über den zweiten Link findet man zwar zur Wissensdatenbank, aber nicht zum genauen Beitrag ...

  • Ist das hier gemeint?:


    Paragraph: Nr.: Eingestellt am: Geändert am: Gültig bis:
    § 11 10008 15.09.04 17.11.05
    Anliegen: Zwei volljährige Kinder wohnen mit ihrer Mutter (Antragstellerin) in einer Haushaltsgemeinschaft. Wird die BAB/ Bafög der Kinder als Einkommen mit angerechnet?
    Wie wird die BAB/ Bafög von minderjährigen Kindern berücksichtigt, die zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehören?

    Antwort: Die Ausbildungsförderung ist bestimmt für den Lebensunterhalt und die Ausbildung. Eine Zuordnung dieses Einkommens auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft/ Haushaltsgemeinschaft würde eine Verfälschung der dem Auszubildenden in voller Höhe und allein zugedachten Ausbildungsförderung darstellen.
    Somit ist BAB/Bafög ausschließlich dem BAB/Bafög-Bezieher als Einkommen zuzuordnen (sowohl in der Bedarfsgemeinschaft als auch in der Haushaltsgemeinschaft).
    Die RZ: 9.42 ("...Wer Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist, ergibt sich abschließend aus § 7 Abs. 3 SGB II. Es sind also auch Einkommen und Vermögen von Personen zu berücksichtigen, die selbst vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sind.") gilt keinesfalls für die Personengruppe der BAB-/ BAföG- Bezieher. Hierdurch wird lediglich klargestellt, dass auch die Altersrente auf den Bedarf anderer Mitglieder der BG angerechnet werden kann (vgl. im einzelnen Hinweise zu § 9, Kapitel 3.2).
    Kinder, die BAB in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder Schüler-Bafög erhalten, sind nicht von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Diese Leistungen mindern nur den Bedarf des Kindes, nicht jedoch den Bedarf der Eltern.


    Sollten neben dem Bedarf zum Lebensunterhalt Fahrkosten, Arbeitsmittel, etc. gezahlt werden, sind diese als zweckgebundene Einnahmen zu betrachten und daher nicht anzurechnen.

  • nataly :


    BA zu § 11 SGB II mit der wichtigen Aussage das der Kinderbetreuungszuschlag nicht angerechnet wir findest du hier:


    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/GesetzestextAend-11-SGB-II-Zu-beruecks-Einkommen.pdf


    oder in der Wissensdatenbank unter:


    § 7 Eintrag Nr.10059 vom 22.01.08.


    In dem anderen Forum hatte ich auch lediglich den Hinweis auf den ersten LINK bekommen und mir die Sache dann selbst gesucht.



    Gruß deci2001

  • ... und was die Baföganrechnung angeht ist tatsächlich der Beitrag nr. 10008 aus der Wissensdatenbank gemeint sowie die Auskünfte die mir im anderen Forum gegeben wurden.


    Hier noch mal der Link zu meinem Beitrag:


    http://www.sozialhilfe24.de/sozialhilfe-forum/viewtopic.php?t=22172&highlight=


    Unter anderem schrieb mir da der Moderator Gerald am 25.2. um 11:34 Uhr:



    Die Regelung mit der 80%-Anrechnung gilt nur für die Ausnahmefälle des § 7 (6) SGB II, d.h. diejenigen, die trotz Bafög/BAB Anspruch auf Alg II haben. Bei denen wird 80 % als Leistung zum Lebensunterhalt herangezogen, der Rest des Bedarfes mit Alg II aufgestockt.



    Hoffe das hilft dir weiter....


    Gruß deci2001