Taschengeldregel - wer weiss mehr?

  • Hallo,


    meine Freundin bezieht seit einiger zeit Harz4, arbeitet Nachmittags 4x die Woche für 3 Std. auf 400,-€-Basis.


    Sie hat eine 16 jährige Tochter die jetzt seit dem vergangenen Samstag jede Woche einmal für 2-3 Std. in einer
    Firma jobbt um sich etwas dazu zu verdienen.


    Meine Frage an euch ist nun:
    - da meiner Freundin natürlich ihr 400,-€ Job angerechnet wird bekommt sie am Monatsende davon nur (ich glaube) ca. 160,- € ausgezahlt.


    Nun hat sie bedenken, dass das Geld was ihre Tochter ab jetzt einmal pro Woche 2-3 Stunden sich verdient auch angerechnet wird bzw. sie dies bei der ARGE auch noch angeben muss.


    Da gibt es doch eine sog. "Taschengeldregel", ....wer weiss mehr darüber oder wer kann mir sagen ob der Verdienst wie o.g. ihrer Tochter auch noch angerechnet wird bzw. ab welchem Verdienst der Tochter sie den überhaupt angeben muss?
    Freue mich über eure Antworten und sage schonmal Danke!


    Horatio :)

  • Hallo Horatio!


    Die Taschengeldregel ist mir nicht bekannt, sicher bin ich mir das, sofern dieser nicht existiert auch das Geld der Tochter eingerechnet wird.


    Lösung: einfach mal hinsichtlich der Taschengeldregel und des möglichen Zuverdienstes den Falllmanager / Sachbearbeiter fragen, oder noch bessere eine schriftliche Anfrage gestalten. Eine schriftliche Antwort ist dann nämlich verbindlich!


    Gruß

  • Eine "Taschengeldregel" gibt es zwar nicht, aber auf Grund der Freibetragsregel in § 11 Abs. 2 SGB 2 führen Einnahmen in Höhe von bis zu 100 EUR/Monat nicht zu Kürzungen von ALG 2.




    § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
    (1) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. 2Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. 3Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
    (2) 1Vom Einkommen sind abzusetzen


    1.
    auf das Einkommen entrichtete Steuern,
    2.
    Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
    3.
    Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge


    a)
    zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
    b)
    zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,


    soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
    4.
    geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
    5.
    die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
    6.
    für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
    7.
    Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
    8.
    bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.


    2Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. 3Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
    (3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen


    1.
    Einnahmen, soweit sie als


    a)
    zweckbestimmte Einnahmen,
    b)
    Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege


    einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
    2.
    Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.


    (3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge übersteigt, in voller Höhe berücksichtigt.
    (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Pflegegeldes nach dem Achten Buch, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird,


    1.
    für das erste und zweite Pflegekind nicht,
    2.
    für das dritte Pflegekind zu 75 vom Hundert,
    3.
    für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe berücksichtigt.

  • "2Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen."


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    Danke für deine Antwort,....alos verstehe ich das jetzt richtig, dass die 16 jährige Tochter, solange sie nicht mehr als 100 € im Monat nebenbei verdient , sie den Verdienst nicht angeben muss, er nicht auf die Hartz4 Leistungen ihrer Mutter angerechnet wird?


    danke für Antwort,


    Horatio