Rückzahlung aller erhaltenen Leistungen seit 06

  • Hallo,


    ich/wir haben jetzt ein großes Problem im April 2006 habe ich als Selbständige in der Schwangerschaft Harzt IV beantragt da ich was evtl. dazu bekomme.
    Mein Mann arbeitet erhält Lohn so um die 1100 €. Meine Einnahmen sind O bzw. im Minus sogar, aber ich erhielt Existenzgründerzuschuß im Jahr 2006 von 360€ und 07 240€. wir haben immer alles nach bestem Gewissen angegeben und erklärt. Nachdem im August unsere Tochter geboren war fragte die ARGE ob ich weiterhin den Existenzgründerzuschuß erhalte und ich teilte mit ja.
    2007 erhielten wir dann wenig Geld noch aber immerhin. bis Ende Juli 07 erhielten wir somit Hartz IV.


    Jetzt erhalte ich am Freitrag und Samstag bestimmt 8 Schreiben das ich dieses ganze Geld zusammen um die 3000 € zurückzahlen sollen da wir ja Einkommen haben bzw hatten.


    Was soll ich machen ist das rechtens?????


    Wenn ihr weiter Detail braucht einfach fragen. Ich werde Widerspruch einlegen aber wie soll ich das noch am besten Begründen.


    Was ist auch mit der Krankenkasse da habe ich auch Sorgen das ich Rückwirkend noch viel nachzahlen muß???? Ich ahbe da schon eine Nachzahlung zu laufen fürs letzte halbe Jahr rund 1000 €.


    Bitte gebt mir hilfe.



    Die sind doch immer die die in allem Recht haben aber woher soll ich das Geld nehmen???? ich bin zwar noch selbständig aber habe leider keine Arbeit mehr damit suche auch einen Job aber ihr wist ja .


    Bittttte antwortet mir was ich da machen kann.


    LG Sabrina

  • "Jetzt erhalte ich am Freitrag und Samstag bestimmt 8 Schreiben das ich dieses ganze Geld zusammen um die 3000 € zurückzahlen sollen da wir ja Einkommen haben bzw hatten."


    Wenn Eure Angaben zutreffend waren, ist die Rückforderung nicht rechtmäßig, denn die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 45 SGB X lür eine rückwirkende Rücknahme der Bewiilligungsbescheides liegen nicht vor.

  • "Jetzt erhalte ich am Freitrag und Samstag bestimmt 8 Schreiben das ich dieses ganze Geld zusammen um die 3000 € zurückzahlen sollen da wir ja Einkommen haben bzw hatten."


    Wenn Eure Angaben zutreffend waren, ist die Rückforderung nicht rechtmäßig, denn die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 45 SGB X lür eine rückwirkende Rücknahme der Bewiilligungsbescheides liegen nicht vor.


    Hallo Nataly,
    noch mal nachgeharkt. wir haben alles angegeben Einkommen, Vermögen und den Zuschuß. ich habe ja auch auf Ihr Nachfragen immer korekt geantwortet. in 2007 erzählte ich es auch mal so nebenbei und man sagte mir es wird doch mit angerechnet ich haben sie aber nicht und nun dadrauf bekamm ich die Antwort wenn die zu meinen Gunsten berechnet haben ihr Problem. und jetzt das.


    Also kann du mir dazu noch was sagen es steht auf den schreiben was ich zurück zahlen soll wofür und für welchen Zeitraum und dadrunter die Begründung: Entweder Einkommen aus erwerbstätigkeit oder aus Existenzgründungszuschuß oder eben Eigenheimzulage erzielt. und dies mit dem § 9 SGB II begündet was steht den da drin. Was ich wissen sollte.


    Was ist dann wenns es doch so kommen sollte mit der KK.


    Gib mir mal nähere Infos da ich echt angst habe und nicht weiß wie ich genau agumentieren soll.



    Danke schon mal


    Sabrina

  • "und dies mit dem § 9 SGB II begündet was steht den da drin. Was ich wissen sollte."




    § 9 Hilfebedürftigkeit


    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht


    1.
    durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
    2.
    aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen


    sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
    (2) 1Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 2Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. 3Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
    (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
    (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

  • Wahrscheinlich ist die Arge der Meinung, dass du auf Grund deines Einkommens nicht hilfebedürftig bist.
    Ob das zutrifft, kann ich natürlich nicht sagen, da müsste ich die kompletten Unterlagen haben.
    Ich rate dazu, dass du einen Fachanwalt für Sozialrecht oder eine Beratungsstellle aufsuchst. Der VdK z.B. berät, wenn du Mitglied wirst. Eine Rechtsschutzversicherung hast du wohl nicht?

  • Hallo sabrinam und nataly!


    mit dem Leistungsbescheid ALG II zu Gericht und beim Rechtspfleger einen Beratungsgutschein für den Anwalt holen, das kostet dann nur noch max. 10€ und dies ist für die weitere Klärung sicherlich sehr hilfreich eingesetztes Geld!


    Gruß


    Ps.: Auch der Rechtspfleger fragt nach einer Rechtschutzversicherung doch die hat man bekanntlich als ALG II Bezieher nicht sehr häufig!