Warmwasser-Kostenübernahme (5€ mehr)

  • Sehr geehrter Herr Houben,


    mit Datum v.12.02.2008 teilen Sie mir mir das Sie die gesetzliche Regelung des § 20 Abs. 1 SGB II unverändert zur Anwendung angedacht betrachten:


    Sehr schön, denn etwas anderes will ich ja auch gar nicht!


    Absatz 1 besagt doch, das Warmwasserkosten der Miete und nicht dem Regelsatz zugeordnet werden soll. Schön das wir uns da einig sind!


    Leider vermag ich Ihrer Auffassung nicht Folge zu leisten mit der Sie es ablehnen eine neue Sachentscheidung zu treffen!


    Ich denke das in meiner Akte ein entsprechender Antrag enthalten ist der dies für sie unumgänglich erscheinen lassen wird, denn anders wie in Ihrer Annahme geschilder gibt es sehr wohl einen zwischenzeitlich neuen Bescheid weil sich die Nebenkostenvorausleistung zum 01.01.2008 geändert hat und im Antragsverfahren zur Weiterbewilligung von ALG mit eingebracht und auch beschieden wurde. Der Faktor "Warmwasser" hat sich dabei um einige (5) Euro erhöht und dadurch kann ich sehr wohl eine Berufung auf das o.g. Gerichtsurteil zur Geltung bringen, über die Sie dann neu zu Entscheiden haben! Darüber hinaus werde ich aufgrund Ihres Vorgehens zukünftig alle bescheide mit einem Grundsätzlichen Widerspruch belegen, damit man sich nicht bei derartigen Urteile gegen die ALG II Entscheider ohne rechtliche Handhabe sehen muss.


    Mit freundlichem Gruß