Hallo Leute !
Gestern erhielt ich folgende Hinweis bezüglich Ansichten die bei der ARGE über bereits bestehende Bescheide und diesbezüglichen Widersprüchen die dort zu kursieren scheinen: In meinem Fall ging es um die Warmwasserkostenübernahme:
Unter Bezug auf die Gerichtsentscheidung beantragen Sie erneut die Übernahme dieser Kosten.
Hierzu weise ich darauf hin, dass die gesetzliche Regelung des § 20 Abs. 1 SGB II unverändert anzuwenden ist. (Nichts anderes erwarte ich ja auch nur!)Solange diese Norm fortbesteht und durch höchstrichterliche Rechtssprechung leine Rechts-oder Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, sehe ich keine Veranlassung , von meiner seinerzeit getroffene Entscheidung abzuweichen. Insbesondere verweise ich auf das in der Angelegenheit durchegführte und mit Bescheid vom 14.02.2007 abgeschlosssene Widerspruchsverfahren. da hiergegen keine Rechtsmittel eingelegt wurde, ist die Sachentscheidung zwischenzeitlich bestandskräftig.
Hinzu kommt noch : (weil auch noch falsch, da mit Folgeantrag auch eine Nebenkostenerhöhung erneut zur Entscheidung vorgelegt wurden) Da die meiner seinerzeit getroffene Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalte unverändert fortbestehen, lehne ich ab, eine neue Sachentscheidung zu treffen.
Heisst das nicht für uns alle, zukünftig jeden Bescheid schon mal pauschal mit Widerspruch zu belegen, damit sich im Nachhinein herausstellende Fehlentscheidungen der ARGE'n nicht grundsätzlich mit einem Pasus wie oben geäußert belegen und abschmettern lassen?
Ich sehe das so und werde vorsorglich jeden Entscheid mit Widerspruch belegen. Begründend das ansonsten mögliche Rechtsansprüche durch Nichteilegung verwirkt wären.