Hallo,
mich beschäftigt gerade folgende Frage: Wie wird Einkommen aus (geringfügiger) selbstständiger Tätigkeit mit dem ALG 2 verrechnet, wenn: z.B. ein Journalist gelegentlich Artikel verkauft, das fällige Honorar jedoch nicht monatlich, sondern - vertraglich festgelegt - vierteljährlich überwiesen wird.
Auskunft der Behörde: Hier gilt das Zuflussprinzip. Es kann demnach für den Bewilligungszeitraum kein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden, sondern das Einkommen wird in dem Monat angerechnet, in dem der Geldeingang zu verzeichnen ist. Nur wenn jeden Monat Honorar erzielt würde, wäre eine Durchschnittsberechnung möglich!
(Es gibt doch aber auch Selbstständige, die gar nicht jeden Monat Einkommen haben oder in manchen Monaten sogar Verlust machen - bei denen gäbe es dann ja ähnliche Probleme bei der Ermittlung des Durchschnittseinommens...)
Faktisch würde das bedeuten, jemand der monatlich 100 Euro z.B. durch kellnern verdient (1200 Euro im Jahr), bekäme keine ALG 2-Abzüge, da der monatliche Grundfreibetrag nicht überschritten wird. Bei einem Freiberufler hingegen, der 4 mal jährlich 300 Euro überwiesen bekommt (obwohl er die Leistungen vielleicht über 8 oder 12 Monate verteilt erbringt) wären im Jahr nur 4x100 Euro anrechnungsfrei + je 20% von dem Betrag, der die 100 Euro übersteigt = gerade mal 560 Euro dürfte er von den verdienten 1200 dann "behalten".
Kann das so wirklich stimmen? Oder sollte hier vielleicht anwaltlicher Rat eingeholt werden? Schließlich wird die Arbeit im vorliegenden Fall über mehrere Monate verteilt erbracht, was im Zweifel anhand der veröffentlichten Artikel auch nachweisbar ist - lediglich die Abrechnung erfolgt verzögert. Über kompetenten Rat würde ich mich sehr freuen.