Barfög und Hartz4

  • Und hier der Hinweis der WAK Kiel auf die Förderungsmöglichkeiten:



    Kosten & finanzielle Förderung
    Für die Teilnahme in Vollzeitform:


    Zur Zeit 1944,00 Euro pro Schulhalbjahr + 360,00 Euro für den Zusatzunterricht Ausbildereignungsbefähigung


    Für die Teilnahme in Teilzeitform/berufsbegleitend:
    Zur Zeit 1338,00 Euro pro Schulhalbjahr + 360,00 Euro für den Zusatzunterricht Ausbildereignungsbefähigung


    Eine monatliche Zahlungsweise ist möglich. An Kosten für Lernmittel (z.B. Bücher) sind je nach Anschaffung ca. 250,00 Euro zu veranschlagen.


    Finanzielle Förderung
    Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen kann die Weiterbildung gefördert werden


    nach dem Sozialgesetzbuch (SGB III) durch die Bundesagentur für Arbeit
    nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein
    nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
    durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr (BFD)
    als berufliche Rehabilitations-Maßnahme

  • Ich nehme an, dass dich die WAK beraten wird, schließlich kassieren sie auch ein nicht unbeträchtliches Schulgeld.


    Der Kredit ist übrigens nach § 13 a AFBG nicht zurückzuzahlen wenn dein Einkommen unter der in § 18 a Abs. 1 BAföG genannten Einkommensgrenze liegt:



    § 13a AFBG


    Einkommensabhängige Rückzahlung


    1Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf Antrag freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den Betrag nach § 18a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt. 2§ 18a Abs. 2 bis 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.



    § 18a BAföG


    Einkommensabhängige Rückzahlung


    (1) 1Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, soweit sein Einkommen monatlich den Betrag von 960 Euro nicht übersteigt. 2Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für
    1. den Ehegatten um 480 Euro,
    2. jedes Kind des Darlehensnehmers um 435 Euro,


    wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.
    3Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten und des Kindes. 4Als Kinder des Darlehensnehmers gelten außer seinen eigenen Kindern die in § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen. 5§ 47 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. 6Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Satz 1 bezeichnete Betrag


    1.
    bei Behinderten um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes,
    2.
    bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe von monatlich 175 Euro für das erste und je 85 Euro für jedes weitere Kind.


    (2) 1Auf den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Freistellung vom Beginn der Antragsmonats an in der Regel für ein Jahr, rückwirkend erfolgt sie für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat (Freistellungszeitraum). 2Das im Antragsmonat erzielte Einkommen gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 als monatliches Einkommen für alle Monate des Freistellungszeitraums. 3Der Darlehensnehmer hat das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen.
    (3) 1Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher Umstand nach der Antragstellung, so wird der Bescheid vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Änderung eingetreten ist. 2Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge.
    (4) (weggefallen)
    (5) 1Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach § 18 Abs. 3 wird, höchstens jedoch bis zu 10 Jahren, durch Zeiten gehemmt, in denen der Darlehensnehmer von der Rückzahlungspflicht freigestellt worden ist. 2Dies gilt nicht, soweit das Darlehen nach § 18b Abs. 5 erlassen worden ist.
    § 18 a BAföG:

  • Hallo kann mir jemand einen Rat dazu geben,oder hat ähnliche Erfahrung gemacht?
    Lebe mit meiner Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft,Tochter hat Barfög bewilligt bekommen.Wird aber da ich
    Harz4 bekomme als Einkommen der Tochter angerechnet und von Hartz4 abgezogen.Weiß jemand ob das so
    rechtens ist?Habe auch schon die Rückzahlungsaufforderung bekommen.:confused:
    Bin für jeden Rat dankbar:)


    Hallo!
    Ich habe gerade fast das das gleiche Problem.
    Meine Tochter bekommt 192,00 Euro BAföG, die ich an die staatlich anerkannte Schule zahlen muß, aber gleichzeitig zieht die Arge mir dann noch diese 192,00 Euro von Harz IV ab, mit der Begründung, da das Geld als EINKOMMEN ????? :confused: angerechnet wird.
    Ich werde bzw. muß einen Rechtsanwalt einschalten, da dies für mich als Alleinerziehend untragbar ist. Soll ich denn Strom, Gas und Telefon abmelden, damit ich auf die 192,00 Euro verzichten kann?
    Nach allen Abzügen (Miete, Strom, Gas, Telefon: KEINE Schulden) bleiben uns dann zu zweit gerade mal 200 Euro für Lebensmittel, Arzneimittel, Kleidung und Getränke.
    Ich zahle ja auch noch das kleine Pausengeld von diesem Geld. Fahrtkosten werden allerdings erstattet.
    Die Arge rechnet mir eh schon die Unterhaltsrückzahlung (Habe ich vor Harz IV von meinem damals Erspartem bezahlt) an. Ist auch ein Einkommen.
    Erklär doch mal "Verbohrten", dass es eine Schuld des Vaters an mich ist.
    Am Telefon werde ich nur dumm angeredet und "wenn es so ist, dann ist es so" ruhig gestellt. Vielen Dank an die Arge hier einmal.
    Was soll oder kann man hier denn machen?
    Vielen Dank für Euer Gehör. ;)


  • Vielleicht hat Nataly hier auch einen Rat für mich. Dankeschön

  • Aus den 192 EUR BaföG schließe ich, dass die Tochter an einer privaten staatlich anerkannten Berufsfachschule eine Ausbildung macht und Schulgeld in etwa der selben Höhe zahlen muss. Die Anrechnung der 192,00 EUR (oder 80 % davon?) als Einkommen ist zumindest ungerecht.



    Nicht nur ich, sondern auch der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages halten die Anrechnung von BaföG als Einkommen für ungerecht, wenn Schulgeld gezahlt werden muss:


    http://bildungsklick.de/pm/56204/anrechnung-der-bafoeg-leistungen-auf-das-arbeitslosengeld-ii-aendern/

  • pololady: Ich würde an die Arge einen Brief schreiben und beantragen, dass das BaföG in voller Höhe nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird.
    Begründung: Das Bafög steht in voller Höhe nicht zum Lebensunterhalt zur Verfügung, da es in voller Höhe zur Bezahlung des Schulgeldes verwendet wird. Es dient somit der Ausbildung und damit einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II.
    Du musst allerdings mit einer Ablehnung rechnen, kannst dann aber beim Sozialgericht klagen.

  • pololady: Ich würde an die Arge einen Brief schreiben und beantragen, dass das BaföG in voller Höhe nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird.
    Begründung: Das Bafög steht in voller Höhe nicht zum Lebensunterhalt zur Verfügung, da es in voller Höhe zur Bezahlung des Schulgeldes verwendet wird. Es dient somit der Ausbildung und damit einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II.
    Du musst allerdings mit einer Ablehnung rechnen, kannst dann aber beim Sozialgericht klagen.


    Vielen lieben Dank. Die Anrechnung ist 100%.
    Wiederrum hätte die Arge meiner Tochter einen Kursus für 3 Monate bezahlt in Höhe von ca.9000 Euro. Mit dem Abschluß der Zurichterin für Karosserieteile. Welch eine Ironie :D
    Ich werde dann mal gleich eine solches Schreiben verfassen.
    Gruß an Nataly

  • Wenn der Sohn das Studium von der Wohnung der Eltern aus betreibt, dann richtet sich der Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG und beträgt ab Herbst 2008 414,00 EUR, falls er in der Krankenversicherung der Eltern mitversichert ist. Die Hälfte des Bafög wird als Darlehen gewährt.
    Nach § 22 Abs. 7 SGB 2 kann er zusätzlich noch bei der Arge einen Mietzuschuss beantragen und sich dadurch an den Mietkosten der elterlichen Wohnung beteiligen. Dieser Zuschuss gilt nach § 19 Satz 2 SGB II nicht als ALG 2.


    Wieweit wird dann das Bafög angerechnet?


    Ich habe mich mit einer Mitarbeiterin der ARGE unterhalten, die sagt, daß mein Sohn ja aus der Bedarfsgemeinschaft herausfällt, wenn er nicht zu Hause studiert.
    Die Wohnung hat 72 qm, wie verhält es sich dann?
    Ist sie dann zu groß für 2 Personen, was kann passieren?