Steht mir das WG-Zimmer zu?

  • Moin.


    folgende Situation:
    Ich (22) bin seit dem Ende der Schule (13+2 Klassen) Beschäftigungslos (wenn man diverse Minijobs nicht mitzählt), lebe allerdings seit Jahren ausserhalb des elterlichen Hauses in WGs. Nun war ich letztens an einer WG-Neugründung beteiligt und wohne jetzt mit 4 anderen Menschen auf 136 m2 Raum. Mein Zimmer misst fast 40.. Und ich zahle 317 € ! Bescheuert, ich weiss...
    Es gibt einen unterschriebenen Mietvertrag in dem wir alle Hauptmieter sind. Es ist allerdings ganz klar eine Wohn-, keine Bedarfsgemeinschaft.


    1. möchte ich nun ALG II beantragen.. Steht mir überhaupt ne Leistung zu?


    2. fange ich Mitte des Jahres eine Ausbildung zum Fotografen an.. Die Vergütung allerdings liegt bei um die 250 € im 1. Lehrjahr.
    Zahlt die Arge meine Miete während dieser Zeit?
    Als Alternative dacht ich an Ausbildungsförderung. Hab hier allerdings gelesen dass Bafög bei betrieblichen Ausbildungen nicht gezahlt wird.. Mir also wohl auch nicht? (nur um sicherzugehn dass ich das auch richtig verstehe).
    Gibts da nicht ein Schüler-Bafög?


    Wäre jedem sehr dankbar der sich damit auskennt und mir ne Antwort dalässt..


    herzlich, iLife




    Edit: sollte mir das "allerdings" abgewöhnen... ;)

  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) wird während einer beruflichen Ausbildung sowie einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme geleistet. Auszubildende erhalten Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist.



    Ziele der Förderung
    Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten, die einer angemessenen beruflichen Qualifizierung entgegenstehen
    Unterstützung des Ausgleichs am Ausbildungsmarkt
    Sicherung und Verbesserung der beruflichen Beweglichkeit
    Unterstützung und Ergänzung der Hilfen der Berufsberatung, hauptsächlich bei der überörtlichen Ausgleichsvermittlung


    Die BAB dient insbesonders



    der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips (Artikel 20 Grundgesetz)
    der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Grundgesetz)
    der freien Berufswahl (Artikel 12 Grundgesetz)


    Antrag
    Berufsausbildungsbeihilfe wird auf Antrag erbracht. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen, in deren Bezirk der Auszubildende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird Berufsausbildungsbeihilfe erst nach Beginn der Ausbildung oder der berufsvorbereitenden Maßnahme beantragt, wird sie rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.


    Im Internet steht der Antragsvordruck nicht zur Verfügung.



    http://www.arbeitsagentur.de/nn_26022/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A072-berufliche-Qualifizierung/Allgemein/Berufsausbildungsbeihilfe-BAB.html