Rückzahlung von Nebenkosten in welcher Höhe?

  • Hallo,


    ich bin Hartz IV Empfänger.
    Im vorigenJahr habe ich meine mir erstatteten Nebenkosten in voller Höhe an die ARGE zurückzahlen
    müssen. Das ist mir ja klar, das diese zurückgefordert werden.
    Aber ich bin da auf etwas gestoßen, was bei mir eine Frage aufwirft.
    Die ARGE fordert von mir ja eine Warmwasserpauschale die nicht in den Regelleistungen enthalten ist. Die bezahle ich ja in meinen Mietnebenkosten mit. Aber die ARGE verlangt von mir ja die volle Nebenkostenrückzahlung zurück. Also "klaut" sie mir mein Geld. Das heißt ich zahle doppelt. Einmal zahle ich diese Warmwasserpauschale in den Mietnebenkosten und dann auch an das Arbeitsamt zurück, wenn ich Nebenkosten zurückzahlen muss.


    Sehe ich das richtig? Oder habe ich da einen Denkfehler? Komme irgendwie zu keiner Lösung.


    Kann ich diese Pauschale aus der Rückzahlung rausrechnen?


    Wer kennt sich da aus?

  • Hallo Karsten 2808!


    Denke mal das Dir der Satz von nataly nicht groß weiter hilft!


    Wieso zahlst Du Deine gesamte Rückerstattung der Nebenkostenleistungen an die ARGE zurück?


    Deine ALG II Leistung setzt sich aus dem Regelsatz 347€ und den Mietkosten incl. der Heizungs und Nebenkosten zusammen.


    Wenn Du also die gesamten Nebenkosten zurück zahlst stimmt doch irgendetwas nicht.


    Angenommen Deine Kaltmiete beträgt 270€ für Strom allgemein sind 20€ vereinbar für Müllabfuhr ect. 25€ für Heizung Gas oder Wasser werden mtl. 35€ fällig dann würde Deine Gesamtmiete mtl. 350€ betragen.


    Da Warmwasser entweder über Strom, den Du ja sowieso aus dem Regelsatz bezahlen musst, Gas oder Öl erzeugt wird wird die ARGE, sofern nicht durch Strom erzeugt, von den Heizkosten einen Betrag abziehen - gut ist wenn der Vermieter diese Position gesondert auflistet - den Rest der Heizkosten egal in welcher Höhe muss die ARGE übernehmen, es sei den man kann Dir eine zu große Wohnfläche in Anrechnung bringen, den Betrag kann aber jedes Kind dann exakt errechnen.


    Die weiteren Nebenkosten wie Müllabfuhr, Fahrstuhl/Aufzugsinstandhaltung werden im Grunde auch voll übernommen, ebenso Gebäudereinigungskosten die auf alle Mietparteien umgelegt werden.


    Strom für allg. Beleuchtung, Türöffner ect. dürfte sowieso nicht sehr hoch sein muss aber, weil eben Strom auch selbst getragen werden. Das heißt nach meinem Beispiel: das Du von den 80€ Nebenkosten immer noch rund 50-60 durch die ARGE erhältst.


    Angenommen Du hast 12 x 80€ gezahlt dann war ja auch Dein Eigenanteil darin enthalten. Wenn Du nun 160€ zurück erstattet bekommst hast Du recht, dann zahlst Du einen Teil Deines Eigenanteils an die ARGE zurück.


    Ich sehe da keinen Denkfehler wenn Du der Auffassung bist das die ARGE irgendetwas zumindest nicht schlüssig aufgeklärt hat was deren Anspruch betrifft.


    Einfacher Dreisatz sollte enthalten die Gesamtnebenkosten, Deinen Eigenanteil und den Teil den die ARGE übernimmt. Wenn Du also von 80 € rund 20€ selbst trägst, stehen Dir auch 25% der Rückerstattung zu, so sehe ich das!


    Widerspruch einlegen kann manchmal Wunder bewirken und notfalls beim Sozialgericht Klage erheben, denn die Nebenkostenpauschalübernahmen die die ARGE'n betreiben sind sowieso deren Schwachstelle.


    Gruß




    Anmerkung zu "nataly's" Hinweis in den 347€ ist die Pauschale für Warmwasser enthalten, so gesehen ist Deine Schilderung nicht gut dargelegt!

  • Ich lese gerade, die Heizkosten müssen voll übernommen werden. Nun ja, mein Bruder hat eine Wohnung 48 qm.
    Wie sieht es aus, wenn aufgrund einer Nebenkostenabrechnung man an die Gemeinde die Hartz IV auszahlt ca. 300 Euro zurückzahlen muß, überwiegend Heizkosten.


    Die Hausabrechnungen werden berechnet:
    50 % der Kosten werden auf alle Mietwohnungen umgelegt
    50 % nach Verbrauch

    Somit ergab es sich, daß man zwar sehr wenig verbraucht, aber durch die Umlage der restlichen 50 % viel verbraucht wurde.

    Die Gemeinde bezahlt aber nur den tatsächlichen Verbrauch des HartzIV-Empfängers. Zum Beispiel Verbrauch ca. 150 Euro mit den 50 % der übrigen Mietwohnungen ca. 450,oo Euro. Also müssen 300 Euro nachbezahlt werden.

    Angeblich sollen Hartz-IV-Empfänger den Heizkostenbetrag erhalten, den sie zahlen müssen, cal 450,00 Euro? Auch sagte man mir, wer sehr sparsam ist, brauch auch nichts zurückzahlen. Trotzdem muß an die Gemeinde in Raten, der Differenzbetrag zurückgezahlt wrden. Das heißt auch für mich:
    andere, die mehr Geld zur Verfügung haben, heizen auf Kosten der Harzt IV-Empfänger.


    Habe bereits soviele Stelle, auch das Land, den Bund etc. angeschrieben, aber keine Antwort. Irgendwo muß so etwas doch genau festgehalten werden. Jedenfalls die Gemeinde besteht auf Zahlung.


    Das ist hart, da ja bereits bald die nächste Abrechnung kommt. Mit anderen Worten, der Betrag von 347,00 Euro wird gar nicht mehr gezahlt, da immer Abschläge vorgenommen werden.

    ISt das wirklich richtig? Gerecht ist es natürlich nicht.


    Wenn ich doch auch diese 50 % bezahlen muß, weil die Abrechnungen so sind, daß habe ich das Geld doch bezahlt und müßte auch übernommen werden.


    Gruß betina
    [email protected]

  • Hallo Karsten 2008,
    bettina und nataly!


    Ich habe inzwischen ein Urteil aus Chemnitz und diesbezüglich gleich bei meiner ARGE um Erstattung des Warmwasseranteils gebeten!


    Bisher war ich auch der Meinung von nataly, Warmwasser wird aus der Regelsatzleistung 347€ bezahlt, denkste - denn nur der Strom dafür ist akzeptabel. Meine Ölheizung läuft zwar auf Strom aber der läuft in der Abrechnung auf "Allgemeinstrom" und nur dieser Anteil ist aus dem Regelsatz zu begleichen. Die Ölkosten sind aber auch Anteilig zu sehen und das Warmwasser wird bei mir durch Ölheizung erzeugt also habe ich die ARGE aufgefordert entsprechend dem Urteil die Kosten zu übernehmen. JHabe zwar noch keine Antwort, wollte euch aber nur mal auf das Urteil verweisen!


    Gruß


    zu finden unter :www.gegen-Hartz.de - Urteile-


  • Hallo Karsten,
    Soweit mir bekannt ist, darf die ARGE die Warmwasserpauschale nicht außer Acht lassen und muß den Warmwasserverbrauch gesondert berechnen. Diese Kosten sind aus der Rückzahlung/Forderung der ARGE herauszuziehen. Die ARGE muß die Warmwasserkosten seperat herausrechnen, um ein korrektes Endergebnis zu erzielen, diese Verpflichtung wird gern übersehen. Das ist Tatsache.


    Des weiteren ist es meiner Meinung nach gesetzlich festgehalten, dass wenn ein Hartz4-Empfänger sparsam lebt und somit eine Rückzahlung der Nebenkosten erwirtschaftet, ihm ein Prozentsatz der Rückzahlung zusteht. Diesen Artikel bzw. Gesetzestext bin ich auch am Suchen, da ich diesen derzeit auch für Freunde benötige. Gelesen habe ich es schon, weiß aber leider nicht mehr wo.


    Für Betina:
    Wie die Abrechnung erfolgt ist völlig uninteressant. Vielmehr ist entscheidend, wie hoch die Verbrauchskosten für diese 48 m² sind. Sollten diese über dem Durchschnitt liegen, dann ist eine Übernahme unwahrscheinlich. Sind diese Kosten im Normbereich, müssen die Gesamtkosten übernommen werden. Einbehaltungen vom grundsätzlichen Hartz4-Bedarf sind nicht gesetzeswidrig. Es sei denn, ein zusätzlicher Mehrbedarf wird gezahlt (z.B. Alleinerziehend), dann dürfen Einbehaltungen bis zu diesem Mehrbedarf für höchstens 24 Monate ohne gerichtliches Urteil eingezogen werden.


    Meine Angaben sind nicht rechtsverbindlich und sind reine Erfahrungswerte.


    LG Tina

  • Hallo Tina!


    Unrichtig ist Deine Aussage: "Sollten diese über dem Durchschnitt liegen, dann ist eine Übernahme unwahrscheinlich." Die Nebenkosten müssen nur dann nicht in voller Höhe übernommen werden wenn ersichtlich ist, und das muss die ARGE nachweisen, das der Leistungsempfänger quasi schon vorsätzlich unwirtschaftlich diese Kosten produziert hat, also z.B. im Sommer bei 30° C Aussentemperatur quasi die Heizung unnötig betrieben hat, also nicht dem Grundsatz zur "Sparsamkeit" nachgekommen ist!


    Selbst wenn in einem Nebenhaus bei gleichgroßer Wohnung ein Leistungsbezieher gegenüber einem anderen Leistungsbezieher deutliche unterschiede im Verbrauch und somit in den Kosten hat, entscheiden Sozialgerichte zu Gunsten der Leistungsbezieher weil immer vom Wohnobjekt abhängig auch gleiche Gegebenheiten bewertet werden müssen, der Endbetrag ist nur ein Faktor!


    In Reihenhaussiedlungen gilt z.B. das der Durchschnitt der mittleren Gebäude gegenüber den Endhäusern immer günstiger ist, aber Wärmeverlust entsteht z.B. auch durch häufiges Verlassen der Wohnung!


    Also viele Vorstellungsgespräche, Bewerbungsaktivitäten führen zu einem höheren Wärmeverbrauch!


    Aber auch Isolierungen und das alter der Anlage sind bewertbare Kriterien!


    Die ARGE versucht immer die Durchschnittswerte als das Mass aller Dinge zur Berechnung anzuführen, man muss es sich nur gefallen lassen und dann zahlt man natürlich selber!


    Gruß

  • Hallo.


    Der Endbetrag kann gar nicht alleiniger Faktor sein, da die Höhe der Vorauszahlungen eine große Rolle spielen. Die ARGE wird eine komplette Übernahme bei einem überdurchschnittlichem Verbrauch ablehnen, demzufolge ist die komplette Übernahme unwahrscheinlich. Natürlich kann man klagen.


    Tatsache ist, dass die ARGE nicht nur die Verbrauchskosten übernehmen muß, sondern die komplette Abrechnung. Bei Nichtübernahme immer einen schriftlichen Bescheid verlangen, der muß auch eine Begründung enthalten und man hat nur so eine Chance dagegen etwas zu tun.


    Weiterhin ist bei der NK-Abrechnung zu beachten, wenn die 50 % der Kosten auf die Mietwohnungen umgelegt wird, ob alle Mietwohnungen belegt sind oder ob die Abrechnung nur auf die bewohnten Mietparteien aufgeteilt wird, was nicht rechtens ist. Diese Fehlkosten muß der Vermieter allein tragen.


    Um wirklich einen Rat geben zu können, muß klar sein, warum nur die 50 % Verbrauchskosten übernommen worden sind. Selbst bei Eigentümern, die Hart4 empfangen, werden die Mietnebenkosten in angemessener Höhe übernommen.


    Betina: Der § 22 SGB II regelt die Übernahmepflicht.


    Karsten: Ein neues Urteil für Warmwasserkosten -> http://www.gegen-hartz.de/urteile/0344e19a720cc6601.html


    LG Tina

  • "Wenn ich doch auch diese 50 % bezahlen muß, weil die Abrechnungen so sind, daß habe ich das Geld doch bezahlt und müßte auch übernommen werden.


    betina: So sehe ich das auch.Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind die gesamten Heizkosten zu übernehmen. Die Heizkosten V schreibt vor, dass diese teilweise nach Verbrauch und teilweise nach Fläche verteilt werden müssen. Hier handelt es sich lediglich um einen Verteilungsschlüssel,der nichts daran ändert, dass 100 % der Heizkosten übernommen werden müssen. Offensichtlich reichen die intellektuellen Fähigkeiten der Arge-Sachbearbeiter nicht aus. Anders verhält es sich bei Richtern am Sozialgericht. Ich empfehle Klage.

  • Die Verteilung der Heizkosten ist in § 7 HeizkostenV geregelt:


    § 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme


    (1) 1Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfaßten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. 2Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden.
    (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.
    (3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
    (4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2

  • Der Vermieter hat also die Wahl: Er kann die Heizkosten auf die einzelnen Mieter zu 50 bis 70 % nach dem Verbrauch verteilen, darf also nicht zu 100 % nach dem Verbrauch verteilen.
    Den Rest muss er nach Flächen oder Raum verteilen.
    Die Annahme der Arge, bei einer Verteilung 50:50 seinen nur 50 % "tatsächlicher Verbrauch" und nur dieser müsse von der Arge bezahlt werden, trifft nicht zu.