Horst Grunert:
Wo finde ich das Problem von Ariadne?
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Daraus ist zu entnehmen, dass der Einwand mit dem Zuflussprinzip nur greift, wenn "laufende Einnahmen" betroffen sind. Das Zuflussprinzip gilt für einmalige Einnahmen nicht.
Also zum einen steht im §2 Absatz 4, dass einmalige Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufliessen. Es gilt also sehr wohl das Zuflussprinzip bei einmaligen Einnahmen.
Zum anderen heißt es sonst im §4
"Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§2 und 3 fallen, ist §2 entsprechend anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus
- Sozialleistungen,
- Vermietung und Verpachtung sowie
- Kapitalvermögen
Und da dann §2 entsprechend anzuwenden ist, gilt erneut wieder das Zuflussprinzip. So steht es zumindest im §2.
Xel
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"Also zum einen steht im §2 Absatz 4, dass einmalige Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufliessen."
Das trifft nicht zu. Für einmalige Einnahmen ist nicht angeordnet, dass sie in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen.
Für einmalige Einahmen ist angeordnet, dass sie entweder (Satz 1) ab dem Zuflussmonat oder (Satz 2) ab dem Folgemonat zu berücksichtigen und auf mehrere Monate zu verteilen sind. Wenn z.B. eine Verteilung auf sechs Monate erfolgt, dann wird ein Betrag von 600 EUR nicht etwa (wie du meinst) mit 600 EUR im Zuflussmonat berücksichtigt, sondern ab dem Zuflussmonat (oder ab dem Folgemonat) für insgesamt 6 Monate mit jeweils 100 EUR.
"Ab dem Monat" ist nicht das Gleiche wie "in dem Monat".
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Allerdings liegt bei dir der Fall vor, dass der Zufluss der "einmaligen Einnahmen" bereits vor Beginn des Bewilligungszeitraums erfolgt ist. Möglicherweise setzt § 2 voraus, dass die Einnahmen, seien es nun laufende oder einmalige, im BWZ zufließen. Das wäre noch zu prüfen. Wenn dem so ist, dann wären die "einmaligen Einnahmen" keine Einnahmen, sondern wären dem Vermögen zuzurechnen.
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Das trifft nicht zu. Für einmalige Einnahmen ist nicht angeordnet, dass sie in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen.Es wäre schön, wenn Du diese Behauptung belegen könntest, denn genau dieser Sachverhalt ist im §2 Absatz 4 Satz 1 eindeutig dargelegt. Selbstverständlich mit Ausnahme des §2 Absatz 4 Satz 2.
Für einmalige Einahmen ist angeordnet, dass sie entweder (Satz 1) ab dem Zuflussmonat oder (Satz 2) ab dem Folgemonat zu berücksichtigen und auf mehrere Monate zu verteilen sind. Wenn z.B. eine Verteilung auf sechs Monate erfolgt, dann wird ein Betrag von 600 EUR nicht etwa (wie du meinst) mit 600 EUR im Zuflussmonat berücksichtigt, sondern ab dem Zuflussmonat (oder ab dem Folgemonat) für insgesamt 6 Monate mit jeweils 100 EUR.Und selbst wenn §2 Absatz 4 Satz 1 nicht für mich zutrifft würde automatisch §2 Absatz 4 Satz 2 für mich gelten und da hast Du meiner Meinung nach etwas ganz entscheidendes vergessen.
Man muss den §2 Absatz 4 Satz 2 ja auch eindeutig zitieren. In Satz 2 heißt es wörtlich:
"Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind."
Und genau in dem fett und unterstrichenen Teil liegt der Kern. Diese Verfahrensweise darf nur angewandt werden, sofern im Zuflussmonat bereits Leistungen erbracht worden sind. Das ist aber nicht der Fall!
Xel
P. S.
Ich habe eben erst Deinen anderen Beitrag gelesen. Aber genau damit bringst Du den Punkt zum Ausdruck, der für mich zutrifft. Zumindest meiner Meinung nach. Obwohl was heißt meiner Meinung nach.... dieser Sachverhalt ist ja eindeutig in den aufgeführten §§ geregelt. Nur muss ich genau das dem Hartz IV Amt rüberbringen. Ich hasse es, deren Arbeit zu machen. -
Zu dem Punkt, wie Steuererstattungen zu behandeln sind, äußert sich die Bundesagentur für Arbeit in ihren Durchführungshinweisen in folgendem Dokument
http://www.my-sozialberatung.de/files/HW%2011%202007-9-10.pdf
auf Seite 43 von 55 wie folgt:
5.2 Einmalige Einnahmen
(1) Einmalige Einnahmen sind z.B. Steuererstattungen,
Lohnnachzahlungen, Eigenheimzulagen (sofern nicht nachweislich
zur Finanzierung einer selbst bewohnten Immobile genutzt),
Glücksspielgewinne, Gratifikationen, aber auch Weihnachts- und
Urlaubsgelder.
(2) Wie einmalige Einnahmen zu behandeln sind auch laufende
Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen
zufließen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 Alg II-VO).(3) Einmalige Einnahmen sind auf einen angemessenen Zeitraum
aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag
anzusetzen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung
angezeigt ist (§ 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-VO). Sind Leistungen für den
Monat des Zuflusses bereits erbracht worden, ist die Anrechnung in
der Regel ab dem auf den Zufluss folgenden Monat vorzunehmen.
Der angemessene Zeitraum ist nach pflichtgemäßem Ermessen
festzusetzen. Dabei sollte der Anrechnungszeitraum grundsätzlich
so kurz wie möglich gehalten werden.Die Anrechnung ist daher im Regelfall in einer Summe
vorzunehmen, wenn der aus der einmaligen Einnahme
anzurechnende Betrag geringer ist als die Differenz zwischen dem
Gesamtbedarf und einem ggf. anzurechnenden laufenden
Einkommen. Der Zuschlag nach § 24 und Zuschüsse nach § 26
sind dabei nicht in die Berechnung einzubeziehen.
Ist eine einmalige Einnahme in erheblicher Höhe (z.B. Erbschaften
oder Abfindungen während des Leistungsbezuges) anzurechnen,Auswirkungen einer Beendigung des Leistungsbezuges auf
laufende Eingliederungsmaßnahmen, den Zuschlag nach § 24 und
insbesondere auf den Krankenversicherungsschutz zu
berücksichtigen.
Kann der Krankenversicherungsschutz nicht über eine
Familienversicherung sichergestellt werden, ist bei
Anrechnungszeiträumen von bis zu sechs Monaten dem
Leistungsbezieher der Abschluss einer freiwilligen gesetzlichen oder
privaten Krankenversicherung in der Regel nicht zuzumuten. Die
Anrechnung sollte in diesen Fällen so vorgenommen werden, dass
ein Zahlbetrag verbleibt und somit der KV-Schutz erhalten bleibt.Kann mit dem Anrechnungsbetrag aus einer einmaligen Einnahme
ggf. auch unter Berücksichtigung eines sonstigen Einkommens der
Gesamtbedarf für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten
gedeckt werden, so kann auch ein Verweis auf eine Finanzierung
des KV-Schutzes aus dieser Einnahme zumutbar sein. Dabei gilt: je
höher die einmalige Einnahme ist, und umso länger der
Lebensunterhalt damit gesichert werden kann, desto eher ist die
Tragung der Kosten des KV-Schutzes dem Antragsteller
zuzumuten. Soll in diesen Fällen ein vollständiger
Leistungsausschluss erfolgen, so sind die dem Antragsteller für die
freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung
entstehenden Kosten bei der Ermittlung der Dauer des Leistungsausschlusses
entsprechend § 26 Abs. 3 zu berücksichtigen (vgl.
Hinweise zur Krankenversicherung Abschnitt D, Rz. D.9ff.).
kann auch ein vollständiger Leistungsausschluss in Betracht
kommen. Dabei sind im Rahmen der Ermessensausübung dieAuswirkungen einer Beendigung des Leistungsbezuges auf
laufende Eingliederungsmaßnahmen, den Zuschlag nach § 24 und
insbesondere auf den Krankenversicherungsschutz zu
berücksichtigen.
Kann der Krankenversicherungsschutz nicht über eine
Familienversicherung sichergestellt werden, ist bei
Anrechnungszeiträumen von bis zu sechs Monaten dem
Leistungsbezieher der Abschluss einer freiwilligen gesetzlichen oder
privaten Krankenversicherung in der Regel nicht zuzumuten. Die
Anrechnung sollte in diesen Fällen so vorgenommen werden, dassein Zahlbetrag verbleibt und somit der KV-Schutz erhalten bleibt.
Kann mit dem Anrechnungsbetrag aus einer einmaligen Einnahme
ggf. auch unter Berücksichtigung eines sonstigen Einkommens der
Gesamtbedarf für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten
gedeckt werden, so kann auch ein Verweis auf eine Finanzierung
des KV-Schutzes aus dieser Einnahme zumutbar sein. Dabei gilt: je
höher die einmalige Einnahme ist, und umso länger der
Lebensunterhalt damit gesichert werden kann, desto eher ist die
Tragung der Kosten des KV-Schutzes dem Antragsteller
zuzumuten. Soll in diesen Fällen ein vollständiger
Leistungsausschluss erfolgen, so sind die dem Antragsteller für die
freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung
entstehenden Kosten bei der Ermittlung der Dauer des Leistungsausschlusses
entsprechend § 26 Abs. 3 zu berücksichtigen (vgl.Die Anrechnung der einmaligen Einnahme soll auch bei erheblichen
Beträgen einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreiten.
Der nicht verbrauchte Anteil der einmaligen Einnahme ist danach im
Rahmen der Vermögensprüfung zu berücksichtigen. -
Für die Meinung, dass der Zufluss der Einkommensteuererstattung nicht als Einkommen im BWZ sondern als Vermögen vor Beginn des BWZ zu berücksichtigen ist, vgl. auch folgendes Urteil des LSG Berlin:
Krankengeldnachzahlung ist anrechenbares Einkomen, Zufluss
LSG Berlin L 28 AS 1099/07 vom 09.11.2007
1. Die Begriffe Einkommen und Vermögen sind streng voneinander zu trennen, weil in § 11 SGB II und § 12 SGB II unterschiedliche Rechtsfolgen an das Erzielen von Einkommen bzw. das Vorhandensein von Vermögen geknüpft werden (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, § 11 Rdnr. 14).
2. Als Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II alle Einnahmen in Geld und Geldeswert zu berücksichtigen. Der Begriff des Vermögens wird in § 12 SGB II vorausgesetzt und lediglich dessen Berücksichtigung auf die “verwertbaren Vermögensgegenstände” begrenzt (vgl., Mecke, a. a. O.). Nach der zum Arbeitsförderungsrecht ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Einkommen – in Abgrenzung zum Vermögen – alle Einnahmen in Geld oder in Geldeswert, die innerhalb eines Bewilligungszeittraums zufließen. Hinsichtlich vorher zugeflossener und nicht verbrauchter Einnahmen kommt allenfalls eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht (Krauß in PK-SGB III, 2. Auflage 2004, § 194 RdNr. 34 m. w. Nachw.).
Diese Unterscheidung ist auch im Rahmen der §§ 9, 11, 12 SGB II anzuwenden. Demnach ist Einkommen alles das, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat. Dasjenige was der Hilfebedürftige aus der Verwertung seines Vermögens zum Verkehrswert erzielt, bleibt Vermögen, da es an die Stelle des verwertbaren Vermögensgegenstandes tritt und dem Hilfebedürftigen keinen wertmäßigen Zuwachs seines Vermögens bringt (Mecke, a.a.O., § 11 RdNr. 19, Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II [10. EL/Februar/2007], § 11 RdNr. 31 f. und Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 11 RdNr. 6). Hiernach ist also das, was der Hilfebedürftige vor Beginn des Zahlungszeitraumes bereits hatte, mit dem zu vergleichen, was er in dem Zahlungszeitraum hinzubekommen hat.
3. Die Definition des Zahlungszeitraums ergibt sich aus § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Danach sollen die Leistungen jeweils für 6 Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. Mit Blick auf diese in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II festgelegten monatlichen Zahlungsabschnitte ist deshalb insoweit auf den Kalendermonat abzustellen. Der Zahlungszeitraum umfasst daher regelmäßig einen Kalendermonat. Auf diesen Zahlungszeitraum - und nicht auf den Bewilligungszeitraum ist abzustellen, da Einkommen nach § 2 Abs. 2 Alg II-V für den Monat zu berücksichtigen ist, in dem es zufließt (Mecke, a. a. O.).
An diesen Grundsätzen gemessen handelt sich im Dezember 2005 zugeflossenen Krankengeldnachzahlung in Höhe von 226,60 EUR um Einkommen im Sinne von § 11 SGB II. Denn im November 2005, also vor Beginn des Zahlungszeitraums hatte der Kläger lediglich einen fälligen (vgl. § 41 Erstes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 46 Satz 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), aber noch nicht realisierten Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 16. bis zum 25. November 2005 in Höhe von 226,60 EUR. Die Wertstellung der 226,60 EUR auf das Konto des Klägers erfolgte am 1. Dezember 2006. Mithin sind sie dem Kläger erst im Dezember 2006 zugeflossen. Dieser tatsächliche Zufluss steht bei wertender Betrachtung gegenüber der bereits vorher als Vermögen vorhanden Forderung im Vordergrund (Mecke, a. a. O.).
4. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Betrag anzusetzen. Da im vorliegenden Fall die Krankengeldnachzahlung für den Zeitraum vom 16. bis zum 25. November 2005 erfolgte, ist die Aufteilung des an den Kläger gelangten Nachzahlungsbetrages auf den Monat Dezember, also dem Zuflussmonat, nicht zu beanstanden.
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Dieser Ausdruck ist Bestandteil der Internetinformationen von "Der Sozialticker e.V." auf: http://www.sozialticker.com
URL für diesen Ausdruck:
http://www.sozialticker.com/krankengeldnachzahlung-ist-anrechenbares-einkomen-zufluss_20080115.html
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XelaaleX:
Vielleicht können wir uns darauf einigen, dass es sich bei der Einkommensteuererstattung um Vermögen handelt, weil sie vor Beginn des BWZ (=vor Beginn des Monats 12/2007) erfolgte.
Siehe dazu die folgende Passage aus dem Urteil des LSG Berlin:
"Nach der zum Arbeitsförderungsrecht ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Einkommen – in Abgrenzung zum Vermögen – alle Einnahmen in Geld oder in Geldeswert, die innerhalb eines Bewilligungszeittraums zufließen. Hinsichtlich vorher zugeflossener und nicht verbrauchter Einnahmen kommt allenfalls eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht (Krauß in PK-SGB III, 2. Auflage 2004, § 194 RdNr. 34 m. w. Nachw.)."
Dann sind allerdings die von dir zitierten §§ nicht einschlägig, weil sich diese auf Einnahmen und nicht auf Vermögen beziehen. Aber dir kommt es sicherlich nur darauf an, dass die Erstattung nicht berücksichtigt wird, der § ist dir sicher egal.
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Ich schlage vor, dem Amt folgenden Text zu schreiben:
Sehr geehrte(r) ...
die von Ihnen beabsichtigte Berücksichtigung der Einkommensteuererstattung als Einkommen im Bewilligungszeitraum ab 01.12.2007 ist nicht möglich, da die Erstattung im November 2007 und somit vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugeflossen ist.
Daher kommt allenfalls eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht (vgl. LSG Berlin L 28 AS 1099/07 vom 09.11.2007; Krauß in PK-SGB III, 2. Auflage 2004, § 194 RdNr. 34 m. w. Nachw.).MfG
P.S.: Ich hoffe, unsere Meinungsverschiedenheit hat sich erledigt.
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Hallo nataly!
Unter : "Ich arbeite, mein Sohn lebt bei mir...."
Gruß
Es geht auch so: Benutzerliste anklicken, ariadne eingeben, suchen drücken -------> fertig 2 Artikel von Benutzer Ariadne!
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JUHUUUUU.... SIEG ... SIEG.... SIEG
Eben habe ich ein Telefonat mit der Bearbeiterin geführt.
Sie rechnen die Steuerrückzahlung nicht an. Also Erfolg meinerseits auf der ganzen Linie.
Da ich jedoch ein Prinzipienreiter bin habe ich noch abschliessend einige Fragen.
----
Die Bearbeiterin teilt mir mit, dass dies eine Ermessensentscheidung seitens der ARGE sei, da ich ja nur für 1 Monate aus dem Bezug rausgefallen bin.
Wie bereits erwähnt habe ich ja vom 01.08.07-31.10.07 Leistungen von der ARGE erhalten. Im November 2007 keinerlei Leistungen und vom 01.12.07-31.12.07 wieder wie gewohnt Leistungen erhalten.
Nun sagt die Bearbeiterin, dass ein neuer Bewilligungszeitraum wohl nur vorliegen würde, wenn man mehr als 3 Monate aus dem Bezug rausfallen würde.
Ich bin da anderer Auffassung. Soweit ich informiert bin, braucht man für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten Unterbrechung keinen Neuantrag auf Hartz IV stellen.
Aber in den Gesetzen ist doch eindeutig vom Bewilligungszeitraum die Rede.
Dann dürfte doch ein Monat in dem man keine Leistungen von der ARGE erhält (aufgrund zu großen Einkommens) definitiv nicht in den Bewilligungszeitraum fallen nur weil man den Monat davor und danach Leistungen erhält oder irre ich da? Zumal ja auch ein Ablehnungsbescheid für den betroffenen Monat vorliegt.
Die Bearbeiterin argrumentierte so, dass die Definition des Begriffes BEWILLIGUNGSZEITRAUM ganz klar in den Erläuterungen bzw. Kommentaren zu den gültigen Gesetzen geregelt ist und auch definiert wird.
Demzufolge soll ein halbes Jahr als Bewilligungszeitraum gelten, sofern nicht eine mehr als 3monatige Unterbrechung vorliegt. Aber dies kann doch unmöglich gelten, wenn bereits vorab für einen bestimmten Zeitraum eine Ablehnung erteilt wurde oder was meint Ihr?
Wenn ich von der ARGE einen positiven Bescheid bekomme, dann ist das doch ein BEWILLIGUNGSBESCHEID oder nicht? Folglich ist doch der darin angegebene Zeitraum (Dauer der Bewilligung) der BEWILLIGUNGSZEITRAUM oder ist das nicht korrekt?
Wie genau lautet denn die Definition des Begriffes BEWILLIGUNGSZEITRAUM? Ist das nicht ausschliesslich nur der Zeitraum in dem tatsächlich auch Leistungen gewährt wurden?
Xel
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Hallo XeaaleX!
Glückwunsch! Der Bewilligungszeitraum wird in der Regel auf 6 Monate befristet - wenn sich keinerlei Veränderungen ergeben - sofern dies Zwischenzeitlich geschieht erhält man ja sowieso einen neuen Bescheid der dann auch wieder für 6 Monate veranschlagt ist. Es vereinfacht das Verfahren für die Ämter und man muss beim Folgeantrag auch nur noch 3 Kreuze machen und es gilt wieder für die nächsten 6 Monate - vorausgesetzt es verändert sich nichts. Wenn Du nun einen Monat aus der Bewilligung herausgefallen bist weil Du eventuell zuviel Geld verdient hast hat das Amt ja den Vorteil das es für keine Leistungen aufkommen musste und wenn dies im nächsten und übernächsten Monat auch so ist gilt das Gleiche, der Bewilligungszeitraum sichert dem Leistungsbezieher aber auch den Monat wo dies nicht der Fall ist und er ergänzende Leistungen benötigt. Da diese nicht rückwirkend gezahlt werden ist es also nur ein Vorteil für die Leistungsbezieher wenn der Bemessungszeitraum länger geregelt ist sonst hat man im zurückliegenden Monate keinen Anspruch.
Der Zufluss der Steuer wird als Einkommen gesehen und noch ist es nicht so das durch Mehreinkommen eine Aufrechnung mit den bereits erfolgten Leistungen der Vormonate erfolgen soll, aber vielleicht kommt das ja bei HARTZ V!!!
Gruß
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