Benötige ganz dringend Hilfe! - Steuerrückzahlung

  • Hallo alle zusammen,


    ich habe ein dringendes Anliegen. Dazu folgender Sachverhalt.


    Person A erhielt im Jahr 2007 Hartz IV als Aufstocker. Ausgenommen waren aufgrund von überhöhtem Einkommen die Monate 07/2007 und 11/2007. Für diese beiden Monate wurden auch schriftliche Ablehnungsbescheide erstellt.


    Nun hat Person A im Monat 11/2007 eine Steuerrückzahlung erhalten in Höhe von 690,- EUR. Der Bescheid vom Finanzamt ist aus dem Monat 11/2007 und auch das Geld ging im Monat 11/2007 auf dem Konto von Person A ein.


    Zur Erinnerung: Im Monat 11/2007 hatte Person A keinen Hartz IV Anspruch und war auch nicht im Bezug.


    Nun möchte das Hartz IV Amt aber die Steuerrückzahlung ab 12/2007 aufsplitten und für einige Monate als Einkommen mit anrechnen.



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    Fragen:


    1. Ist dies rechtlich haltbar? Die Rückzahlung erfolgte zum Zeitpunkt eines Nichtanspruches. Eigentlich gilt doch das Zuflußprinzip.


    2. Muss die Steuerrückzahlung nicht eigentlich von Person A an das Hartz IV Amt gemeldet werden (das ist auch geschehen) und dann ab dem Monat 12/2007 dem Vermögen zugerechnet werden?


    3. Werden nicht Gelder bzw. sonstige einmalige Einkünfte, die zu einem Zeitpunkt des Nichtbezuges zugeflossen sind den Vermögenswerten hinzugerechnet? Schließlich fällt Person A für den Monat 11/2007 nicht unter die Hartz IV Regelungen da ein gültiger Ablehnungsbescheid erstellt wurde.


    4. Man muß das Hartz IV Amt ja über Änderungen in den Einkommensverhältnissen bzw. Vermögensverhältnissen informieren. Aber Einkommen kann doch auch nur berücksichtigt werden, wenn in dem Monat wo die Änderung eintrat ein Bezugsanspruch bestand oder etwa nicht?



    Danke für Eure Hilfe im Voraus.


    Xel

  • keine Anrechnung der Steuerrückzahlung auf das ALG II
    Sozialgericht Leipzig Az: S9 405/05 ER vom 16.08.05: keine Anrechnung der Steuerrückzahlung auf das ALG II


    Aus den Gründen:
    "Die Auszahlung einer Steuererstattung ist nach der Rechtsprechung des BVerwG ein Zufluss im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG und somit Einkommen. Der Zuordnung als Einkommen im Jahr der Auszahlung steht nach Auffassung des BVerwG nicht entgegen, dass Grund für die Steuererstattung die zuviel entrichtete Steuer im Vorjahr sei. Auch wenn bereits dem Anspruch auf Steuererstattung ein Vermögenswert zukomme, hindere das die Zuordnung ihrer Auszahlung als Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG nicht, weil der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig „angespart“ habe, sondern die Steuererstattung nicht früher hätte erhalten können. Damit sei die Steuererstattung eine einmalige Leistung, und damit nicht als Vermögen zu qualifizieren.
    Der Rechtsauffassung des BVerwG kann nicht gefolgt werden, soweit die Steuererstattung als einmaliges Einkommen qualifiziert wird.
    Das BVerwG leugnet im Grundsatz nicht, dass die Steuererstattung Vermögen darstellt. Es bewertet eine solche Erstattung aber deshalb als Einkommen, weil die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig „angespart“ wurde. Diese Differenzierung überzeugt nicht.
    Es ist kein Grund ersichtlich — und vom BVerwG im Übrigen auch nicht genannt — weshalb solche dem Inhaber einer bereits bestehenden aber noch nicht erfüllten Forderung nur dann als Vermögen angesehen werden soll, wenn es freiwillig angespart wurde. Zudem kann (zumindest) ein Teil einer Steuererstattung „freiwillig angespart“ sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Eintragung eines Freibetrages bewusst nicht beantragt oder eine Steuerklassenminderung nicht vorgenommen wird, obwohl der Steuerzahler weiß, dass eine Steuerentlastung damit verbunden wäre und deshalb eine höhere Steuererstattung zur Folge hat.
    Auch in der Literatur wird die Rechtsauffassung des BVerwG nicht geteilt (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 11 Rdnr. 18 und Münder u.a., SGB II, § 11 Rdnr, Cool.
    Die Einkommensteuererstattung ist daher Vermögen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
    Die Ag hat daher dem Ast ab Antragseingang (01.07.2005) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (wieder) zu gewähren. Zu berücksichtigendes Vermögen (hier die Steuererstattung) hat der Ast nicht. Der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, der für den Ast und dessen Ehefrau mindestens jeweils 4100 €‚ insgesamt somit 8200 €‚ beträgt, wird nämlich nicht überschritten.
    Die Höhe der monatlichen Leistungen hat die Kammer deshalb — wie bisher — auf monatlich 339,24 € festgesetzt."




    Quelle: Sozialgericht Leipzig
    Datum: 24.01.2006

    http://www.sozialhilfe24.de/news_anz32.html

  • Danke erstmal für die Antwort.


    Sorry, aber ich konnte den Inhalt Deiner Texte für mich nicht wirklich rausfiltern. Dies liegt sicherlich an meiner mangelnden Kenntniss der Rechtslage.


    Ist Deine Info nun positiv bzw. negativ für mich und wie kann ich ggf. gegenüber dem Hartz IV Amt widersprechen?


    In meinem Fall ist es ja so, dass ich zum Zeitpunkt der Steuerrückzahlung gar nicht im Hartz IV Bezug war und auch keine Leistungen vom Amt erhalten habe. Im Gegenteil, ich habe sogar einen gültigen Ablehnungsbescheid für den Monat 11/2007 aufgrund zu hohen Einkommens.


    In den oben genannten Quellen bezieht es sich wohl eher auf eine Person, die WÄHREND des Bezugszeitraumes von Hartz IV eine Steuerrückzahlung erhält oder nicht?


    Kannst Du bzw. jemand anders mir vielleicht sagen, wie es sich nun in meinem Fall verhält? Wie ist also rechtlich gesehn die Steuerrückzahlung zu berücksichtigen, wenn sie NICHT IM BEZUGSZEITRAUM erfolgte?



    Xel

  • Soweit so gut, aber...


    Ungeachtet dessen, ob es sich nun um Einkommen oder Vermögen handelt; darf die Steuerrückzahlung überhaupt angerechnet werden in einem Monat in dem kein Anspruch auf Leistungen gemäß SGB II besteht?


    Theoretisch ist man in dem Monatt doch noch nicht einmal verpflichtet diese Rückzahlung zu melden, da man keine Hartz IV Bezüge erhält und somit auch keine Korrektur erfolgen kann.


    Selbstverständlich muss im Folgemonat die Rückzahlung gemeldet werden, da sich ja das Vermögen (zumindest meiner Meinung nach) des dann wieder Anspruchsberechtigten verändert hat. Und zu dieser Meldung ist der AST ja verpflichtet.


    Sofern aber trotz der Steuerrückzahlung die Höchstgrenzen für Vermögen nicht überschritten werden, müsste doch im Monat 12/2007 die Fortzahlung des Hartz IV Betrages im bisherigen Umfang erfolgen oder nicht?


    In den von Dir genanntem Link wird ja auch von AUFHEBUNG EINER BEWILLIGUNG gesprochen. In meinem Fall kann jedoch für den Monat 11/2007 nichts aufgehoben werden, da gar kein Anspruch bestand.


    Xel

  • Das Vermögen hat sich nicht verändert, es handelt sich lediglich um eine Vermögensumschichtung. An die Stelle des Anspruchs auf Rückzahlung überzahlter Einkommensteuer tritt eine Zahlung in gleicher Höhe, so dass sich am Vermögen nichts ändert. Eine Berücksichtigung der Einkommensteuererstattung als Einkommen scheidet aus. So auch das BSG in seinem Urteil vom 19.9.2007, B 1 KR 1/07 R:


    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=fcd9e2f368c046ef1451e71d56ea81ed&nr=10137&pos=0&anz=11


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    b) Ausgehend von diesen Grundsätzen zählt zu den Einnahmen des Klägers im Jahr 2004 von vornherein nicht die Beitragserstattung, die er am 13.11.2003 empfangen hat. Aber auch die Beitragserstattung im Jahr 2004 ist keine Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt, denn dazu gehört nicht das Vermögen oder seine Umschichtung. Diesen Grundsatz hat das BSG zunächst für den Kapitalanteil einer Leibrente unter Rückgriff auf Wertungen des Arbeitsförderungsgesetzes ( vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr 3 ) entwickelt ( BSG SozR 2200 § 180 Nr 12 S 38 ). Es hat ihn später erstreckt auf Kapitalumschichtungen sowie auf betriebsfremde Privatentnahmen aus einem Unternehmen, einem Fall der Entnahme aus der Vermögenssubstanz ( BSG SozR 2200 § 180 Nr 19 S 61; vgl auch BSG, Urteil vom 16.4.1985, 12 RK 47/83, USK 85233 ). Danach können bloße Umschichtungen des eigenen Vermögens nicht als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt gewertet werden. In diese Kategorie fällt auch die Rückerstattung überzahlter, aus dem Vermögen geleisteter Beiträge. Mit der Rückerstattung wird nur eine nicht gerechtfertigte früher erfolgte Vermögensverschiebung wieder ausgeglichen. Raum für die Qualifizierung des Rückflusses von zu Unrecht aus dem Vermögen geleisteten Zahlungen als "Einnahme" verbleibt danach nicht."

  • Habe dazu etwas gefunden. Hier der Link
    http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2942.pdf


    Da steht in §2 drinn, dass diese Verfahrensweise nur möglich ist, sofern die Steuerrückzahlung in einem Bewilligungszeitraum erfolgte. Es ist nur zulässig, den Betrag zu splitten und auf nachfolgende Monate anzurechnen, wenn in zu dem Zeitpunkt der Steuerrückzahlung bereits Hartz IV Leistungen vollständig erbracht wurden.


    Aber dies trifft definitiv nicht zu. Somit kann das Amt doch auch diesen Betrag nicht anrechnen oder wie?


    Wichtig wäre zu erfahren, was genau mit Bewilligungszeitraum gemeint ist.
    Ich habe 4 Bescheide erhalten.


    1. Bescheid: Ablehnung für den Zeitraum 01.07.07-31.07.07
    2. Bescheid: Genehmigung für den Zeitraum vom 01.08.07-31.10.07
    3. Bescheid: Ablehnung für den Zeitraum 01.11.07-30.11.07
    4. Bescheid: Genehmigung für den Zeitraum vom 01.12.07-31.12.07


    Somit gibt es meiner Meinung nach 2 Bewilligungszeiträume


    1. Bewilligungszeitraum wäre vom 01.08.07-31.10.07
    2. Bewilligungszeitraum wäre vom 01.12.07-31.12.07


    Der November 07 ist darin jedoch nicht enthalten. Wäre dies in diesem Fall nicht die entscheidende Relevanz?


    Xel

  • § 2 bezieht sich nicht auf Steuererstattungen, sondern auf Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung. Auch wenn man die Vorschrift nach § 4 analog auf Steuererstattungen anwenden könnte, ergäbe sich für dich nichts positives daraus, denn § 2 Abs. 4 sieht nur 2 Möglichkeiten vor:
    Möglichkeit 1: Die einmaligen Einnahmen werden von dem Monat an berücksichtigt, in dem sie zufließen (§ 2 Abs. 4 Satz 1)
    Möglichkeit 2: Die einmaligen Einnahmen werden von dem Monat an berücksichtigt, der auf den Monat des Zuflusses folgt (§ 2 Abs. 4 Satz 2).


    Die von dir gewünschte Möglichkeit, dass die einmaligen Einnahmen nicht berücksichtigt werden, ist in § 2 Abs. 4 nicht vorgesehen.

  • Also wenn sie sich auf Absatz 4 berufen, dann bin ich davon ja definitiv nicht betroffen.


    In Absatz 4 steht ja eindeutig


    "Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufliessen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zuslässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen."


    Ganz wichtig ist ja nun der Satz


    "...wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind."


    Im Monat des Zuflusses (hier November 2007) wurden jedoch keine Leistungen erbracht.


    Xel

  • "Im Monat des Zuflusses (hier November 2007) wurden jedoch keine Leistungen erbracht."


    Für diesen Fall sieht § 2 Abs. 4 vor, dass die einmaligen Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen, also vom November 2007 an.
    Nützt dir das was?

  • Hallo nataly !


    Ich sehe es so wie XelaaleX , das Geld des Finanzamtes ist im Monat zugeflossen und selbstverständlich verbraucht worden als kein Leistungsbezug bei der ARGE beantrgat war.


    Problematisch erscheint mir nur die Tatsache, das Bescheide längerfristige Daten enthalten können, meist halbjährlich. Wäre also im Juli 2007 ein Bescheid vorläufig bewilligt ergangen bis 31.12.2007 könnte es Probleme geben, oder wie seht ihr das?


    Gruss

  • Die Problematik mit den vorläufigen Bescheiden bzw. einem Bescheid für einen längeren Zeitraum stellt sich hier nicht, da ich insgesamt 4 Bescheide für 4 Zeiträume erhalten habe.


    1. Bescheid
    Ablehnung für den Zeitraum vom 01.07.07-31.07.07


    2. Bescheid
    Bewilligung für den Zeitraum vom 01.08.07-31.10.07


    3. Bescheid
    Ablehnung für den Zeitraum vom 01.11.07-30.11.07


    4. Bescheid
    Bewilligung für den Zeitraum vom 01.12.07-31.12.07


    ------------------


    Somit gibt es eindeutig zwei Bewilligungszeiträume nämlich


    1. den Zeitraum vom 01.08.07-31.10.07
    2. den Zeitraum vom 01.12.07-31.12.07


    In keinen der eben genannten Bewilligungszeiträume fällt der Monat 11/2007, in dem jedoch die Steuerrückzahlung erbracht wurde. Da das Zuflussprinzip gilt und eine Anrechnung ab Folgemonat nnicht möglich ist, da im Monat 11/2007 keine Leistungen vom Hartz IV Amt bezogen wurden, bin ich der Auffassung, dass die Steuerrückzahlung auch nicht vom Amt mit berücksichtig werden kann.


    Xel

  • Wenn eine Anrechnung ab Folgemonat nicht erfolgt weil die Voraussetzungen von § 2 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt sind, dann fällt der Sachverhalt unter § 2 Abs. 4 Satz 1; es erfolgt eine Anrechnung ab November 2007. Für November 2007 wirkt sich die Anrechnung nicht aus, da hast du ja nichts bekommen. Wenn aber das Amt die Steuerstattung auf mehrere Monate verteilt, dann wirkt sich die Anrechnung auf die folgenden Monate aus. Das Amt tut so, als wäre die Steuererstattung nicht im November 2007, sondern in mehreren Monaten ab November 2007 zugeflossen. In dieser Verteilung auf mehrere Monate sehe ich das eigentliche Problem für dich. Wenn das Amt so tut, als wäre der Zufluss in mehreren Monaten erfolgt, dann liegt aus seiner Sicht auch kein Verstoß gegen das Zuflussprinzip vor.
    P.S.: Ich sehe es nicht so wie das Amt, aber mit dieser Argumentation musst du rechnen.

  • Hallo XelaaleX !


    Sehe es wie nataly und rate Dir deshalb Widerspruch einzulegen sofern das Amt diesen Weg beschreitet, mit eben der Begründung wie zuvor genannt.


    Das musst Du dann bis zum Sozialgericht durchziehen, denn dort werden die Richter sicherlich den Tag des Geldzuflusses werten!


    Ich denke das aber die Rechtsabteilung der ARGE dies auch weis und das man die Berechnung dann wieder zurücknimmt!


    Gruß


    Hallo nataly!


    Nimm Dich mal des Problems von ariadne an, habe Ihr geraten sich an Dich zu wenden!

  • Für 2007 gilt übrigens noch die Alg II-V in folgender Fassung:


    (2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in
    dem sie zufließen. Hierzu zählen auch Einnahmen, die an einzelnen
    Tagen eines Monats auf Grund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen
    erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren
    als monatlichen Zeitabständen oder in unterschiedlicher Höhe zufließen,
    gilt Absatz 3 entsprechend.
    (3) Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen,
    in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung
    der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des
    Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses
    bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind,
    soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf
    einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem
    entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.

  • Eine Anrechnung ist doch in dieser Form gar nicht möglich, da sich die Sozialgeldverordnung und selbstverständlich auch §2 nur auf Personen beziehen, die auch bedürftig sind bzw. auf Zeiträume in denen ein Bedarf besteht oder nicht?


    Absatz 4 regelt doch nur die Verfahrensweise wie man mit Situationen umgeht, wenn bereits Hartz IV Leistungen gezahlt wurden, obwohl eigentlich kein Anspruch bestanden hätte.


    Dafür ist dan doch der Passus gedacht, dass man es entsprechend splitten und auf die Folgemonate anrechnen kann, um die Überzahlung aufzuheben.


    Aber in meinem Fall gab es doch überhaupt keine Überzahlung.


    Xel