Schulische Ausbildung und Hartz 4

  • Hallo,
    Anfang September habe ich mit meiner Ausbildung zur Jugend und Heimerzieherin begonnen. Es ist eine Praxisbegleitende Ausbildung und bis im März habe ich dass Glück, eine Praxisstelle zu haben wo ich 300 Euro pro Monat erhalte. Ich habe Bafög beantragt, der wurde abgelehnt weil ich Schweizerin bin und ich noch meine Eltern erst zwei Jahre in Deutschland Leben und Arbeiten. BAB wurde natürlich auch abgelehnt weil es eine Schulische Ausbildung ist. Meine Eltern können mich finanziell nicht unterstüzen (ich habe noch zwei jüngere Schwestern) und ich habe ihnen 200 Euro jeden Monat ausgeliehen um mit 500 Euro irgendwie durchzukommen, aber mit dem Gedanke, dass ich Bafög bekommen werde und es somit auch wieder zurückgeben kann. Ich habe die letzten zwei Monate gesucht und gesucht, nach einer Praxisstelle die mich bezahlen kann dass ich davon Leben kann. Aber ich habe keine einzige gefunden hier in Berlin, die mir auch einen Cent bezahlen kann. Am April habe ich nun eine Praxisstelle wo ich keine 300 Euro mehr verdiene und auch weiss ich nun, dass ich keinen Bafög bekomme. Wie soll ich den dass schaffen?
    Die Schweiz gibt mit kein Stipendium weil sie sagen dass weil ich in Deutschland Lebe, und auch meine Eltern, muss ich auch von Deutschland finanzielle unterstüzung bekommen. Ich habe mich also im November für Hartz 4 beworben und erst vor ca. zwei Wochen ein schreiben erhalten mit was noch fehlt. Dann habe ich Gestern beim Jobcenter angerufen und die haben mir gesagt, dass das Gesetz sagt, dass ich als Auzubildende kein Anrecht auch Hartz 4 habe weil ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Na Super, was mache ich jetzt, bin ich jetzt gezwungen meine Ausbildung zu beenden weil ich dann dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe? Auch wollten sie von mir einen Bescheid von Arbeitslosengeld 1, habe ich also beantragt und natürlich eine Ablehnung weil ich Reife Abschluss.
    Ich würde mich sehr freuen wenn jemand von euch mir dazu was sagen kann, ich bin gerade echt down, den ich mach ne super Ausbildung die mir richtig gut gefällt, nur kann ich mich nicht finanzieren und werde überall nur weggeschickt.
    Liebe Grüsse,
    Sophia

  • Die Förderung von Ausländern wurde durch das 22. BAföG-Änderungsgesetz verbessert. Möglicherweise hast du jetzt Anspruch. Siehe hierzu § 8 BAföG:


    § 8 Staatsangehörigkeit
    (1) Ausbildungsförderung wird geleistet


    1.
    Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
    2.
    Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
    3.
    Ehegatten und Kindern von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,
    4.
    Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
    5.
    Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
    6.
    Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
    7.
    heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).


    (2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und


    1.
    eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, § 104a oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
    2.
    eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.


    (3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn


    1.
    sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
    2.
    zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. 2Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. 3Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.


    (4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
    (5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

  • Die folgende Passage habe ich der Begründung der Bundesregierung zum 22. BAföG-Änderungsgesetz in Bundestags-Drucksache 16/5162 auf Seite 19 entnommen:


    "Schweizer Staatsangehörige sind aufgrund des Freizügig- keitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweize- rischen Eidgenossenschaft andererseits ebenfalls freizügig- keitsberechtigt. Sie sind daher bereits jetzt unmittelbar kraft überstaatlichen Rechts den Unionsbürgern gleichgestellt und unter denselben Voraussetzungen nach dem BAföG för- derungsberechtigt."

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    hallooo
    ich hab ein ganz großes problem .. unzwar bin ich wegen problemen mit meiner mum für 4 monate nach von aachen nch franfurt geganen und hb da meinen realschulabschluss bekommen und mich für eine schulische ausbildung entschieden die mir sehr sehr wichtig ist ... mein problem ist aba ich bin 16 und knn nicht mehr bei meinem onkel bleiben und muss im agust wieder in frankfurt sein damit ich anfangen kann nur kann ich ausziehen mit einverständis meiner mutter ( sie erlaubt es mir) aber kann finziell nicht für mich aufkommen .... gibt es irendwelche möglihketen ...
    bitte hilft miiiir
    lg
    mina