Kann die Arbeitsagentur die Renten beiträge usw. auch streichen?

  • Hallo,


    meine Frau ist sein mehreren Jahren "arbeitssuchend" gemeldet (Kein ALG1 oder ALG2)
    Auch bezieht sie aufgrund meines Einkommens keine Leistungen, nur eben die Beiträge für z.B. Rente werden durch die Arbeitsagentur geleistet.
    Heut war sie nun wieder einmal bei einem Termin wobei Ihr gedroht wurde, auch diese Leistungen zu kürzen bzw. zu streichen wenn sie nicht einen Vertrag unterschreibt welcher sie dazu verpflichtet innerhalb der nächsten 6 Monate eine Einstellung zu finden bei der eben diese Beiträge dann selbst gezahlt werden müssen.
    Auch eine Stelle als Reinigungskraft müsste sie annehmen.
    Wir haben 2 Schulpflichtige Kinder und Ihre leicht behinderte Mutter wohnt bei uns.


    Darf die Arbeitsagentur das überhaupt ? :mad: :confused:


    Vielen Dank für jede Antwort.


    MfG

  • Wenn weder ALG 1 noch ALG II gezahlt wird, dann werden auch keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Es kann allenfalls sein, dass der Frau gedroht wurde, dass die Zeiten, in denen sie arbeitsuchend gemeldet ist, nicht mehr als Anrechnungszeiten nach § 58 Satz 1 Nr. 4 SGB VI gewertet werden.

  • Hier der Text von § 58 SGB VI:


    § 58 Anrechnungszeiten


    (1) 1Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte


    1.
    wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
    1a.
    nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
    2.
    wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
    3.
    wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
    3a.
    nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
    4.
    nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
    5.
    eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit.


    2Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen, sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und allgemeinbildende Kurse zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten. 3Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten.


    (2) 1Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. 2Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.


    (3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.


    (4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.


    (4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.


    (5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen

  • Hallo,


    ich bin ca. letzte 2 Jahren Jahren "arbeitssuchend" gemeldet (Kein ALG1 oder ALG2)
    Auch beziehe ich aufgrund Einkommens meiner Frau keine Leistungen geleistet, sogar die Agentur hat für mich keine Beiträge für z.B. Rente bezahlt, obwohl ich alle Formulare 3 Mal geschickt habe.


    in zwei Jahren habe ich 3 verschiedene Betreuer bekommen. die haben mir keine Interesse gezeigt. jedes Mal die haben mir alle Formulare ausgefüllt, aber bisher habe leider nichts bekommen. die haben immer eine Ausrede, zB. es dauert noch, in Bearbeitung usw.


    Kann ich die Beiträge nachträglich irgendwie bekommen? sonst ca. meine 2.5 Jahren wäre umsonst. wenn nicht, kann ich mit Rechtsweg irgendwas kriegen,


    ich bräuchte wirklich Ihre Hilfe.


    Vielen Dank für jede Antwort,


    Mfg.


    M.Klein

  • Nachzahlen geht fürs laufende Jahr und bis 31.03. fürs vorige Jahr. Monatlich beliebig viel von ca. 80 € bis ca. 1100 €. Aber nur für die Monate wo sonst nichts kam, auch keine beitragsfreien Anrechnungszeiten. Also was drauflegen geht nicht.
    Beachtenswert ist noch der § 207 SGB VI. Nachzahlung für Schulzeit vom 16. bis 17. Lebensjahr. Möglich bis man 45 Jahre alt ist. Der besondere Vorteil hier: Bei einem Versorgungsausgleich wird hier nicht aufgeteilt, weil die Eintragung datumsmäßig im Rentenverlauf für die damalige -üblicherweise vor der Ehe- geleistete Schulzeit erfolgt, selbst wenn in der Ehezeit diese Möglichkeit der Nachzahlung genutzt wurde.
    MfG: bla ( Rentenexperte )