Frage zu 100% Sanktion

  • Welchen § hat man denn als Grundlage für die Sanktion angegeben?
    Und welchen § hat man angegeben, als man dich zur Teilahme an der Maßnahme verpfliichtete? Und war eine Belehrung über mögliche Sanktionen bei Nichtteilnahme enthalten?

  • Ok dann wollen wir mal.


    Absenkung des Arbeitslosengeldes 2 gemäß § 31 SGB II


    Der Bewilligungsbescheid wird nach § 48 Absatz 1 SGB X aufgehoben.


    Von der Absenkung betroffen Sicherung des Lebensunterhalts ( § 20 SGB II), Mehrbedarf beim Lebensunterhalt (§ 21 SGB II) Leistungen nach § 23 SGB II.


    Während des Zeitraums kein Anspruch (§ 24 SGB II)


    EGV nach § 15 SGB II mit Belehrung.

  • Bei der Eingliederungsvereinbarung unterlaufen der Arge regelmäßig Fehler, welche die EGV angreifbar machen. Ich meine, ich habe vor kurzem auf diser Website einen Artikel darüber gelesen. Mal sehen ob ich den wieder finde (du kannst auch suchen).
    Auf jeden Fall aber muss die in der EGV vorgesehene Maßnahme für die Eingliederung in Arbeit erforderlich sein. So wie du die Maßnahme geschildert hast, ist sie für die Eingliederung in Arbeit nicht erforderlich und nicht einmal nützlich. Du hattest für den Abbruch einen wichtigen Grund, daher ist die Sanktion unberechtigt (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB 2).

  • Zu den Sanktionen:
    Hat man dir eine wiederholte Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 oder 2 SGB 2 vorgeworfen? Denn nur dann können auch die Leistungen nach § 21 bis 23 SGB 2 gekürzt werden (siehe §31 Abs. 3 SGB 2). Bei einmaliger Pflichtverletzung nur Kürzung der Leistung nach § 20 um 30 %.

  • Hier noch die Begründung des Schreibens:


    Sie haben trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Ihre in der Eingliederungsvereinbarung vom 11.09.2007 festgelegten Pflichten nicht umfassend erfüllt, da die häufigen unentschuldigten Fehltage zum Abbruch der Maßnahme führten.


    Gründe, die dieses Verhalten erklären und als wichtig im Sinner der Vorschriften des SGB II anerkannt werden könnten, wurden trotz Aufforderung nicht angegeben und nachgewiesen.





    Ulkig ist nur ich wurde zu gar nichts aufgefordert.

  • Ja, das habe ich gemeint. Möglicherweise ist die EGV angreifbar. Aber da müsste man einen einschlägigen Kommentar zu § 15 SGB 2 durchackern, ob man da was findet (z.B. NOMOS Kommentar zum SGB 2).
    Also: Auf jeden Fall dürfen nach § 31 Abs. 1 SGB 2 bei erstmaligem Pflichtverstoß nur die Regelleistungen (§ 20) um 30 vH gekürzt werden.Der Zuschlag nach § 24 SGB 2 fällt allerdings zu 100% weg, falls du überhaupt einen Zuschlag bekommen hast. Und wenn du einen wichtigen Grund für den Abbruch der Maßnahme hattest, unterbleibt die Kürzung.