Gemeinsames Konto kein Indiz für Bedarfsgemeinschaft

  • Ein gemeinsames Konto ist nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts allein kein sicheres Indiz für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne der Hartz-Gesetze. Die Darmstädter Richter gaben mit einem heute veröffentlichten Beschluss einem Arbeitslosen Recht, der seiner Vermieterin Vollmacht über sein Konto gegeben hatte, weil er selbst nicht mit Geld umgehen könne. Die Annahme der Arbeitsagentur, dass die beiden zusammenleben, sei durch keinen weiteren Umstand gestützt worden, erläuterte das Gericht. Die Agentur hatte dem Kläger das Arbeitslosengeld II gestrichen, was nun wieder zurückgenommen werden muss (Az.: L 7 AS 282/07). Der in einem Insolvenzverfahren steckende Mann konnte sich mit seiner Bankkarte nur Auszüge drucken lassen, stellte das Gericht fest. Geld von dem Konto habe er nur über seine Vermieterin erhalten. Das Konto stand damit ausdrücklich nur einer Seite zur Verfügung.
    dpa
    Darmstädter Echo vom 17.12.2007