Rückforderung von ALG II Dringend Rat erforderlich

  • Hier ein Bericht über das Urteil des VGH:



    Kein Treuhandverhältnis mit der Großmutter


    Datum: 10.12.2007


    Kurzbeschreibung: Wer als Empfänger einer bedarfsabhängigen staatlichen Leistung Inhaber eines Bankkontos ist, kann sich nur unter besonderen Umständen darauf berufen, dass er das Guthaben nur als Treuhänder im wirtschaftlichen Interesse eines Dritten halte und das Guthaben deswegen nicht als vorrangig einzusetzendes Vermögen anzusehen sei. Deswegen hatte die Klage eines ehemaligen Studenten, der sich gegen die Rückzahlung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wehrte, auch vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) keinen Erfolg.


    Der Kläger hatte mehrere Jahre lang BAföG-Leistungen in Höhe von insgesamt über 14.000 EUR erhalten. Bei der Antragstellung hatte er nicht angegeben, dass er Inhaber mehrer Sparkonten war; teilweise waren sie von seiner Großmutter für ihn angelegt worden, teilweise hatte er selbst Geld eingezahlt, das er wiederum von der Großmutter erhalten hatte. Da der Kläger Freistellungsaufträ-ge für die Zinserträge der Konten gestellt hatte, wurde das Studentenwerk nach einem Datenabgleich auf diese Konten aufmerksam; darauf waren im Bewilligungszeitraum Guthaben von bis zu 21.000 EUR. Daraufhin forderte das Studentenwerk die gezahlten Leistungen zurück, da der Kläger über Vermögen verfüge. Dem Einwand, er habe das Geld weder für seinen Lebensunterhalt noch für seine Ausbildung einsetzen dürfen, da seine Großmutter weiterhin wirtschaftliche „Eigentümerin“ gewesen sei, ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Der VGH hat diese Entscheidung bestätigt.


    Er hat zur Begründung ausgeführt: Die Bankguthaben zählten zum Vermögen des Klägers. Es komme allein auf die objektive Zugriffsmöglichkeit des Klägers als Kontoinhaber an. Dass die Großmutter die Einzahlungen vorgenommen habe, sei ebenso unbeachtlich wie die Tatsache, dass sie über eine Bankvollmacht verfügt habe. Die behauptete treuhänderische Verwaltung führe nur zu einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung, auf die es wegen der Zugriffsmöglichkeit aber nicht ankomme. Der Kläger könne auch nicht verlangen, dass die aus dem behaupteten Treuhandverhältnis folgende Rückzahlungsverpflichtung vermögensmindernd berücksichtigt werde. Vom Vermögensbetrag seien zwar die bei der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen; dazu zählten grundsätzlich auch Herausgabeansprüche aus einer zulässigen Treuhandvereinbarung. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass der Kläger nur Treuhänder der Sparguthaben sei. Zur Vermeidung von Missbräuchen müsse gerade ein solches Vertragsverhältnis unter nahen Angehörigen durch objektive Tatsachen nachvollziehbar belegt werden. Zwar würden insbesondere zwischen (Groß-)Eltern und (Enkel-)Kindern häufig finanzielle Abmachungen getroffen, die gerade in formeller Hinsicht nicht den bei Rechtsgeschäften unter Dritten üblichen Vorgaben entsprächen. Da aber durch die Beantragung einer staatli-chen Leistungen der rein „innerfamiliäre Vermögensbereich“ verlassen werde, müsse auch hier ein strenger Maßstab angelegt werden. Dabei gehe die Unaufklärbarkeit von Vorgängen, die in die Sphäre des Auszubildenden fielen, zu seinen Lasten.


    Mehrere Umstände sprächen hier gegen einen Treuhandverhältnis und vielmehr für eine Schenkung unter Auflagen. Das Sparvermögen der Großmutter sei ohne Rückzahlungsverpflichtung auf den Kläger übertragen worden; die Vermögensübertragung sei demnach endgültig gewesen, auch wenn der Kläger aus diesem Vermögen eventuelle Pflegekosten und den Restbetrag der teilweise bereits beglichenen Beerdigungskosten der Großmutter habe zahlen sollen. Auch habe der Kläger die Freistellungsaufträge auf seinen Namen eingereicht. Es sei nicht belegt, dass der Großmutter die Zinsen zugeflossen seien. Der Kläger habe vom Sparvermögen für Auslandsaufenthalte Geld verwendet, auch wenn er das Konto später wieder ausgeglichen habe. Schließlich könne sich der Kläger auch auf die Härtevorschrift nicht berufen, wonach zur Vermeidung unbilliger Härten ein Teil des Vermögens nicht anzurechnen sei. Ein wirtschaftliches Verwertungshindernis liege hier nicht vor. Der Einsatz der von der Großmutter auf die Konten geleisteten Gelder verstoße nicht gegen die Regeln wirtschaftlicher Vernunft. Auch besondere, schützenswerte Lebensumstände lägen nicht vor.


    Das Urteil vom 17.09.2007 (Az.: 12 S 2539/06) ist rechtskräftig.

  • Wenn die Schwiegermutter das Aktiendepot auf ihren Namen umschreiben lässt, dann zeigt dies, dass sie sich als allein verfügungsberechtigt ansieht. Folge ist, zumindest bis auf weiteres, dass die Tochter das Aktiendepot nicht verwerten kann und kein verwertbartes Vermögen besitzt. Die Arge muss daher zunächst weiter zahlen. Falls die Arge meint, dass die Leistungsbezieherin Anspruch auf das Aktiendepot hat, muss sie diesen Anspruch auf sich überleiten (§ 33 Abs. 1 SGB 2) und vor dem zuständigen Zivilgericht geltend machen.

  • Wenn die Schwiegermutter das Aktiendepot auf ihren Namen umschreiben lässt, dann zeigt dies, dass sie sich als allein verfügungsberechtigt ansieht. Folge ist, zumindest bis auf weiteres, dass die Tochter das Aktiendepot nicht verwerten kann und kein verwertbartes Vermögen besitzt. Die Arge muss daher zunächst weiter zahlen. Falls die Arge meint, dass die Leistungsbezieherin Anspruch auf das Aktiendepot hat, muss sie diesen Anspruch auf sich überleiten (§ 33 Abs. 1 SGB 2) und vor dem zuständigen Zivilgericht geltend machen.


    Die Mutter hat ja das Konto auf den Namen ihrer Tochter eingerichtet. Somit müsste die Tochter auch Verfügungsgewalt haben.
    Danke für den Hinweis auf den § 33 SGB II. Somit wird auch ein Auflösen des Kontos keinen Erfolg haben.

  • Gaston:
    Ob die Arge Erfolg mit der Überleitung haben wird, ist angesichts des folgenden Urteils des BGH fraglich:




    BUNDESGERICHTSHOF


    IM NAMEN DES VOLKES


    URTEIL



    X ZR 264/02


    Verkündet am:
    18. Januar 2005
    Wermes
    Justizhauptsekretär
    als Urkundsbeamter
    der Geschäftsstelle



    in dem Rechtsstreit


    ...


    Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff



    für Recht erkannt:


    Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. November 2002 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.


    Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


    Von Rechts wegen



    Tatbestand:


    Der Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 geborenen Kläger. Unter dem 30. Mai 1985 legten die Eltern der Kläger für jeden der Kläger ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kläger und als Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der Beklagte sodann jeweils 50.000,-- DM.


    Die Eltern der Kläger stellten als deren gesetzliche Vertreter unter demselben Datum an die Sparbuch gerichtete Vollmachtsurkunden zugunsten des Beklagten aus, wonach dieser u.a. ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Der Beklagte erhielt die Sparbücher. Er löste am 16. November 1989 die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich.


    Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie mit Schreiben vom 16. Juli 2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und verlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je 50.000,-- DM.


    Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben; die Berufung blieb ohne Erfolg.


    Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision strebt der Beklagte die Klageabweisung an. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.



    Entscheidungsgründe:


    Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.


    Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten.


    Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten deshalb einen Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten, weil die Sparkasse an den Beklagten als im Verhältnis zu den Klägern Nichtberechtigten Auszahlungen von den Sparkonten der Kläger vorgenommen habe. Berechtigte seien die Kläger gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Auszahlung an den Beklagten Inhaber der Konten und der Sparforderungen gegen die Sparkasse gewesen seien. Jedenfalls ergebe sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 2. Halbs. BGB. Durch die Auflösung der Sparkonten sei die Vollmacht des Beklagten erloschen. Spätestens sei die Vollmacht aber aufgrund des Schreibens der Kläger vom 16. Juli 2001 erloschen. Es bestehe deshalb kein Rechtsgrund mehr, für ein Behalten des aufgrund der Vollmacht Erlangten. Die Forderung gegen die Sparkasse sei den Klägern nämlich wirksam geschenkt worden und das aus ihr Erlangte stehe ihnen zu.


    Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die Kläger von vornherein - also schon mit der Anlegung der Konten oder jedenfalls mit der Einzahlung auf diese Konten - Inhaber der Guthabenforderungen geworden sind. Die Sachlage legte hier aber darüber hinaus die Frage nahe, ob der Beklagte die Sparguthaben nicht etwa seinen Enkeln, den Klägern, auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.


    Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369). Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH, Urt. v. 29.04.1970 - VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß § 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; Münch- Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rdn. 34). Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kläger, die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er hat sich darüber hinaus, von den Eltern der Kläger gleichzeitig mit der Anlegung der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Die Kläger ihrerseits wußten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, wie dies der Beklagte auch behauptet.


    Soweit sich aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1994 (IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) anderes ergibt, hält der nunmehr für das Schenkungsrecht zuständige erkennende Senat hieran nicht fest. Allerdings lag in dem dort entschiedenen Fall die Ausgangssituation insofern anders, als der dortige Kläger, der seiner Nichte, der dortigen Beklagten, 50.000,-- DM auf ein Sparkonto überwiesen hatte, nunmehr seinerseits auch formal als Forderungsinhaber in das Sparbuch eingetragen werden wollte. Deshalb kam es dort darauf an, ob die Beklagte die Forderung ohne Rechtsgrund erlangt hatte. Der IV. Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der dortige Kläger habe berechtigt sein sollen, über das Kontoguthaben zu Lebzeiten im eigenen Interesse zu verfügen, ausdrücklich offengelassen, weil dies keiner Entscheidung bedürfe. Im vorliegenden Fall kann die Frage nicht unentschieden bleiben. Durfte der Beklagte zu seinen Lebzeiten im Verhältnis zu den Klägern weiterhin über das Guthaben verfügen, so war eine solche Absprache Rechtsgrund der von ihm getroffenen Verfügung über die Sparguthaben. Dies ist danach zu beurteilen, welchen Zweck der Beklagte mit der Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Kläger verfolgt hat. War es Zweck des Geschäfts, den Klägern für den Fall des Todes des Beklagten etwas zuzuwenden, was aus dem Verhalten des Beklagten typischerweise zu schließen ist, dann durfte der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern über die Sparguthaben weiterhin verfügen. Auf die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, die das Berufungsgericht verneint hat, kommt es dann nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hat er nicht ohne Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kläger haben dann keinen Bereicherungsanspruch gegen ihn. Dies hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht aufgeklärt, weil es der Frage nicht nachgegangen ist, ob der Beklagte die Sparguthaben seinen Enkeln auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.


    Das Berufungsgericht wird diese Aufklärung nunmehr nachzuholen haben.



    Melullis Keukenschrijver Mühlens
    Asendorf Kirchhoff

  • Besonders interessant folgende Passage:


    "Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hat er nicht ohne Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kläger haben dann keinen Bereicherungsanspruch gegen ihn."


    Auf den hier vorliegenden Sachverhalt angewandt ergibt sich:


    Wenn sich die Mutter (bzw. Schwiegermutter) vorbehalten hat, über das Sparbuch und später das Aktiendepot zu verfügen (und davon gehe ich aus), dann kann sie es auflösen und den Erlös auf ihr Konto gutschreiben lassen. Ihre Tochter hat dann keinen Anspruch gegen ihre Mutter.

  • Gut, das würde dann aber ja vereinfacht bedeuten, sie hat(te) kein anrechenbares Vermögen.
    Muss der Vorbehalt der Verfügung denn schriftlich fixiert sein? Oder wie sonst kann dieser bewiesen werden?

  • Falls die Arge Bescheide über Rückforderung und/oder Einstellung weiterer Zahlungen erlassen sollte, wäre Widerspruch einzulegen. Falls der Widerspruch zurückgewiesen werden sollte, wäre Klage beim Sozialgericht einzulegen. Die Erfolgsaussichten dürften angesichts der Rechtsprechung von BSG und BGH gut sein.

  • Gaston: Die Mutter hat ja verfügt und dafür hatte sie auch eine Vollmacht. Wenn die Schilderung von Chris zutrifft, hat seine Frau nie Verfügungen über das Sparbuch und später das Depot getroffen.
    Allerdings wissen wir hier im Forum nicht über sämtliche Umstände Bescheid, die für das Gericht wichtig sein könnten. Aber jedenfalls ist die Sache keinesfalls so klar, dass mit Sicherheit gesagt werden könnte, dass die Sache für Chris und seine Frau schlecht ausgehen wird. Rechtsmittel sind mE aussichtsreich. Natürlich kommt es auch darauf an, wie ein Rechtsanwalt den Sachverhalt darstellt. Deshalb sollte ggf. ein Anwalt eingeschaltet werden und zwar bereits im Rahmen der Anhörung nach § 24 SGB 10. Ungeschickte Äußerungen können später kaum noch korrigiert werden.

  • Ich meine, ich hätte in den letzten 2-3 Monaten auch irgendwo ein Urteil gelesen, wo es darum ging, dass eine Oma für die Enkelinnen (Studentinnen) Geld angelegt hatte. Wegen eines BAföG-Antrages erkundigte sich eine der Enkeloinnen bei der Oma danach; diese reagierte aber äußerst sauer und erteilte keine Auskunft. Die Sache ging nach meiner Erinnerung gut für die Studentin aus.

  • Habs schon gefunden:
    BaFöG-Urteil: Sture Oma lässt auch Uni ins Leere laufen


    Artikel von Heinz-Peter Tjaden vom 22.10.2007, 12:35 Uhr im Ressort Vermischtes | 2 Comments


    Wenn die Oma stur ist, kann das manchmal gut sein. Diese juristische Erfahrung haben jetzt zwei Studentinnen und die [1] Georg-August-Universität vor dem Göttinger Verwaltungsgericht gemacht. Die Uni blickt bei einem Streit um zu viel gezahltes BaFöG dank eines großmütterlichen Wutanfalls in die Röhre.


    Diesen Wutanfall hat die Enkelin Nummer 1 über sich ergehen lassen müssen, als sie studieren wollte. Bevor sie für das Studium BaFöG beantragte, erkundigte sie sich bei ihrer Oma nach einem Sparbuch, das seit ihrer Geburt von der Großmutter mit regelmäßigen Zahlungen gefüllt wurde. Kaum hatte Enkelin Nummer 1 die Frage nach Guthaben und Kontonummer gestellt, gab es Zoff auf dem Bauernhof. Oma flippte aus: “Du kannst es wohl nicht abwarten, bis ich tot bin.” Die Wogen glättete der Vater der angehenden Studentin: “Lass das Thema bitte ruhen, damit wir weiter in Frieden zusammenleben können.”


    Die zweite Enkelin fragt gar nicht erst


    Daran hielt sich auch Enkelin Nummer 2, als sie ein Jahr später ebenfalls ein Studium aufnahm. Auch sie beantragte BaFöG und gab wie ihre Schwester an, ohne Vermögen zu sein. Doch daran hegte die Ernst-August-Universität nach einem bundesweiten Datenabgleich Zweifel, zumal es Freistellungsaufträge der beiden Studentinnen gab.


    Zudem überschritt das Guthaben auf den Sparkonten inzwischen die zulässige Grenze von 5.200 Euro. Also forderte die Uni von beiden Schwestern je 4.000 Euro zu viel gezahltes BaFöG zurück. Deswegen traf man sich vor Gericht. Als Klägerinnen wiesen Enkelin Nummer 1 und Enkelin Nummer 2 darauf hin, dass ihre Großmutter so stur sei, dass sie schließlich davon ausgegangen seien, dass ihrer Großmutter die Sparbücher gehörten. Nur per Klage hätten sie das Gegenteil beweisen können, aber die könne ja wohl nicht im Sinne der Familien-Sache sein.


    Gericht kennt neuere Rechtsprechung


    Die Georg-August-Universität hielt dieser Argumentation zwar entgegen, dass es keinen rechtlichen Zweifel daran gebe, wem die Sparguthaben wirklich gehörten, da in den Sparbüchern die Namen der beiden Studentinnen stünden, aber das Verwaltungsgericht kannte die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Die mache es fraglich, ob die Sparguthaben den Studentinnen nur deshalb als eigenes Vermögen zugerechnet werden könnten, weil die Konten unter ihren Namen geführt wurden.


    Auf eine Beantwortung dieser Frage verzichtete das Verwaltungsgericht, weil der Vertrauensschutz wichtiger sei. Die beiden Enkelinnen hätten lediglich des lieben Familienfriedens wegen so gehandelt, wie sie handelten, vorsätzliches oder grob fahrlässiges falsches Verhalten der Schwestern liege nicht vor. Die Uni hätte - so das Verwaltungsgericht - bedenken sollen, wie es um die familiären Verhältnisse auf dem von drei Generationen bewohnten Bauernhof bestellt ist. Gegen dieses Urteil im Sinne der beiden Schwestern ist noch Berufung vor dem Lüneburger Oberverwaltungsgericht möglich ([2] Az. 2 A - 144/06).

  • VG Göttingen, Urteil vom 19.10.2007, Az. 2 A 144/06


    Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen verschwiegenen Vermögens.




    Zitat:
    Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Urteil vom 9. Oktober 2007 zwei BAfög-Empfängerinnen Recht gegeben, die sich mit ihrer Klage gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen durch die Georg-August-Universität wegen verschwiegenen Vermögens gewendet hatten (2 A 144/06).


    Die Klägerinnen sind Schwestern und lebten mit ihren Eltern und ihrer Großmutter zusammen auf einem Bauernhof. Auf den Namen der Klägerinnen waren nach ihrer Geburt Sparbücher angelegt worden. Die Großmutter der Klägerinnen, die laufend Einzahlungen darauf vornahm, war im Besitz der Sparbücher und wollte sie den Klägerinnen zur Hochzeit schenken. Die Klägerinnen wussten wohl von der Existenz dieser Sparbücher, kannten aber nicht die Kontonummer und die Höhe der Forderungen gegen die Bank. Als die ältere der Schwestern für ihr Studium BAföG beantragen wollte, fragte sie ihre Großmutter nach dem Konto. Die Großmutter reagierte abweisend und gereizt mit dem Vorwurf, ihre Enkelin könne ihren Tod wohl nicht abwarten und verweigerte jede Auskunft. Ihr Vater bat die Klägerin, das Thema Sparkonten um des Familienfriedens willen nicht mehr anzusprechen. Weder sie noch - eingedenk der mit der Großmutter gemachten Erfahrungen - ihre jüngere Schwester, die ein Jahr später anfing zu studieren, sprachen die Oma auf das Thema Sparbücher noch einmal an.


    Beide Schwestern stellten BAföG-Anträge und gaben dabei an, kein Vermögen zu besitzen.


    Durch einen bundesweiten Datenabgleich erfuhr die Beklagte davon, dass die Klägerinnen Freistellungsaufträge erteilt hatten. Im Zuge der Ermittlungen stellte sie die Existenz der auf den Namen der Klägerinnen laufenden Sparkonten fest. Diese wiesen jeweils Bestände auf, die über dem Freibetrag nach dem BAföG in Höhe von 5.200.- Euro lagen. Die Beklagte berechnete darauf hin die den Klägerinnen zustehenden Ausbildungsförderungsleistungen neu und forderte von beiden je ca. 4.000.- Euro zuviel gezahlter Leistungen zurück.


    Dagegen haben die Klägerinnen Klage erhoben. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, sie hätten geglaubt, ihre Großmutter sei Inhaberin der Sparbuchforderungen gewesen, da sie sich ihnen gegenüber so benommen habe. Hätten sie mehr über die Sparbücher von ihrer Großmutter erfahren wollen, so hätten sie sie wohl auf Auskunft verklagen müssen. Das sei aber sittlich und moralisch nicht zumutbar. Die Beklagte verteidigte ihre Bescheide im Wesentlichen mit der Begründung, rechtlich seien die Klägerinnen Inhaberinnen der Sparbuchforderungen gewesen, da das jeweilige Konto auf ihren Namen lief. Sie hätten auch die Freistellungsaufträge unterzeichnet und Geld vom Konto abgehoben.


    Das Gericht folgte im Ergebnis der Argumentation der Klägerinnen und hob die Rückforderungsbescheide auf.


    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei schon fraglich, ob die Sparbuchforderungen den Klägerinnen nur deshalb als eigenes Vermögen zugerechnet werden könne, weil die Konten auf ihren Namen liefen. Diese Frage ließ das Gericht offen, weil sich die Klägerinnen auf Vertrauensschutz berufen könnten. Die BAföG-Leistungen seien für ihren Lebensunterhalt verbraucht worden. Sie hätten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben zu ihrem Vermögen gemacht, was die Berufung auf Vertrauensschutz ausgeschlossen hätte. Sie konnten und durften in Anbetracht des Verhaltens der Großmutter und ihres Vaters davon ausgehen, dass nicht sie, sondern ihre Großmutter Forderungsinhaberin war. Zudem habe es die Beklagte versäumt, die besondere Familiensituation in ihre Ermessensüberlegungen einzustellen. Denn die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Ausbildungsförderung sei nicht zwingend, sondern stehe im Ermessen der Behörde.


    Gegen die Entscheidung kann die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.








    22.10.2007


    Herr Dieter Wenderoth


    Verwaltungsgericht Göttingen
    Berliner Straße 5
    37073 Göttingen
    Tel: 0551 403-2030
    Fax: 0551 403-2000


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