Kaution

  • Hallo,
    ich habe mal eine frage und zwar wollen ich und mein Mann umziehen und es ist soweit auch alles geklärt und genehmigt.
    Allerdings wurde für unsere alte Wohnung ein Dahrlehen für die Kaution gewährt welches wir mit 10% von der Regelleistung seit einem Jahr abbezahlen. Natürlich ist von den 670 ? noch nicht alles abbezahlt. Nun habe ich heute bei unserem Berater nachgefragt wie das nun weiter läuft und er sagte das wir das nun weiter abbezahlen bis die Kaution ausbezahlt wird und die Kaution geht dann bis auf die Zinsen an das ALG2 Amt.
    Aber die bekommen das dann doch doppelt oder??


    Verstehe das nicht so ganz


    Liebe Grüße
    Tina

  • Hallo,


    das ist gar keinem Fall richtig.
    Ihr habt einen Anspruch auf den von euch zurück gezahlten Anteil der Kaution!
    Es sei denn für die neue Wohnung wird ebenfalls eine Kautionszahlung geleistet und mit den von euch geleisteten Raten verrechnet.
    Aber Fakt bleibt auch in diesem Falle, das Geld bleibt eures!

  • Die Aufrechnung des Darlehens nach § 22 SGB II für die Kaution mit dem Regelsatz in Höhe von 10% ist rechtswidrig.
    Erst nach Arbeitsaufnahme oder Auszug wird das Darlehen fällig.
    Ich würde hier erst einmal einen Antrag nach § 44 SGB X stellen, und mir das einbehaltene Geld zurück holen.

  • Also ist ja ach nicht alles so einfach haben grade erst einen neuen Berater bekommen und der versucht noch den murks aufzuarbeiten den sein Vorgänger gemacht hat...zb das wir ca 250 ? im monat zu wenig bekommen haben


    Aber danke für deine Antwort

  • Hallo Miteinander!


    Da gibt es für mich kein wenn und aber, typisch falsch denkender Fallmanager.


    Die ARGE streckt mit der Kautionszahlung lediglich den ansonsten in Raten zurück erstatteten Kautionsbetrag vor und das zudem Zinsfrei, weil man ansonsten 2 Monate nix zu beissen hätte.


    Die somit einbehaltene Summe bei der mtl. Auszahlung vom Regelsatz (bei euch 10%) ist somit eine bereits bewilligte Leistung mit der Ihr machen könnt was ihr wollt. Einen Anspruch hat die ARGE nur noch auf die offene Summe, sprich dem von euch in Raten noch nicht ausgeglichen Forderung.


    Beispiel: 2 x 300? Kaution = 600 ? Darlehn


    nach 9 Monaten 'a 10% hätte die ARGE bereits 540 ? von Euch zurückerhalten.


    Nun bekommt Ihr Eure Kaution in Höhe von 600? vom Vermieter zurück und müsstet damit bei der ARGE zunächst die Restforderung von 60? ausgleichen. Die verbleibenden 540 ? stellen aber keinen Zuverdienst dar sondern lediglich eure Einsparungen / Entbehrungen der letzten 9 Monate, damit könnt ihr natürlich verfahren wie Ihr wollt.


    Wenn euer Fallmanager damit ein Problem hat, erklärt ihm das ihr dann die 60? der letzten 9 Monate nachfordert, da liegt nämlich der Casius Cnactus - doch das begreift dann selbst der dümmste Bürokrat.


    Gruß

  • Ich habe mal noch eine frage und zwar wurden uns ja von unserem alten Berater falsche Informationen gegeben so dass wir trotz Antragsstellung und abgabe von allen Unterlagen pro Monat 238 ? zu wenig bekamen und das über 7 Monate.
    Unser neuer Berater meinte das das wahrscheinlich nachgezahlt wird...nur wird das für die vollen 7 Monate rückwirkend bezahlt oder zb nur für die letzten 3 Monate?

  • Das müsste auch ohne Antrag gehen, denn in § 44 SGB 10 wird nicht gesagt, dass die Rücknahme nur auf Antrag erfolgt. Der SB ist ja bereits dran:


    § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


    (1) 1Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. 2Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.


    (2) 1Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. 2Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.


    (3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.


    (4) 1Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. 2Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. 3Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

  • Hallo Tinsche 87 !


    Klasse wenn dem so ist ! Aber vorsicht, nicht zu früh freuen bestimmt hat der gute Mann dann auch noch etwas anderes falsch gemacht und dann haste Dich wohlmöglich zu früh gefreut. Schau nur das Du die geänderte Berechnung einmal ausführlich von Deinem neuen Fallmanager erklärt bekommst und am Besten noch einen Zeugen dabei haben, falls doch mal wieder etwas anderes laufen sollte.


    Gruß

  • Ja das mache ich auch
    Der alte hat mir ja auch immer alles erklärt nur eben falsch und der war auch sonst sehr seltsam, nie zu erreichen und extrem langsam.
    Was mich als erstes bei dem neuen erstaunt hatte war das er sogar eine Akte von uns hatte *lach* die hatte der alte nie in der Hand


    Hoffe mal das, dass jetzt alles seinen Gang geht