Anrechnung von Halbwaisenrente

  • Guten Abend,


    ich befinde mich seit Mai in einer 24 monatigen Umschulung (Erstausbildung) und bekomme während dieser Zeit Leistungen nacht dem SGBII. Die Leistungen umfassen den normalen Regelsatz von 347€ abzüglich des Kindergeldes (jedoch mit 30€ Bereinigung). Da ich erst jetzt erfahren habe das ich während dieser Zeit Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Mutter verstorben) habe, beantragte ich heute Halbwaisenrente.


    Vorsorglich dieser Information hat das Jobcenter schon einen Erstattungsanspruch verlauten lassen, welchen ich aber vermeiden will. Laut diesem Thread darf die Halbwaisenrente nicht auf meinen Hartz 4 Regelsatz angerechnet werden da dies eine Leistung nach dem BVG ist (Hinterbliebenenrente). Ist dem so? Gerne lasse ich mich auf ein Sozialgerichtsverfahren ein, sofern die Chance auf nichtanrechnung besteht.


    Sofern alle Angaben leider nichts nützen und angerechnet werden sollte, gilt die Einkommensbereinigung von 30€ auch hier?


    Liebe Grüsse

  • Die Behauptung, die Waisenrente sei eine Leistung nach dem BVG, kann ich nicht in vollem Umfang nachvollziehen. Ich habe Regelungen über die Waisen (bzw. Halbwaisen) rente im SGB 6 (3 48) und im SGB 7 (§ 67, 68) gefunden.

  • Waisenrente nach § 38 BVG gibt es nur, wenn ein Beschädigter an den Folgen der schädigung gestorben ist:


    § 38


    (1) 1Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente. 2Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.


    (2) Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner haben keinen Anspruch, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft erst nach der Schädigung geschlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat oder der Begründung der Lebenspartnerschaft war, der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen.


    (3) Ein hinterbliebener Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Versorgung, wenn eine Witwe, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Beschädigten verheiratet war, Anspruch auf eine Witwenversorgung hat.

  • Hallo nataly,


    ob die Hinterbliebenenrente des für mich zuständigen Rentenversicherungsträgers (nicht LVA) dem BVG obliegt, werde ich wohl erst mit dem Bescheid wissen. Hier interessant zu wissen wäre , ob die Rechtsgrundlage über die Bewilligung im Bescheid enthalten sein muss. Da ich mich zwischenzeitlich auch etwas belesen habe, nicht aber einige Absätze aus den einschlägigen Gesetzbüchern richtig interpretieren konnte, wäre es hilfreich zu wissen auf welcher Grundlage die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland entscheidet. Desweiteren habe ich mich gefragt, was genau mit

    Zitat

    (1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben[...]

    gemeint ist. Sofern dies einen krankheitsbedingten Tod einschliesst, wäre das der Fall. Zu guter Letzt, interessieren mich noch einige Details aus der o.g. Handlungsanweisung der BA.


    Grüße Spyme

  • Lag bei deiner Mutter eine Schädigung im Sinne des § 1 BVG vor:
    § 1


    (1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.


    (2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch


    a)
    eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
    b)
    eine Kriegsgefangenschaft,
    c)
    eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
    d)
    eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
    e)
    einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
    f)
    einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.


    (3) 1Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. 2Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.


    (4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.


    (5) 1Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. 2Absatz 3 gilt entsprechend.

  • Nein, es ist keine Hinterbliebenenrente nach dem BVG. Dennoch habe ich ein wenig weiter geforstet und betrachte das Thema durch aktuell vorliegende Bescheide anders. Wie vermutet wird die Arge die laufende Rente ab Februar anrechnen. Die NAchzahlung von Mai 07 bis Januar 08 will sie auch einstreichen. Das will ich aber zu verhindern wissen. Ich weis von einer Möglichkeit, das Einkommen nur für den Monat anzurechnen, in dem man es bekommt, also jetzt im Februar. Damit würde mir zwar ein Monat Regelsatz wegfallen, ich hätte aber die volle Nachzahlung.


    Wenn nicht, besteht auch hier die Möglichkeit der Einkommensbereinigung um 30€ wie beim Kindergeld? Dann würde noch ein kleiner Teil (220€) der Nachzahlung bei mir landen. Ansonsten habe ich mir gerade Urteile der Sozialgerichte angeschaut in denen es unter anderen um ähnliche Fälle ging, nur mit Verletztenrente. Der Sinn hinter einer Klage wäre aber, den Bescheid mit der Begründung anzufechten, die Halbwaisenrente diene nicht dem gleichen Zweck wie das ALGII, sondern ist eine "Entschädigung". Im Prinzip also privilegiertes Einkommen wie auch die Waisenrenten nach dem BVG. Allgemein verstehe ich nicht, warum BVG Renten privilegiert sind, BVA "Hinterbliebenenrenten" aber nicht, obwohl sie eigentlich dem gleichen Zweck dienen. Anders als die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit dient die Waisenrente nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes.


    Die Auffassung der Gerichte ist da sehr gemischt. ein spezielles Urteil das sich auf ALG II und Waisenrente bezieht, konnte ich allerdings nicht finden. Eventuell sollte ich eins provozieren?


    Danke für die Ratschläge

  • Hättest Du einen Link zum Gesetzestext, der die Halbwaisenrente nach VI beschreibt, genauer gesagt deren Zweck?


    Da ja trotzdem eine Bereinigung für die Riester Rente oder Altersvorsorge "zusätzlich" zur Versicherungspauschale abgezogen werden kann: Könnte ich mir noch einen Bausparvertrag oder eine Altersvorsorge holen und somit Geld abzweigen?