ARGE will Entscheidung trotz Arbeitsunfähigkeit

  • Darf die ARGE einen ALGII-Bezieher zu Hause oder auf dem Handy anrufen, wenn dieser krankgeschrieben ist (und der ARGE diese Krankschreibung auch vorliegt), und ihn zwingen, bestimmte Fragen zu beantworten, in denen es um wichtige Entscheidungen geht?

  • Hallo Jennifer,


    hierbei hängt es ganz von der Art der Entscheidung ab - prinzipiell ist man durch eine einfache Krankheit jedoch nicht in einem geistigen Zustand, der es verhindert, Entscheidungen zu treffen. Hierzu könnte man analog die Verhandlungsfähigkeit vor Gericht nehmen, die auch bei Arbeitsunfähigkeit prinzipiell gegeben ist. In dem Fall, dass du schwer krank bist, starke Medikamente nehmen musst oder starke Schmerzen hast, kann ein Arzt hier ggf. eine Handlungsunfähigkeit attestieren - dies geht aber juristisch sehr weit.


    Kurz gesagt: Ja, auch wenn du krank bist, kann das Amt Entscheidungen von dir verlangen. Ein Gericht würde sich auch nicht mit einer Krankmeldung davon abhalten lassen, dich zu verurteilen.


    Grüße,
    Joachim

  • Angeklagter in einem Gerichtsverfahren zu sein lässt sich mit Klient bei der ARGE sein nicht vergleichen. Einen krankgeschriebenen Zeugen würde man auch nicht zwingen, zu erscheinen und auszusagen, und man würde ihn auch nicht telefonisch befragen.


    Außerdem glaube ich nicht, dass eine solch rausgequetschte Entscheidung Gültigkeit hat, wenn man zu fertig ist, entsprechende Entscheidungen zu fällen, weil man nicht in der Lage ist, darüber entsprechend nachzudenken und dann zu entscheiden.

  • Denen keine Telefonnummer mehr zu geben, ist eine gute Idee. Jetzt haben sie sie ja schon - aber falls mal der Fall eintritt... Aber: wenn man der ARGE die Nummer nicht gibt - wird einem das nicht als mangelnde Mitwirkung bzw. Verweigerung der Mitwirkung ausgelegt? Und das Geld dann gekürzt?

  • nein die Leistungen können natürlich nicht gekürzt werden, weil der Hilfempfänger KEIN Telefon besitzt.


    Ich würde aber zumindest immer eine Handynummer angeben, denn es kann auch nachteilig sein, wenn alles über den Postweg laufen muss.
    Viele Arge rufen zurück und gehen nicht ans Telefon.

  • ja also ich hab mein nummer angegeben
    und ich versuchte auch schon bei meinen wie auch immer das jetzt heisst anzurufen,
    komischer weisse war erst besetzt dann hab ich 5 mal versucht da anzurufen,und es ist keiner ran gegangen und dann rief ich wieder an war wieder besetzt, dann hab ich solang versucht immer und immer wieder bis frei war und es ging wieder keiner ran,
    da schreiben sie gross und fett in brief wenn irgendwelche fragen sind oder so soll man ihnen telefonisch bescheid geben


    das eizigste was die mit einem machen ist verarschen zu was anderem sind die nicht fähig

  • Nein, würde man nicht unbedingt: wenn der Betreffende so krank ist, dass er verhandlungsunfähig ist, würde man nicht. Dafür gibt es auch ärztliche Atteste/Gutachten - und die dürfen nicht vom Gericht ignoriert werden. Es kommt also auf die Erkrankung und die mit ihr verbundenen Einschränkungen an.

  • Name
    Adresse
    Plz/ort
    Kundennumer



    Arge xxx
    Adresse
    Plz/Ort



    Ort/Datum





    Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
    Antrag auf Löschung meiner bereits erhobenen, aber nicht erforderlichen Daten (§ 84 Abs. 2 SGB X)



    Sehr geehrte Damen und Herren,


    der Bundesbeauftragte für Datenschutz hat beim Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II folgende Datenerhebungen problematisiert:


    Telefon- und E-mail-Angaben sind nicht notwendig (sondern freiwillig),
    es besteht keine Notwendigkeit, zu bescheinigen, dass ein Girokonto nicht eröffnet werden kann,
    die Angaben über den Vermieter sind nicht notwendig,
    unter III. sind nur die Daten der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft erforderlich und nur der Hauptversicherte ist bei der Familienversicherung relevant,
    bei Schwangerschaft dürfen Kopien des Mutterpasses bzw. der ärztlichen Bescheinigung nicht zur Akte genommen werden,
    bei der Erhebung der Einkommensverhältnisse (VI.) sind nur die Daten der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erforderlich,
    Dasselbe gilt bei der Erhebung der Vermögensverhältnisse (VII.),
    Daten von Mitgliedern einer Verwandtengemeinschaft sind nicht zu erheben, wenn die Vermutung der Unterstützung widerlegt ist,
    beim freien Wohnrecht ist der Name der gewährenden Person unerheblich,
    es darf nicht nach dem Besitzer eines PKW gefragt werden, sondern nur nach dem Eigentümer,
    die Daten über Schenkungen sind zu begrenzen.


    Ich beantrage hiermit gemäß § 84 Abs. 2 SGB X die Löschung meiner in den beanstandeten Punkten aufgrund der Verwendung des von Ihnen zugesandten Fragebogens bereits gemachten Angaben. Die Daten sind für die Erfüllung Ihrer Aufgaben nicht erforderlich und die Erhebung verstößt gegen mein informationelles Selbstbestimmungsrecht. Um die Datenlöschung überprüfen zu können, beantrage ich einen entsprechenden Nachweis.



    Mit freundlichen Grüßen






    Soviel dazu :)



    Sorry, nicht aufs Datum geschaut.

  • Nein, würde man nicht unbedingt: wenn der Betreffende so krank ist, dass er verhandlungsunfähig ist, würde man nicht. Dafür gibt es auch ärztliche Atteste/Gutachten - und die dürfen nicht vom Gericht ignoriert werden. Es kommt also auf die Erkrankung und die mit ihr verbundenen Einschränkungen an.



    Nicht verhandlungsfähig sein und krank geschrieben sein sind ja wohl zwei völlig verschiedene Schuhe...
    Jmd . der wegen eines gebrochenen Armes krank geschrieben ist , ist noch lange nicht verhandlungunfähig oder gar entscheidungsunfähig-..... Es kommt immer auf die Art der Erkrankung an...Atteste kosten übrigens Geld ..da immer Privatleistungen, wenn man sie als patient in Auftrag gibt...

  • Denen keine Telefonnummer mehr zu geben, ist eine gute Idee. Jetzt haben sie sie ja schon - aber falls mal der Fall eintritt... Aber: wenn man der ARGE die Nummer nicht gibt - wird einem das nicht als mangelnde Mitwirkung bzw. Verweigerung der Mitwirkung ausgelegt? Und das Geld dann gekürzt?



    1. Nein deswegen darfst du nicht Sanktioniert werden.
    2. die Argen dürfen dich nicht durch Telefonterror zu Hause Belästigen, Während der Krankschreibung brauchst du auch keine Berwerbungsbemühungen nachweisen, und musst auch nicht auf Vorladungen Reagieren, Wenn du Krank bist, bist du Krank dann müssen die warten bis du wieder gesund bist, und das kan dauern.

  • 1. Nein deswegen darfst du nicht Sanktioniert werden.
    2. die Argen dürfen dich nicht durch Telefonterror zu Hause Belästigen, Während der Krankschreibung brauchst du auch keine Berwerbungsbemühungen nachweisen, und musst auch nicht auf Vorladungen Reagieren, Wenn du Krank bist, bist du Krank dann müssen die warten bis du wieder gesund bist, und das kan dauern.


    Schön dass Du ein uraltzes Thema wieder hervorkramst *applaudier*
    Ein "Anruf" ist noch lange kein Telefonterror und selbst mit einem gebrochenen bein kann man telefonieren - es sei denn, man hat etwas zu verbergen.