ALG 2 ja oder nein?

  • hallo alle zusammen,


    ich bin ca vor 3 jahren bei meinen eltern ausgezogen und bin mit meiner freundin zusammen gezogen. kurz darauf hatte ich eine ausbildung angefangen die ich ca vor einem jahr abgebrochen habe. da habe ich mich auch von meiner freundin getrennt. momentan wohne ich seit einem jahr bei einem freund (wg) nun möchte ich gern wissen ob ich alg 2 beantragen kann ich bin 21 jahre alt habe streit mit meinen eltern und sonstige probleme (kein unterhalt) keine ausbildung und kein job .momentan möchte aber aus der wg ausziehen und suche mir eine wohnung weil mein wg partner mit seiner freundin zusammen zieht . einkünfte hatte ich bisher durch gelegenheitsarbeiten wie webdesign und computerreparatur und änliches was nicht viel war aber immerhin und wenn ich die möglichkeit habe alg2 oder sonstiges zu bekommen wäre das wirklich gut.


    danke schonmal für eure antworten.

  • Hallo,


    das Gestz sieht vor, das erwerbslose U25 im elterlichen Haushalt verbleiben sollen.
    Somit hast du keinen gesetzlichen Anspruch auf ALG2 wenn du eine eigene BG bildest.


    Hier ist zu prüfen inwieweit ein Verbleib im elterlichen Haushalt unzumutbar wäre.


    Des weiteren sind deine Eltern zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wenn ihr Einkommen dies zulässt.
    Deine Eltern können sich auch nicht weigern diese zu leisten!

  • Kann man nicht ausziehen, wenn man ein psychologisches gutachten oder ein Gutachten einer Bezirkssozialarbeiterin bringt, dass das Zusammenleben mit den Eltern unzumutbar ist? Außerdem würde es sich in diesem Fall doch nicht um einen Auszug bei den Eltern handeln - der Auszug fand doch schon vor 3 Jahren statt. Es wäre ein Wiedereinzug. Kann die ARGE einen Wiedereinzug verlangen in diesem Fall?

  • Hallo aber es kann doch nicht sein das ich garkeine unterstüzung bekomme und ich habe im internet gelesen habe ich zufällig bei google suche gefunden das wenn man vor 2005 ausgezogen ist diese regelung nicht gilt mit dem unter 25 jahren gibt es sonst eine möglichkeit für sonstiges unterstüzung zu bekommen wie wohngeld ........
    wäre dankbar für jede hilfreiche antwort.

  • Hallo,


    diese Regelung kenne ich jetzt nicht.
    Manchmal wird auch von einem Wiedereinzug in die elterliche Wohnung abgesehen, wenn der U25 Antragssteller bereits seit längerem außer Haus wohnt oder in nächster Zeit die Voraussetzungen für eine eigene BG erfüllen wird.


    Aber ganz klar, werden in deinem Falle erst deine Eltern zu Unterhaltszahlungen herangezogen.
    Diese sind, falls sie zu Zahlungen im Stande sind aber nicht verpflichtet dir eine eigene Wohnung mitzufinanzieren.
    Wenn diese also unter den Voraussetzung ihrer Unterhaltspflicht nachkommen zu können, Willens und in der Lage sind, dich wieder im elterlichen Haushalt aufzunehmen kompliziert das den Sachverhalt.


    Am besten du stellst einfach einen Antrag.


    Viel Glück

  • Die Regelung, dass U25 bei den Eltern wohnen müssen, gilt nicht für diejenigen, die beim Inkrafttreten dieser Regelung bereits bei den Eltern ausgezogen waren. Vor 3 Jahren war die Regelung noch nicht in Kraft, sie gult also für merodicem nicht. Ein Einzug bei den Eltern kann also nicht gefordert werden. Es trifft allerdings zu, dass die Eltern grundsätzlich berechtigt sind, ihre Unterhaltspflicht durch Gewährung von Kost und Unterkunft im elterlichen Haus zu gewähren (§ 1612 Abs. 2 BGB).