Hartz4

  • Hallo, bin neu hier und habe ein grosses Problem. Ich bin alleinerziehende Mutter zweier Kinder. Wir bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Nun hat meine Tochter Arbeit und verdient ca. 1000?. Sie ist volljährig, 18 Jahre alt. Zählt sie noch weiter zur Bedarfsgemeinschaft oder nicht mehr, weil sie ja unter 25 ist. Die Arge hat mir für November das Geld gestoppt und will erst eine Lohnabrechnung haben, dann eine neue Berechnung durchführen. Abrechnung bekommt meine Tochter aber erst am 22. November. Aber darf die Arge überhaupt noch meine Tochter mit in die Berechnung nehmen und muss sie ihre Abrechnung wirklich der Arge vorlegen? Ist das jetzt nicht so, dass die Arge die neue Berechnung jetzt nur für meinen Sohn und für mich machen kann? Warum will sie warten was meine Tochter verdient, sie ist doch nicht mehr bedürftig. Zählt sie dann nicht zur Haushaltsgemeinschaft? Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.


    Gruss

  • Hallo,
    selbstverständlich gehört Deine Tochter noch zur Bedarfsgemeinschaft.
    Es wird von der ARGE natürlich ihr volles Einkommen bei der Berechnung berücksichtigt.
    Die einzige Möglichkeit ist, daß Deine Tochter eine eigene Wohnung bezieht.
    Deine Tochter braucht dafür natürlich keine Genehmigung der ARGE, da sie volles Geld verdient.
    Es ist aber möglich das dann die Wohnung für Dich zu groß ist.

  • Nach § 7 Abs. 3 SGB 2 gehört die Tochter zur Bedarfsgemeinschaft:


    § 7 Berechtigte


    (1) 1Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die


    1.
    das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    2.
    erwerbsfähig sind,
    3.
    hilfebedürftig sind und
    4.
    ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben


    (erwerbsfähige Hilfebedürftige). 2Ausgenommen sind


    1.
    Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
    2.
    Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
    3.
    Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.


    3Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. 4Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.


    (2) 1Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. 2Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch


    1.
    die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert,
    2.
    Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert


    werden.


    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören


    1.
    die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    2.
    die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3.
    als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen


    a)
    der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b)
    der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c)
    eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,


    4.
    die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1.
    länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.
    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    (4) 1Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. 2Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. 3Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,


    1.
    wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
    2.
    wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.


    4(4a) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.


    (5) 1Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 2In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.


    (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,


    1.
    die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
    2.
    deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst.

  • hi also ich hatte das problem auch mit dem Hartz4 amt oder habe das immer noch!!


    bei mir war das so ich habe ein Bafög antrag abgegeben der vom amt abgelehnt wurde....dann meinten sie ich soll ein neuen stellen beim B. amt,das habe ich gemacht und nun soll ich 1500? ans harzt4 amt zurück zahlen für eine zeit von 4 monaten wo ich nicht mal hartz 4 oder bafög bezogen habe...ich habe wiederspruch eingeleitet...und nun wolltn sie noch mehr stress machen dann bin ich zu mein anwalt und es läuft alles über ihr und bald über das gericht...
    ich weiss nicht ob ich da richtig gehandelt habe oder nicht???
    Bitte antworten und helft mir bitte bei mein anderes thema

  • also ich mache eine Ausbildung als Sozialassistentin also arbeite ich genau mit älteren behinderten und klein kindern bis säuglinge....ja verstehe ich auch nicht habe jezze auch erst seit ca. 4-5monaten bafög...ich bekomme ja nirgends unterhalt von mein vater da meine eltern getrennt sind ,meine mum hartz4 bezieht, das hatte ich auch nicht verstanden ,nun wollen die das ich was zurück zahle ,in der Zeit wo ich den antrag gestellt hatte habe ich nicht mal hartz 4 oder bafög bezogen..alles total kompliziert

  • Hallo, ich bin auch neu hier,
    habe auch ein Problem,unser Sohn lernt und verdient noch bis Mai ca 350,-€ Er hat noch Kindergeld 154,-€.Er bezahlt alles allein Essen und sonstige Ausgaben und trotzdem muß ich ihn bei der Bedarfsgemeinschaft mit angeben?
    Wäre für eine konkrete Antwort dankbar!!
    Grüße Peten