Ein bedauerlicher Einzelfall kann passieren.
Eine Vielzahl von "Einzelfällen" ist System.
Dies gilt es nachzuweisen.
Als ich im April 2020 meine Recherchen zum Thema begann, wählte ich zunächst 16 Klagen von 10 Klägern aus meinen Beispielklagen aus. Keine der Klagen war verzinst worden. Die auf dem jahrelangen Klageweg erstrittenen Sozialleistungen beliefen sich zusammen auf 17.384,48 € und hätten mit 2.319,32 € verzinst werden müssen. Widerstrebend nachgeleistet wurden bisher aber nur 563,76 €.
Die Auszahlung der Zinsansprüche sollte nach dem Willen des Gesetzgebers zeitgleich mit dem erstrittenen Erstattungsbetrag geschehen.
Das Wissen darum darf vorausgesetzt werden bei der Geschäftsführung, den Mitarbeitern der Widerspruchstelle und auch den Leistungssachbearbeitern.
Die Vertuschungsversuche des Jobcenters haben neue Zins-Klagen ausgelöst. Und mehrere Richter drängten bisher erfolglos auf Klagerücknahme. Wie sollen sie auch gegen das BSG urteilen?
Nach der Rechtsprechung des BSG vom 03.07.2020, Terminsbericht B 8 SO 15/19 R ist für die Zinsberechnung auf den Zeitpunkt des Entstehens der Leistungsansprüche abzustellen, also auf den Zeitpunkt an dem das Geld hatte zur Verfügung stehen müssen.
"Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung. Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit zu verzinsen. Fällig werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen. Sie entstehen, sobald die im Gesetz bestimmten materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
I). Wann die Verwaltung tätig wird, ist nicht entscheidend“
„Der Beklagte ist für die Entscheidung über den Zinsanspruch zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Hauptleistung, für die der Beklagte örtlich und sachlich zuständig ist. Denn Zinsen sind als unselbständige Nebenleistung akzessorisch zu dieser“
klage120
Wie das Jobcenter MK Gesetz, BSG und Bundesverfassungsgericht ignoriert