Mit Beschluss vom 24.09.2007 (L 20 B 155/07 AS ER) rügte das Landessozialgericht NRW einen weiteren Fall von rechtswidriger Sanktionspraxis der ARGE Märkischer Kreis.
Weil eine Fallmanagerin in Urlaub wollte, kürzte die ARGE MK einem Familienvater noch vor Ablauf der Anhörungsfrist voreilig die Leistungen. Sie warf ihm vor, er habe sich auf eine angebotene Stelle nicht schriftlich beworben. Die Begründung des Familienvaters, telefonisch habe man ihm bei der Firma erklärt, dass die Stelle bereits seit Tagen vergeben sei, wollte niemand in der ARGE in Iserlohn akzeptieren. Drei Monate je 104,00 ? Kürzung, entschied die ARGE.
Der Antrag des Familienvaters auf Einstweilige Verfügung fand beim SG Dortmund (S 27 AS 173/07 ER) zunächst keine Rückendeckung, obwohl er seine telefonische Bewerbung durch Einzelverbindungsnachweis dokumentieren konnte. Daraufhin wandte er sich mit einer Beschwerde an das Landessozialgericht in Essen.
Die Richter am LSG endlich bewiesen gesunden Menschenverstand und schrieben der ARGE MK ins Stammbuch, dass man sich auf eine bereits besetzte Stelle nicht mehr bewerben muss.
Der gesamte Rechtsstreit mit eingescannten Schriftsätzen und Bescheiden ist auf der folgenden Seite detailliert dokumentiert.
http://www.1webspace.biz/g-punkt-iserlohn/klage007.html
Nach dem Sanktionsbericht der Bundesagentur vom April 2007 hat die ARGE MK derzeit die höchste Sanktionsquote in NRW.