bafög und hartz IV ziehen zusammen

  • moin allerseits!


    Ich bin Student und bekomme elternunabhängiges Bafög (Höchstsatz). Nun möchte ich gerne mit meiner Freundin zusammenziehen, welche allerdings Hartz IV empfängt und auch einen 6-Jährigen Sohn hat.
    Meine Frage ist nun:
    Wer bekommt was abgezogen oder dazu?
    Schonmal großen Dank an alle, die sich hier unseretwegen die köpfe zerbrechen!


    gruß Greg

  • Vom BAföG wird nichts abgezogen, lediglich die Miete wird für den BAföG-Empfänger nicht in voller Höhe anerkannt. Eigentlich sollte auch das ALG 2 der Freundin sich kaum verringern, da das BAföG auch beim Höchstsatz so bemessen ist, dass es nicht ausreicht, damit Freundin und Kind zu ernähren. Dafür ist es auch nicht bestimmt. Nach meinem Infostand werden vom BAföG 80 vH als Einkommen iSv § 11 SGB 2 angerechnet.

  • Hallo,


    also wir sind 2006 auch zusammen gezogen. Ich mit Kind und Hartz IV (ergänzend zum Arbeitseinkommen) und mein Mann als Student.


    Ergebnis war, dass man mir den Miet- und Heizkostenanteil meines Mannes abgezogen hat beim Bedarf und er ansonsten als Bafög Empfänger nicht auftauchte. Allerdings entfiel nebenbei auch der alleinerziehenden Mehrbedarf und ich bekam nicht mehr den Regelsatz für Alleinstehende von z. Zt. 347,- € sondern den für Partner in Höhe von 312,- €.


    Darüber hinaus bekommt der Bafög-Empfänger in diesem Falle mein Mann natürlich auch nicht mehr den höchsten Mietzuschuss zum Bafög und jedes Einkommen, dass ich als Ehefrau (bei Lebenspartner ist das nicht anders) beziehe, muss beim Bafögamt angegeben werden und wird, wenn es gewisse Freibeträge übersteigt angerechnet.


    Soviel zu unseren Erfahrungen. Wir hatten einiges weniger unterm Strich, sind aber irgendwie (mit Hängen und Würgen) klar gekommen und kommen es auch heute noch. Gruß deci2001

  • "bei Lebenspartner ist das nicht anders"


    Das Einkommen eines "Lebenspartners" wird beim BAföG nicht angerechnet, nur das von Ehepartnern und Eltern ($ 11 Abs. 2 BAföG):


    § 11 Umfang der Ausbildungsförderung
    (1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
    (2) 1Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Abs. 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Abs. 3 als Bankdarlehen und anschließend auf den nach § 17 Abs. 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. 2Ehegatte im Sinne dieses Gesetzes ist der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.

  • hallo Miteinander!


    ...und jetzt wieder meine allseits beliebte Frage, warum dann keine WG bilden?


    Das mit mein Freund, mein Lebenspartner, mein Mann sind alles Formulierungen die man sich doch unter diesen Umständen sparen kann. Mitbewohner, Zweckgemeinschaft und trotzdem kann man doch gelegentlich miteinander, von einem eheähnlichen Verhältnis spricht die Rechtssprechung doch erst nach mehreren Monaten, warum muss man dann bei Zusammenzug gleich diese Option für die ARGE aufmachen?


    Gruß

  • auch wieder wahr Horst - nur leider wird einem das ja oft schon von vorneherein in den Mund gelegt und manchmal kann Mensch garnicht anders als deren Formulierung übernehmen und schwups haben sie einen schon wieder da wo sie einen hin haben wollten.....


    gruß