Eigene Wohnung?

  • Hallo Forum!


    Es geht um meine Freundin (25 Jahre alt und Hartz 4 - Empfängerin)


    Sie wohnt im selben Bundesland wie ich (Mecklenburg-Vorpommern), möchte aber nun in meinen Landkreis ziehen. Aktuell wohnt sie bei Ihren Eltern. Heute war sie bie ihrem zuständigen Arbeitsamt und hat gefragt, ob dies denn möglich sei. Die meinten, dass geht nicht, da sie erst einen Arbeitsplatz vorweisen muss.


    Das ist doch totaler Blödsinn? Es steht ihr doch laut SGB II (?) eine eigene Wohnung zu ?



    Hoffe ihr habt da ein paar mehr Informationen.


    Gruß, Jonny

  • Hasenpuppe: Grundsätzlich ist das möglich. Wenn du 192 € bekommst, dann handelt es sich um das "Schüler-Bafög" nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG:



    "§ 12 Bedarf für Schüler
    (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler


    1.
    von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 192 Euro,
    2.
    von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 348 Euro.


    (2) 1Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler


    1.
    von weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 348 Euro,
    2.
    von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 417 Euro.


    2Satz 1 Nr. 1 gilt nur, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 oder einer nach § 2 Abs. 1a Satz 2 erlassenen Verordnung erfüllt sind.
    (3) Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich einen Betrag von 52 Euro übersteigen, erhöht sich der Bedarf nach Absatz 2 um bis zu monatlich 64 Euro.
    (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
    (4) Bei einer Ausbildung im europäischen Ausland werden Schülern von Gymnasien und von Berufsfachschulen innerhalb eines Kalenderjahres die notwendigen Aufwendungen für vier Hin- und Rückfahrten zu der Ausbildungsstätte geleistet.

  • Wenn sich dein Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst, dann hast du auf Grund von § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB 2 Anspruch auf ALG 2. Sollte dir das Bafög unter Berufung auf § 2 Abs. 1 a Bafög komplett gestrichen werden, dann hast du auf Grund von § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB 2 ebenfalls Anspruch auf ALG 2.


    "(5) 1Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 2In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
    (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,


    1.
    die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
    2.
    deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder
    3.
    die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben."

  • Oh man, bei diesen paragraphen raucht mir echt der Kopf! ;)
    Also, ich mache eine schulische Ausbildung und habe danach eine abgeschlossene Berufsausbildung. War heut in einer Beratungsstellle und die meinten mir müsste Hartz 4 eine eigene Wohnung bezahlen und auch den lebensunterhalt auf 345€ aufstocken (d.h. noch 153€) zahlen, da mir mein kindergeld gestrichen wird. Ich soll auf mein Recht bestehen auszuziehen! Meine Wohnung die ich in Ausschau habe, erfüllt die ALGII Voraussetzungen!
    Stimmt das?