Wer kann mir helfen!?????

  • Hallo,


    Ich bin eine alleinerziehende Mutter mit 2 Kindern. Es ist ein Junge im Alter von 8 Jahren und ein Mädchen im Alter von 5 Jahren. Wir wohnen alle zusammen in einer 2 1/2 Raumwohnung von 57 qm. Meine Kinder schlafen beide zusammen in ein Zimmer. Mein Sohn kommt jetzt in die 3. Klasse und meine Tochter kommt nächstes Jahr zur Schule. Gibt es nicht ab ein bestimmtes Alter Geschlechtertrennung???? Und wenn die Kinder schulpflichtig werden gibt es da nicht auch sowas? Habe im Netz nach geschaut aber nicht gewunden.
    Ich habe schon zweimal einen Antrag auf eine größere Wohnung gestellt. Aber ich habe immer eine Ablehnung bekommen. Bei der Ablehnung sagt man mir ich kann ja im Wohnzimmer schlafen und die Zimmer dann aufteilen.
    Wozu steht es dann im Gesetz das dir mit 3 Personen 75 qm oder 3 Räume zustehen. Ich weis nicht mehr was ich noch machen kann.


    Wer kann mir da weiter helfen!!


    Für eure Mühe bedanke ich mich jetzt schon einmal!!! Danke!!!!!!!!

  • Hallo,
    das ist ja mal wieder eine riesige Sauerei der ARGE.
    Bei mir sind für drei Personen auch 75 m² in der Stadt und Umgebung angesagt.
    Ich rate Dir sofort einen Fachanwalt aufzusuchen, der ist für Hartz IV empfänger kostenlos auf Antrag.
    Du kannst aber auch sofort zum Sozialgericht gehen.

  • ... nicht nur eine Sauerei, sondern m. E. auch eine Amtsstraftat (§ 339 Strafgesetzbuch- Rechtsbeugung im Amt..., Zitat:
    § 339 Rechtsbeugung
    Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der
    Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei
    einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
    fünf Jahren bestraft.


    Jeder Mitarbeiter einer Behörde ist per Gesetu (§§ 14, 15, SGB I Auskunft und Beratung) verpflichtet, umfassend und rechtlich und sachlich richtig zu beraten (Hinweispflicht, Urteil des Bundessozialgerichtes - BSG vom17.08.2000 - B 13 RJ 87/98 R).
    also, bei solchen Antworten auf zum Verwaltungsgericht, Antrag auf einstweilige Verfügung - Erteilung einer Auskunft...


    G. Roloff


    Steht auf und wehrt euch, wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!!!

  • Hallo Joachim,


    ganz zweifelsfrei, das SGB Ii - hier § 22 - trifft keine Aussgae zur Wohnungsgrösse, sondern ausschließlich zu den tatsächlichen Kosten. Jede andere Behauptung eines Sachbearbeiters wäre im Sinne des § 35 SGB X - Begründung eines Verwaltungsaktes - umfassend zu belegen - Bindung der vollziehenden Gewalt - hier Amt oder Behörde an Recht und Gesetz (Art 20 Abs 3 Grundgesetz). Was schwer fallen dürfte.
    Nach mehrfacher Rechtsprechung (hier z. B. Landessozialgericht Berlin Brandenburg
    hier: L 10 B 1091-06 AS ER · LSG BRB · Beschluss vom 18_12_2006 ·
    ein Musterfall auch für Deinen)
    ist hier ganz ausdrücklich das Wohnungsbauförderungsgesetz i. V. m. landesrechtlichen Ergänzungen heranzuziehen. Die dort festgelegten Angemessenheitsgrenzen z. B. für Sozialwohnungen gelten demzufolge auch für SGB II-Fälle (siehe o. g. Urteil). Die meisten Bundesländer (hier z. B. das Land Berlin mit der AV Wohn) haben dazu Verwaltungsvorschriften erlassen, dort sind auch zumeist die "angemessenen" Wohnungsgrössen angegeben.
    Also klar und unmissverständlich: das JobCenter muss zwingend die Ablehnung einer Zusicherung umfassend (§ 35 SGB X) begründen. Wird dies nicht getan, ist dies ganz unmissverständlich ein Rechtsverstoss, der zu Widerspruch und Klage (mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Erfolg, weil Formverstoß) berechtigt, bei mir im Wiederholungsfall zu Strafantrag wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB - weil offenbar Vorsatz) führt.


    Also, Dem JobCenter-Sachbearbeiter ordentlich Feuer unter dem Sitzfleisch!!!


    Sollten Sie Wert auf den Text des o. g. Urteils legen, es im Internet aber nicht finden, übermitteln Sie mir bitte Ihre eMail-Adresse, ich sende es Ihnen dann als pdf-Datei per Anlage.


    Gerhard Roloff
    mailto:[email protected]