Bedarfsgemeinschaft, Anstellung, Studium, Schüler-BAföG, Nebenjob

  • Hallo alle miteinander,


    meine Frage dreht sich um den Zuverdienst von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft. Dazu folgende aktuelle doch etwas umfangreiche Situation:


    Ich bin über 25, Dipl-Inf., angestellt über einen Vertrag mit mehr als 400 Euro (aber unter 600) Verdienst und zwei Tagen Arbeitszeit. Dieser Vertrag ist momentan nicht kündbar. Da ich aus unterschiedlichen Situationen die restliche Zeit nicht mit einem zusätzlichen Arbeitsvertrag füllen kann (Unternehmen nehmen ungern behinderte Mitarbeiter auf, sie möchte 40-Stunden/Woche-Mitarbeiter, ...), verbringe ich den Rest der Zeit also erstmal damit, meinen Diplom-Abschluss durch ein Master-Aufbaustudium aufzuwerten. Sofern es die Auftragslage und meine Auslastung zulässt, arbeite ich auch als Freelancer, in der Zeit des Bezugs von Zuschuss zum Lebensunterhalt (oder wie auch immer das Zeug heißt ;) ) habe ich allerdings keinen Auftrag annehmen können, da die Semester doch sehr stressig sind.


    Die mit mir in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Person hatte ein Studium abseits vom elterlichen Zuhause angefangen, dann aber abbrechen müssen, da der Fachbereich zu stark zusammengestrichen wurde und ein vernünftiges Studieren nicht mehr möglich war. Sie besucht nun ein Ausbildungszentrum und bezieht für den Lebensunterhalt Schüler-BAföG - fast den Höchstsatz, was aber auch nicht viel ist. Sie bekommt noch Kindergeld, weil sie a) unter 27 ist und b) noch keine abgeschlossene Ausbildung hat. Sie bekommt einen kleinen Zuschuss von ihrem geschieden lebenden Vater in Höhe von 50 Euro. Finanziell ist das bei uns sehr knapp, daher möchte sie zusätzlich zur ganztägigen Ausbildung arbeiten gehen.


    Nun bin ich dabei einen Fortzahlungsantrag auszufüllen. In wie weit beeinflusst das Einkommen der mit mir in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person die Bezüge vom Amt? Weil sie ja BAföG bezieht, wird sie in die Rechnung nicht mit aufgenommen, denn soweit ich weiß ist das BAföG ja eh schon auf den Lebensbedarf berechnet. Obwohl sie also nicht aufgenommen wird, muss trotzdem der Zuverdienst angegeben werden? Gibt es Grenzen des Zuverdiensts, bei dem er nicht angegeben werden muss? Gibt es freie Beträge, die zuverdient werden können, ohne dass sich der Anspruch auf Unterstützung vermindert?


    Wie sieht das in meinem Fall aus, wenn ich jetzt zusätzlich irgendwoher noch einen einfachen, gering bezahlten Job bekomme und den annehme? Gilt meine Festanstellung als Hauptberuf und würde der andere Job als Nebenberuf gelten? Wie sieht es hier mit den freien Zuverdiensten aus (gleiche Fragen also, wie im Abschnitt zuvor)? Denn bei mir ist ja im Prinzip noch an drei Tagen der Woche frei, das Studium MUSS ich ja nicht machen, sondern mache es freiwillig, wie mir vom Amt mitgeteilt wurde.


    Ich sag schon mal Danke für jede Hilfe,


    netzzwerg

  • Hallo,
    es üssen immer alle Einkommen angegeben werden, es sei denn Diese werden Cash ohne Nachweis gezahlt.


    Und wieder ein grandioser Beitrag des Herrn/ der Dame ohne Ahnung mit dem Hang zum bescheissen.


    Ganz großes Tennis aber wo bleibt der Hinweis auf Anwalt und Sozialgericht? Na ja, kann ja noch kommen.


    So, dann ma zur Frage:


    Zunächst einmal; Als Behindeter kann man sich soviel ich weiß auch noch bei der Agentur für Arbeit melden, denn von da gibt es m.W. noch Förderungsmöglichkeiten.
    Was ein Freelancer ist, entzieht sich meiner Kenntniss.


    Die Einkünfte aller in der Bedarfsgemeinschaft lebender Personen sind anzugeben. In wie weit etwas angerechnet wird, erklärt die ARGe ( hängt aber von mehreren Faktoren ab, wenn Ihre Lebensgefährtin etwas in Aussicht hat, einfach mal nachfragen.


    Vorsicht mit einem zweiten Minijob. Der wird zu dem ersten dazugerechnet und der zweite Arbeitgeber darf dann, wenn über 400 ? verdient werden, die ganzen Sozialabgaben zahlen. Dann wird die Nummer nämlich sozialversicherungspflichtig. Näheres auch hier bei dem Sachbearbeiter.


    Schönen Abend noch