Anspruch ohne Anrechnung des Elterneinkommens?

  • Nach meinem Abi im vergangenen Jahr absolviere ich z.Z ein Freiwilliges Soziales Jahr beim Deutschen Roten Kreuz bis Ende Juli. Dort erhalte ich lediglich ein Verpflegungsgeld und ein Taschengeld in Höhe von insgesamt 356,-€. Alle Sozialabgaben wie Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Krankenkassenbeitrag werden vom DRK getragen. Nun verweigert mir die örtliche Agentur für Arbeit ALG 1 bzw.2? mit der Begründung, dass ich noch bei meinen Eltern lebe und wir somit eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Da mein Vater als Sozialpädagoge zu gut verdiene habe ich keinen Anspruch. Der müsse mich unterstützen.


    Nun ist es so, dass von den 52 FSJ-lern, mit denen ich das FSJ beim DRK absolviere, mehr als jede/jeder Zweite noch bei seinen Eltern im Haushalt lebt. Und von denen mußte keiner bei der Agentur für Arbeit die Einkommensverhältnisse der Eltern offenlegen. Der Unterschied: Die anderen wohnen in der benachbarten Großstadt. Da ist eine andere Agentur zuständig. einige haben jetzt bereits einen Bescheid erhalten. Sie erhalten alle etwas über 160,-€ (die, die noch bei ihren Eltern wohnen und keine Miete zahlen).


    Frage: Was ist nun richtig? Ich habe die Mitarbeiterin vor Ort gebeten, doch einmal bei ihren Kollegen im Nachbarort zu fragen, wieso die eine andere Berechnungsgrundlage haben. Antwort: Das sei nicht üblich. Außerdem sei das falsch und damit basta.

  • da du nicht dein alter angeben hast... ganz einfach... bist du unter 25 jahre und lebst zu hause ist das eine bedarfsgemeinschaft... bist du über 25 jahre bist du allein die bedarfsgemeinschaft... zudem zählen noch die wohnverhältnisse... lebst du direkt bei deinen eltern... teilst mit ihnen wohnzimmer etc... dann ist das immernoch eine bedarfsgemeinschaft... lebst du bei deinen eltern und hast einen abgeteilten bereich... dann bist du wieder allein die bedarfsgemeinschaft... die argentur wird schon wissen was sie tut... und nicht imme rnach links und rechts schauen... ich kenne auch leute, die 500 euro mehr von der agentur bekommen als ich und das bei ähnlichen wohnverhältnissen... da reicht schon eine abweichung von der norm das kann über 100ert euro im monat unterscheiden oder in deinem fall von unterstützung oder keine...

  • Ich zitiere aus der Wissensdatenbank der Bundesagentur für Arbeit:


    "Paragraph: Nr.: Eingestellt am: Geändert am: Gültig bis:


    § 11 10067 17.01.2005 21.12.07


    Anliegen: Haben Jugendliche, die ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) absolvieren, einen Anspruch auf AlgII. Wie wäre deren Einkommen zu berücksichtigen?
    Antwort: Teilnehmer am FSJ haben grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
    Jugendliche erhalten im FSJ ein Taschengeld in unterschiedlicher Höhe. Sie arbeiten voll und sind in dieser Zeit in allen Zweigen der SV versichert. Unterkunft und Verpflegung können sie jedoch frei erhalten.


    Daher ist der Regelsatz um 35 % zu kürzen, wenn sie volle Verpflegung erhalten. Bei Teilverpflegung ist von der 35 %igen Gesamtkürzung ein Anteil von 20 % für Frühstück, 40 % für Mittagessen und 40 % für Abendessen zu kürzen.


    Wenn dem Jugendlichen im FSJ keine Mietkosten entstehen, weil die Unterkunft frei ist, können im Rahmen des AlgII keine KdU bewilligt werden.


    Das Taschengeld mindert nach Abzug der Freibeträge (auch § 11 Abs. 2 Nr. 5 und 6 für Erwerbstätigkeit) den Bedarf. Weiterhin ist zu beachten, dass während des FSJ Kindergeld gezahlt wird. Bei minderjährigen Teilnehmern mindert dieses zusätzlich deren Bedarf nach dem SGB II."

  • Kelly: Lege Widerspruch gegen den Bescheid ein. Dort kannst du auch angeben, dass die Arge in ... das ALG 2 ohne Berücksichtigung des Elterneinkommens gewährt, auch wenn die Jugendlichen bei den Eltern wohnen.
    Du solltest auch beim DRK nachfragen. Die müssten als Träger gut Bescheid wissen.