Mutter in der Wohnung

  • Hallo alle beisammen,


    Ich hätte gerne mal erfahren, wie es ist, wenn ich jetzt umziehe und meine Mutter mit in der Wohnung aufnehme.


    Es ist so, dass wir uns unsere bisherige Wohnung nicht mehr leisten können.


    Ich habe bisher H4 bezogen. Jetzt wird es aber wohl so kommen, dass meine Lebensgefährtin ALG I bekommt.


    Nebenbei ist es noch so, dass das Amt meine Mutter dazu zwingt, Ihre Wohnung zu verlassen.


    Kann ich meine Mutter mit in unseren Haushalt aufnehmen, und dies auch gegenüber dem Amt rechtfertigen?


    Ich freue mich auf Antworten.


    mfg


    Data Case

  • Hallo!


    Als erstes bitte folgendes Bedenken: Verarmt einer in der Personen in der Wohnung, tun dies evtl. alle.
    Ihr bildet alle zusammen eine Bedarfsgemeinschaft und werdet gemeinschaftlich berechnet.
    Wenn ihr euch die Wohnung nicht mehr leisten könnt und eine günstigere sucht dann wird das Amt in die Hände klatschen und "ja" sagen.
    Ob deine Mutter mit euch zusammenziehen kann weiß ich nicht. Wenn sie (auch nur leicht) pflegebedürftig ist dann auf jeden Fall. Am besten beim Amt anonym am Telefon anfragen!

  • Hallo Data Case,


    es spricht nichts dagegen eure Mutter mit in eure Wohnung aufzunehmen, sofern der Platz vorhanden ist.
    Macht mit Ihr einen Untermietvertrag. Bevor ihr dies macht, müsst ihr aber ersteinmal euren Vermieter um Erlaubnis bitten und das schriftlich, sonst kann es ärger geben. Eine geminsame BG sehe ich hier nicht,
    will heißen, du und deine Partnerin seit eine BG und deine Mutter ihre eigene.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!

  • Lebt ein ALG II-Empfänger in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten und/ oder Verschwägerten, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die anderen Haushaltsmitglieder den Arbeitslosengeld II-Antragssteller unterstützen............Dem ist in diesem Fall zu Widersprechen und außerdem und den Untermietvertrag vorzulegen....................lasst euch nicht kirre machen..........wie im o.b. Fall beschrieben 2 BG's


    Dafür gibt es die Widerdlegung einer Haushaltsgemeinschaft nach §9 (5)SGB II


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!