Anspruch auf ALG II

  • Hallo!
    Job Center hat mir ALG II abgelehnt auf diesem Grund: "EU Bürger mit minus als 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland haben kein Anspruch auf ALG II".
    Was soll ich tun? Nicht mehr essen? Kann jemand mir helfen? Ich bin total hoffnunglos und habe ? 15 Euro insgesamt.
    Danke

  • Hallo sarane81,



    Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II unter anderen erwerbsfähige, hilfebedürftige Personen zwischen dem 15. und 64. Lebensjahr die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufenthalt sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie Leistungsberechtigte nach § 1 AsylblG. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.


    Dieser Anspruchausschluss trifft vor allem Unionsbürger.


    Folgen für Unionsbürger:


    Für Unionsbürger, die im Rahmen der Freizügigkeit eingereist sind, ergibt sich folgende neue Situation:


    Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Unionsbürger, die sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, soweit ihnen aufgrund arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht verwehrt ist.


    Ausgenommen hiervon sind seit 1. April 2006 Unionsbürger, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Dies gilt sowohl für Unionsbürger der alten, als auch der neuen EU-Mitgliedstaaten, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen und sich zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten. Auch die mitreisenden Familienangehörigen eines erstmals in Deutschland arbeitsuchenden EU-Bürgers sind dann vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen. Hinsichtlich des Begriffes „zur Arbeitssuche“ lehnt sich der Wortlaut des SGB II an § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU).


    Ausnahmen:


    1.Unionsbürger, die sich seit 5 Jahren ständig rechtmäßig in der BRD aufhalten, genießen ein Daueraufenthaltsrecht § 2 Abs. 5 FreizügG/EU. Sie sind vom Leistungsausschluss nicht betroffen.

    2.Unionsbürger, bei denen ein anderer oder weiterer Grund nach § 2 FreizügG greift, sind ebenfalls nicht vom Leistungsausschluss betroffen. Dazu zählen bspw. Personen, die durch eine Vorbeschäftigung in Deutschland Arbeitnehmerstatus erlangt haben oder als Familienangehörige eines in Deutschland erwerbstätigen Unionsbürgers ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Reisen Unionsbürger als Familienangehörige eines Deutschen nach Deutschland ein, sind sie ebenfalls nicht vom Ausschluss erfasst.

    Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!