Wenn dem Hartz-IV-Antragsteller die monatlichen Regelleistungen mit dem Hinweis verwehrt werden, er hätte zunächst sein Vermögen einzusetzen, bedeutet dies dann zugleich den Ausschluß des Anspruchs auf Erstattung der Kosten für Krankenversicherung und den Wegfall der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche bis das Vermögen bis zum Schonvermögen verbraucht ist ?
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Hallo,
kurz und knapp.......................JA!
Liebe Grüße
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