Anrechnung von Kindergeld auf Unterhalt und ALG II

  • Leider habe ich noch immer keine Antwort auf die Höhe der Anrechnung Kindergeld erhalten.
    Gibt es denn nicht doch jemanden, der hierüber Bescheid weiß?


    Ich wäre für jede Info darüber wirklich sehr dankbar.


    Nach meiner Information wird das hälftige Kindergeld in der Regel bereits auf den Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle angerechnet.


    Dennoch wird mir der komplette Unterhalt plus das komplette Kindergeld auf das Einkommen angerechnet,
    das kann doch dann gar nicht richtig sein, würden damit nämlich 150% vom Kindergeld als fiktives Einkommen angesehen.


    Gibt es dazu schon Entscheidungen von anderen ARGEn???Immerhin sind es 77 Euro, das würde schonmal die Betreuungskosten für mein Kind ausgleichen, die mir nicht als Ausgaben anerkannt werden.

  • weil ich genau das gleiche Problem habe. Ich bekomme Unterhaltsleistungen vom Vater, auf die das Kindergeld angerechnet wird. Das Heißt im Klartext, ich erhalte eigentlch nur das hälftige Kindergeld, obwohl es von der Familienkasse komplett an mich gezahlt wird. Das sieht auch die Arge so und rechnet mir das gesamte Kindergeld auf meine Leistungen an. Wer kann Auskunft geben, wie es sich hier richtig verhält. Immerhin geht es bei zwei Kindern um 184€!.


    Ebenso verhält es sich mit den Unterhaltsleistungen. Nach Abzug sämtlicher Abgaben, wie Mietanteil und Regelsatz, den die Kinder davon besteiten müssen, bleibt ein Restbetrag, der mir von MEINEM Regelsatz abgezogen wird, d.h. die Kinder müssen mich unterstützen. Da der Unterhalt aber als Einkommen gilt und ein Zuverdienst gestattet ist ( Höhe weiß ich leider gerade nicht ), müsste dieser Restbetrag doch anrechnungsfrei bleiben oder nicht?



    Bitte dringen um Auskunft.


    vielen Dank
    Jumama

  • Jumama
    Also, dass ist leider ein ganz "altes" Thema hier, so dass du nicht mit Rückmeldung der ursprünglichen Fragestellerin rechnen solltest. Mir ist es auch schon passiert, dass ich das übersehen habe und auf sehr alte Themen antwortete. Daran soll(te) - ist glaube ich im Gespräch - hier im Forum vielleicht noch etwas verändert werden, damit man nicht darauf "hereinfällt".

  • nee, ich habe das wohl gesehen, das das ein altes Thema war. ABer da mich das auch betrifft und die Autorin vor mir keine Antworten bekommen hat, dachte ich ich schieb es noch mal hoch. Vielleicht weiß ja jemand etwas zum Thema.


    Dank Dir trotzdem.


    lieben Gruß
    Jumama

  • Hallo Jumama,


    wenn Kinder ihren Bedarf aus eigenen Mittel (Unterhalt und Kindergeld) decken können, gehören sie nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft sondern zur Haushaltsgemeinschaft (siehe Fachliche Hinweise der BA zu § 7, Nr. 7.23:
    "(3) Ein Kind gehört nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, wenn ...
    es seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann"


    Angehörige der Haushaltsgemeinschaft haben einen Selbstbehalt in Höhe des doppelten Regelsatzes zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Erst wenn der Kindesunterhalt über dem Freibetrag liegt darf dessen Überschuss beim Harz-IV-Empfänger angerechnet werden.
    Wenn Kinder nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, könnten sie möglicherweise zusätzlich sogar noch Wohngeld erhalten. Für meine Tochter bekomme ich welches, obwohl sie ihren Bedarf allein mit dem Kindesunterhalt decken kann.



    Auch mein ALG II-Bedarf wird um das Kindergeld (volle 182 €) gekürzt, obwohl das halbe Kindergeld bereits vom Kindesunterhalt abgezogen wurde. Der Kindesvater hat selbstverständlich Anspruch auf die Hälfte des Kindergeldes. Als Steuerzahler finanziert er, und nicht der Staat, die Existenz des Kindes. Das halbe Kindergeld, dass ihm über den Kindesunterhalt mittelbar zufließt, ist verfassungsrechtlich erzwungene Rückgewähr von bei ihm zu Unrecht erhobenen Steuern in Höhe des (halben) Existenzminimums des Kindes.
    Nach § 1612 b BGB muss die den Unterhalt mindernde Hälfte des Kindergeldes für den finanziellen Bedarf des Kindes verwendet werden. Das halbe Kindergeld ist Bestandteil des Kindesunterhalts, denn dieser beträgt den festgesetzten Prozentsatz des Mindestunterhalts (§ 1612a BGB) -- ohne Abzug des Kindergeldes.


    D.h. nach meinem Verständnis, der Staat zahlt monatlich 182 € Kindergeld für ein Kind aus, kürzt davon den Steuerfreibetrag des Kindesvaters um 91 € und mindert die ALG-II-Leistungen der Kindesmutter um 182 €. Er rechnet also 273 € Kindergeld an, zu Lasten des Kindes, welches, wenn es minderjährig ist, noch nicht einmal sein Recht auf die Verwendung der 91 € für den kindlichen Barbedarf gegen die eigene Mutter einklagen kann. Die Kindesmutter ist nach dem SGB II gezwungen gegen das BGB zu verstoßen und letztendlich trägt der Kindesvater mit 91 € einen Teil des Unterhalts der Kindesmutter, ohne für sie unterhaltspflichtig zu sein.


    Am 23.3.2010 sollte wegen dieser doppelten Kindergeldanrechnung vor dem 14. BSG-Senat (endlich) eine Klärung erfolgen, unter:
    "B 14 AS 3/08 R Vorinstanz: LSG München, L 7 AS 320/06
    Ist das Kindergeld, das bereits bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs nach § 1612b BGB
    angerechnet wurde, auch als Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 iVm § 11 Abs 1 S 3 SGB 2 zu
    berücksichtigen?"


    Dieser Termin wurde jedoch aufgehoben mit dem Grund: "Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt."


    Hier noch der Auszug aus der alten Terminvorschau des BSG Nr. 18/10 vom 17.03.2010 zu dem inzwischen aufgehobenen Termin:


    "5. Verhandlungstermin 13.00 Uhr - B 14 AS 3/08 R - R. ./. ARGE im Landkreis Rottal-Inn
    SG Landshut - S 13 AS 40/06
    Bayerisches LSG - L 7 AS 320/06


    Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung einer Bewilligung von Alg II für die Monate Oktober und November 2005.


    Die 1968 geborene Klägerin lebt zusammen mit ihren 1994, 2001 und 2003 geborenen Kindern von ihrem Ehemann getrennt. Die Beklagte bewilligte für die Zeit vom 01.07. bis 30.11.2005 Alg II i.H.v. insgesamt 695,25 €. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Nachdem der Beklagten die Höhe der vom Ehemann der Klägerin an diese sowie die Kinder zu leistenden Unterhaltszahlungen bekannt geworden war, änderte sie den Bewilligungsbescheid und setzte den Zahlbetrag für die Monate Oktober und November 2005 auf 60,38 € fest. Hierbei berücksichtigte die Beklagte das Kindergeld als Einkommen der Klägerin, soweit es nicht zur Deckung des Bedarfs der Kinder benötigt wurde. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie sieht im Vorgehen der Beklagten einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 und Art. 6 GG. Das Kindergeld werde dabei doppelt angerechnet; einmal auf den Unterhaltsanspruch der Kinder gegen den Vater und als überschießender Betrag auf den Anspruch der Mutter. Damit widersprächen die Regelungen des SGB II den Bestimmungen des BGB."


    Viele Grüße
    Juli

  • irgendwie müsste man dagegen mal eine Sammelklage einreichen. Da meine Kinder inzwischen beide aus der Bedarfsgemeinschaft herausfallen musste ich nun Wohngeld beantragen ( für die Kinder ) und bekommen, durch Anrechnung des Kindergeldes, nicht einmal mehr meinen Regelsatz von der ArGe.


    Grüße
    Jumama

  • wenn Kinder ihren Bedarf aus eigenen Mittel (Unterhalt und Kindergeld) decken können, gehören sie nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft sondern zur Haushaltsgemeinschaft (siehe Fachliche Hinweise der BA zu § 7, Nr. 7.23:
    "(3) Ein Kind gehört nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, wenn ...
    es seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann"
    Angehörige der Haushaltsgemeinschaft haben einen Selbstbehalt in Höhe des doppelten Regelsatzes zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Erst wenn der Kindesunterhalt über dem Freibetrag liegt darf dessen Überschuss beim Harz-IV-Empfänger angerechnet werden.


    Hallo Juli,


    Deine Antwort und Deine Kenntis über die Rechtslage sind sehr beeindruckend. Kennst Du die genaue gesetzliche Regelung, wo der Selbstbehalt für die Kinder geregelt ist? Zählt bei der Bedarfberechnung die Summe aus Wohngeld + Unterhalt + Kindergeld? Oder muß zur Feststellung der Haushaltsgemeinschaft allein das Kindergeld und der Unterhalt den (Mindest-)Bedarf (251 Euro (6. jähriges Kind)) + Unterbringungsanteil übersteigen.


    Gruß Schlaglochsucher

  • Hallo Schlaglochsucher,


    ich habe lange nicht mehr ins Forum geschaut ...
    Hier ein paar Auszüge aus den entsprechende Gesetzen und Verordnungen.


    § 9 SGB II
    "...
    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann."


    § 1 ALG II VO
    "...
    (2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11 Abs. 1, 3, 3a und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."
    -----------


    Wohngeld ist laut § 5 SGB II gegenüber ALG II die vorrangige Leistung. Ein ALG II Empfänger ist zwar vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn aber ein Kind seinen Bedarf aus Wohngeld + Unterhalt + Kindergeld decken kann, gehört es nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft, ist kein ALG II Empfänger mehr. In der Datei "sgb-ii-infos-wohngeld-lang.pdf" der Arbeitsagentur (googeln des Dateinamens reicht) findest Du unter Punkt 6 und 7 dazu alles (und noch viel mehr Interessantes zur Rechtslage).


    Ich habe damals ein halbes Jahr auf die Bearbeitung der Wohngeldstelle gewartet. Viele Städte, w.z.B. Berlin, haben einen Wohngeldrechner auf ihre Web-Seite gestellt, sodass man planen kann, wieviel das Kind erhalten wird. Selbstverständlich habe ich dem Jobcenter die Beantragung von Wohngeld gemeldet. Solange das jedoch nicht ausgezahlt wird, ist das Kind eventuell bedürftig. Wie in diesem Fall bei der Arge verfahren werden sollte, steht auch in der oben genannten PDF-Datei der Agentur für Arbeit.


    Gruß Juli

  • hallo juli,


    wahnsinn was du alles weißt! fand es sehr interessant und hat mich aufhorchen lassen. trotz dem habe ich folgende frage:


    mein sohn wurde im august geboren und als ich im september die geburtsurkunde eingereicht habe, habe ich vermerkt, dass ich keine leistungen für ihn beantragen möchte. als ich jetzt vor ein paar tagen das hier gelesen habe, dämmerte es mir, wozu es evtl. gut gewesen ist. jedenfalls war ich heute da, weil ich keinen folgescheid ab 01.01. bekommen habe. es ist angeblich nichts eingegangen. nun wollte ich wohngeld für meinen sohn beantragen, denn laut dem rechner würde er ca. 110€ bekommen. nun erzählen die mir heute beim jc, dass ich für ihn sehrwohl leistung beantragen müsste. weil ich damit "besser fahre" ist es nicht eher so, dass die damit besser fahren, da sie mir unter umständen seinen unterhalt anrechnen können, etc.?


    hab ein wenig das gefühl, dass die mich linken wollen. und mir wäre es nur lieb und recht, wenn er wohngeld bekäme und sonst mit denen nichts zu schaffen hat.


    wäre toll, wenn mir jemand was dazu sagen kann. also ab wann kann ein kind seinen bedarf alleine decken? der regelsatz den ein kind bekäme + anteilige miete, oder wie verhält sich das genau?


    vielen dank schon mal!

  • Hallo erbse2108,


    dankeschön, diese 1,5-fache Anrechnung des Kindergeldes ist eine ärgerliche und nicht nachvollziebare Situation, gerade im Hinblick auf die erniedrigenden Bildungsgutscheine etc. Hab mich lange damit beschäftigt, und klage jetzt auch dagegen, aber das ist langwierig...



    Kinder von 0 - 6 Jahren haben einen Hartz-IV-Bedarf von 215 Euro plus hälftige Kosten für Unterkunft und Heizung (wenn ihr zu zweit lebt).
    Das Kindergeld wird zuerst auf den Bedarf des Kindes angerechnet, wenn also Unterhalt und Kindergeld den Bedarf decken, ist das Kind auf alle Fälle draußen.Das Wohngeld kommt zwar dazu und zählt als Einkommen des Kindes, es ist aber wahrscheinlich, dass nun ein Überschuss an Kindergeld entsteht, der vom Kind angeblich nicht benötigt wird. Dieses überschüssige Kindergeld würde nun als Einkommen der Mutter berücksichtigt werden.
    Als Beispiel: das Kind erhält
    225 Euro Unterhalt,
    184 Euro Kindergeld und
    110 Euro Wohngeld
    = 519 Euro Kindeseinkommen
    als Bedarf
    215 Euro Regelsatz,
    185 Euro Unterkunftskosten (z.B.)
    = 400 Euro Kindesbedarf
    Dann gäbe es einen Überschuss von 119 Euro und der würde als Kindergeldüberhang bei der Dir angerechnet werden. Das heißt, erst wenn das volle Kindergeld bei Dir angerechnet wird, kann das Kind etwas behalten, bei der Beispielrechnung ab 290 Euro Unterhalt. Dann würde der Bedarf durch Unterhalt und Wohngeld gedeckt sein, alles Kindergeld könnte als Dein Einkommen angerechnet werden, und der Betrag über den 290 Euro Unterhalt bliebe beim Kind. (Dein Einkommen, auch wenn es nur aus Kindergeldüberhang besteht, muss selbstverständlich mit 30 Euro Versicherungspauschale bereinigt werden.)
    Der Kindesunterhalt steht allein dem Kind zu, und darf in keinem Fall, auch nicht, wenn das Kind zur BG gehört, bei der Mutter angerechnet werden.


    Unabhängig davon, ob das Kind zur Bedarfsgemeinschaft gehört oder nicht, gibt es einen Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3) in Höhe von 36 % des Regelsatzes, 129 Euro (wenn sich das Kind größtenteils bei Dir aufhält).
    Soweit ich weiß, wird bei arbeitslosen ALG II-Beziehern ab dem 1.1.2011 das Elterngeld komplett auf den Bedarf angerechnet. Im Haushaltsbegleitgesetz 2011 (wurde im vergangenen Oktober beschlossen), heißt es, dass das Bundeselterngeld generell anzurechnen ist, ausgenommen, wenn sich das Bundeselterngeld nach dem Einkommen bemisst. Dann gibt es weiterhin anrechnungsfreie Beträge beim ALG II Bezug.



    Jedes Mal bisher, nach arbeitreichen Zeiten ohne Hartz-IV-Bezug, habe ich den Kampf darum, dass Unter-15-Jährige bei ausreichend eigenem Einkommen nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, erneut kämpfen müssen, mit Versagungsbescheid, Widerspruch dagegen... Das ist mühselig, hatte aber immer Erfolg.


    Gruß Juli



    (ist selbstverständlich keine Beratung, sondern nur meine Erfahrung)

  • hallo juli :)


    1000dank für deine ausführlichen informationen... es ist immer gut, wenn man jemanden weiß, der schon erfahrungen gemacht hat. ich hab sie auch, aber noch nicht mit dem kind und der finanziellen sache.


    da ich i.a. nicht mehr klar denken kann, mich macht das so irre, dass mir 300€ fehlen und ich nur noch am rechnen bin, wie ich es am besten mache. schreibe ich dir jetzt einfach mal, was wir so an zahlen haben. vielleicht könntest du so lieb sein und mir dann einen tipp geben bzw. deine erfahrung, was ich am besten mache. denn auf kampf läuft es ja anscheinden raus.


    bis zu deinem beitrag wusste ich nicht mal, dass ich als alleinerziehende mama einen mehrbedarf habe.


    also ich habe bislang das ganz normale hartz4 bekommen. mein sohn wurde im august geboren. seit dem bekomme ich kindergeld 184€ und das elterngeld in höhe von 300€. vom vater bekomme ich seit 01.11.10 225€ unterhalt ABER die unterhaltsberechnung steht noch aus, kann evtl. nach oben gehen, aber nur minimal. miete zahle ich 420€ warm, davon sind 38€ heizkosten.


    mich irritiert nur, dass die mir beim jobcenter, trotz ansprache auf das wohngeld dringend geraten haben, für meinen sohn hartz4 zu beantragen und ich das gefühl nicht los werde, dass die mich damit foppen wollen :mad:


    sollte ich nächste woche einfach den wohngeld-antrag für meinen sohn stellen? warum kann man sich gegen diese kindergeldsch***** nicht wehren? das kann doch nicht sein! ich bin so genervt. man wird an allen seiten verarscht und ist ja nur der blöde hartz4 empfänger. dass das geld nicht reicht und die kinder in armut leben, mich wundert nichts mehr.


    vielen dank schon mal, für deine info!


    werde wohl am mittwoch meinen anwalt informieren und einschalten.


    lg erbse2108

  • In Deutschland gilt das sog. Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die rechtliche Prüfung, Beratung usw. des "Einzelfalls" ist danach nur registrierten Personen (Rechtsanwälten ...) vorbehalten. Ich bin dazu nicht befugt (kann aber frei meine Meinung äußern).


    Es gibt die Möglichkeit rückwirkend einen rechtswidrig nicht begünstigenden Verwaltungsakt (Bewilligungsbescheid) anzufechten und vorenthaltene Ansprüche für die Vergangenheit einzufordern. Man stellt dazu einen "Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X". Als Formulierungshilfe gibt's viele Musteranträge im Netz, z.B. unter:
    http://mittelhessen.verdi.de/sozialberatung/widerspruche/allgemein
    Unter http://www.erwerbslosenforum.de/an.htm?phpMyAdmin=ASU3b4RbdQuBXuReAAKUIf6MkMc
    findet sich auch ein "Antrag auf Überprüfung Mehrbedarf für Alleinerziehende" (Begründung Punkt 2)


    Was die Beratung durch die Behörde Jobcenter/Arge betrifft, kannst Du Dir inzwischen selbst ein Bild machen, oder?


    Ich fand und finde keinen einzigen Nachteil der durch den Bezug von Wohngeld entstehen könnte (allerdings auch keinen finanzellen Vorteil für eine Situation, wie der euren, derzeit).
    Bei älteren Kindern, denke ich, dass sich allein deshalb der Aufwand lohnt, weil die diskriminierende gesellschaftliche Stellung, die Hartz-IV-Abhängigkeit häufig mit sich bringt, gerade für Kinder und unter Kindern, schon der Definition nach nicht zutrifft, wenn sie keiner BG angehören. (In einer BG gilt nämlich jede Person als hilfebedürftig, solange der Gesamtbedarf der BG nicht vollständig gedeckt ist.)


    Um Mehrbedarfe (z.B. für Alleinerziehende), Einmalige Leistungen (z.B. für mehrtägige Klassenfahrten, Leistungen zur Erstausstattung der Bekleidung/Wohnung, Brennstoffhilfe fürs Kind "Kohlengeld" ...), das Schulbedarfspaket u.a. erhalten zu können, muss das Kind nicht in der BG sein. In den meisten Fällen sind ebenso die Eltern anspruchberechtigt, und ansonsten sind derartige notwendige Leistungen direkt für das Kind auf Antrag zu gewähren.
    Sollten nach einer Abrechnung von Nebenkosten, Gas ..., Nachzahlungen als zusätzliche Wohnkosten anfallen, würde das Kind mehr vom Kindergeld verbrauchen, und der bei den Eltern angerechnete Kindergeldüberhang würde sich verringern. Falls das Kind in einem solchen Fall seinen Bedarf nicht mehr decken könnte, hätte es für den Monat einen Anspruch auf Leistungen, wäre kurzzeitig BG zugehörig.



    Der Mindestunterhalt für ein Kind der 1. Altersstufe beträgt derzeit 317 Euro. Dieser Mindestunterhalt setzt sich zusammen aus dem Zahlbetrag des Barunterhaltspflichtigen in Höhe von 225 Euro und dem hälftigen Kindergeld (des Barunterhaltspflichtigen), das zwar an den betreuenden Elternteil ausgezahlt wird, laut BGH jedoch eigenem Einkommen des Kindes gleichzusetzen ist.


    Einkommen das Kindes:
    317 Euro Mindestunterhalt
    + 110 Euro Wohngeld
    = 427 Euro


    SGB-II-Bedarf des Kindes:
    215 Euro Regelsatz
    + 210 Euro Wohnkosten
    = 425 Euro
    (beim betreuenden Elternteil angerechnetes Kindergeld: 92 Euro)


    -------
    Berechnung aus arger Sicht:


    SGB-II-Bedarf des Kindes wie oben
    = 425 Euro


    Einkommen das Kindes:
    225 Euro Unterhaltszahlbetrag
    + 110 Euro Wohngeld
    + 90 Euro Kindergeld
    = 425 Euro
    beim betreuenden Elternteil angerechnetes Kindergeld: 94 Euro
    -----------------------------------------------------------------------------


    Bei 110 % Mindestunterhalt 1. Altersstufe, derzeit 349 Euro, und dessen Zahlbetrag, (349 - 92 KG) = 257 Euro, sähe die Rechnung folgendermaßen aus:


    Einkommen das Kindes:
    349 Euro Unterhalt
    + 110 Euro Wohngeld
    = 459 Euro


    SGB-II-Bedarf des Kindes
    = 425 Euro
    (beim betreuenden Elternteil angerechnetes Kindergeld: 92 Euro)


    -------
    Rechnung aus arger Sicht:


    SGB-II-Bedarf des Kindes
    = 425 Euro


    Einkommen das Kindes:
    257 Euro Unterhaltszahlbetrag
    + 110 Euro Wohngeld
    + 58 Euro Kindergeld
    = 425 Euro
    als Einkommen des betreuenden Elternteils angerechnetes Kindergeld: 126 Euro



    Ich hoffe, ich konnte mich halbwegs verständlich ausgedrücken.
    Gruß Juli

  • vielen dank noch mal!!


    mir qualmt echt der kopf, weil das so viele infos sind und ich die nicht ordentlich sortiert bekomme. also bitte nicht böse sein, falls ich noch mal frage.


    wohngeld bekommt er noch nicht und ist auch noch nicht beantragt! habe dies jedoch beim jc angemerkt, dass ich dies machen möchte, worauf mir gesagt wurde, dass ich einen antrag auf hartz4 für ihn stellen muss/soll. verstehe ich aber nicht, wenn doch wohngeld vorrangig ist. zumal, wenn er ja seinen bedarf selber decken kann, dann hat er doch anspruch auf doppelten betrag, oder wie das hieß und ist mir gegenüber nicht unterhaltspflichtig.


    das mit dem mehrbedarf muss ich mir einfach noch mal googeln, davon habe ich bislang nichts gehört. aber die kosten, die man durch ein kind hat, sind nicht zu unterschätzen. ich bin mittlerweile schon am überlegen, ob ich die ganze sache komplett drehe! kindsvater heiraten, etc. obwohl wir derzeit nicht zusammenleben und gar nichts, nur weil mich das alles so annervt. und dies evtl. eine möglichkeit wäre die finanzielle situation zu entspannen und vor allem für das kind eine gesellschaftliche basis, ohne diskriminierung zu schaffen. traurig, dass man solche schritte mehr oder weniger gehen muss.

  • Der Bedarf Deines Kindes ist ohne Wohngeld nicht gedeckt. Selbstverständlich braucht es Sozialgeld.


    Auch wenn nach Antragstellung, Monate später, Wohngeld gezahlt würde, benötigte er noch fast die Hälfte des Kindergeldes für seinen Bedarf, und das Wohngeld würde Eure finanzielle Situation weder verbessern noch verschlechtern. Es wären zwei Ämter involviert, was sicherlich Mehraufwand bedeutet, für Dich und die Ämter.
    Die Entscheidung liegt bei Dir.


    Wenn das Einkommen Deines kleinen Sohnes ohne das Kindergeld 640 Euro betrüge, könntest Du über einen Selbstbehalt des Kindes in Höhe des doppelten Regelsatzes + anteiligen Wohnkosten ... nachdenken. Diese "Geschichte" betrifft in der Regel doch eher ältere Kinder, die noch anderes Einkommen haben, als Unterhalt.



    § 21 SGB II
    Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
    "(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
    1. in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben"


    Gruß Juli

  • Hi ich hätte auch noch eine frage?
    Hallo
    Ich bin Alex S. und war Heute beim Jobcenter leider kam ich mit einer ganz schlechten Nachricht wieder raus. Mein problem war das ich es über die Medien nicht mitbekommen hatte das, daß Elterngeld bei Hartz IV Familie mitberechnet wird. Wir hatten uns nur gewundert warum das Geld noch nicht drauf war. Uns selbst wurde davon nichts gesagt bzw. wir wurden noch nicht mal angeschrieben (ansonsten schreiben die wegen jeden sch... uns an aber sowas ist ja nicht wichtig)
    Meine Freundin , ich und unsere 5 Kindern (7Jahre,3Jahre und Drillinge 1Jahr) haben jetzt ein riesen problem. Dadurch das Weihnachten und im Januar die ganzen Nachzahlungen kammen haben wir jetzt kein Geld mehr weil wir ja dachten wir kriegen unser Hartz IV Geld (was ja auch nicht viel war).
    Wir kriegen: 988,-€uro Kindergeld
    487,-€uro Elterngeld (2Jahre)
    805,-€uro Miete (vom Amt)
    529,-€uro Lebensunterhalt
    ------------------------------
    2809 ,-€uro Gesamt
    Das hört sich jetzt viel an aber wir verbrauchen am Tag zwichen 12-20 Windeln abgesehen von der Milch oder Brei und die anderen kleinen sachen die aber bei den Drillingen ganz schön doll auffallen.
    ab jetzt kriegen wir vom Amt 805,-€uro Miete und 109,-€uro Unterhalt für 7 Personen.
    Als erstes wollte ich wissen oder fragen ob die berechnung richtig ist?
    2. Was wir in unserer Situation jetzt machen können (finanziell)?

  • Hallo Alex,


    nach meiner Rechnung solltet Ihr, bei den obigen Angaben, 1574 Euro erhalten. Es gibt auch viele Hartz-IV-Rechner im Internet, einfach mal Beträge eingeben und nachrechnen lassen.


    Wenn einer von Euch vor der Geburt der Drillinge Arbeitseinkommen hatte, könnte Elterngeld noch gezahlt werden, ich glaube in Höhe des vorherigen Einkommens? (Hab's jetzt nicht noch mal nachgeschaut.)


    ... dass das Bundeselterngeld generell anzurechnen ist, ausgenommen, wenn sich das Bundeselterngeld nach dem Einkommen bemisst. Dann gibt es weiterhin anrechnungsfreie Beträge beim ALG II Bezug.



    Ich rechne auch damit, dass der Regelsatz, zumindest für Erwachsene, rückwirkend zum 1.1.11 höher ausfallen wird als 5 Euro zusätzlich. (Wenn die vorliegende "Regelsatzberechnung" jetzt so verabschiedet werden sollte, stehen denke ich, schon viele H4-ler/Gerichte in den "Startlöchern" ..., weil unvereinbar mit dem GG)


    Gruß Juli



  • Hallo,


    vielleicht könnt ihr mir ja helfen. ich bin alleinerziehend bekomme harztIV 369 euro. Da ich in der Schwangerschaft zu meinen Eltern eingezogen bin, gab es auch nie Unterkunftskosten, nur 369 euro.


    Das Kind ist jetzt 1 Jahr alt und erhält
    150 euro unterhalt
    184 Kindergeld


    Das Problem ist nun dass ich gezwungen bin auszuziehen, da mein Kind nun älter bzw. auch aufmerksamer auf sein Umfeld geworden ist. Da meine Eltern psychische Störungen haben, ist es eine Zumutung für das Kind.


    Das Kind ist aus der BG raus, was heisst das nun für mich?


    Darf ich in eine 2 Zi. Wohnung mieten?
    Bekommt das Kind unterhaltskosten von d. ARGE?
    Falls Wohngeld beantragt werden muss, was sind das für Nachteile?
    Wenn es Nachteile bestehen bei Beantr.b.Wohngeld wäre es besser gleich unterhaltsvorschuss zu beantragen, da auch das k.unterhalt unregelmässig gezahlt wird, und wird das kind im BG wieder eingetragen, wenn zahlung unterhaltsvorschuss vom jugendamt erfolgt?


    brauche dringend eure hilfe bzw antworten
    ich hoffe juli dass du mir weiterhelfen kannst.