Antrag auf ALG II während Sperrfrist ?!

  • Hallo,


    brauche dringend mal Hilfe!


    Zum 31.07. wurde mein Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst, da ich aus dem Raum Baden-Württemberg nach Bayern umgezogen bin. Daraufhin habe ich von der AfA eine Sperrfrist für 12 Wochen erhalten.
    Ist so weit ja auch in Ordnung.


    Habe hier dann einen Antrag auf Wohngeld gestellt.
    - wurde abgelehnt, da ich meine Sperrfrist selbst herbeigeführt habe.


    Hab auch einen Antrag auf ALG II gestellt.
    - wurde auch abgelehnt. Ebenfalls mit der Begründung, dass ich meine Sperrfrist selbst verursacht habe.


    Zudem soll ich jetzt noch knapp 500,- EUR SV-Beiträge zurückzahlen.


    Ist das richtig, bekomm ich während der Sperrfrist keinerlei finanzielle Unterstützung, muss ich in ALLEN Bereichen ALLES selbst zahlen?


    Kann mir von Euch jemand weiterhelfen?


    Vielen Dank schon mal!

  • Hallo Tribal285,


    Es ist natürlich NICHT richtig, das dir hier der Antrag auf ALG II abgelehnt wurde. Diesbezüglich würde ich Widerspruch einreichen. Wenn du beim ALG I eine Perrzeit hast, kannst du einen Antrag auf ALG II stellen. Du hast allderdings auch hier keinen 100%tigen Anspruch auf ALG II (durch deine Sperre). der ALG II Regelsatz wird dann um 30% gekürzt.


    Um hier weitere Ausführungen zu machen, müsst man mal einen Blick in den Ablehnungsbescheid werfen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!

  • Hi Kätzchen 35,


    danke für die Antwort.
    Ja, seh das eigentlich auch so, dass der Anspruch schon besteht eben um die 30 % gekürzt werden muss. Hab zwar nicht die Rechtsgrundlage in der das so drin steht, hab das aber jetzt schon ein paar mal hier im Forum gelesen.


    Den Widerspruch hab ich schon geschrieben.
    Werd mich aber mal an nen Anwalt wenden, da ich ja schon mit der Wohngeldstelle so Probleme hab (die haben sich bestimmt abgesprochen - nein, natürlich nicht, so kommst mir aber vor.)


    Sag mal, weisst Du wie das mit den SV-Beiträgen während der Zeit der Sperrfrist ist?
    Ich soll für diese Zeit für meine Beiträge selbst aufkommen. Sie wurden zwar bezahlt, sind aber von mir zu erstatten.


    Grüße
    Tribal285

  • Hallo Tribal285,


    also die Rechtsgrundlage auf Anspruch ALG II in Zusammenhang mit deinem "Fall" liegt dem
    § 31 Abs. 4 Nr. 3 a und b SGB II zugrunde.


    § 31 absenkung und Wegfall des ALG II


    Abs. 4 Nr.3a und b
    bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
    a) dessen Anspruch auf ALG I ruht oder erloschen ist, weil die AFA den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des II Buches festgestellt hat oder


    b) der die in dem III Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruches auf ALG I begründet.


    Diesen §§ bitte mit in den Widerspruch mit aufnehmen.


    Was die Rückforderung der SV Beiträge betrifft, bin ich ehrlich gesagt etwas überfragt. Aber das kannst du ja dann mit deinem RA abklären. Wäre nett wenn du darüber hier weiter posten würdest.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!

  • Morgen Kätzchen,


    danke für die Paragraphen, werd die gleich noch in meinen Widerspruch mit einbauen.
    Sobald sich dann was Neues mit dem Anwalt ergeben hat werd ich es gleich berichten.
    Wird sich wohl etwas hinziehen, halt Dich/Euch aber auch jeden Fall auf dem Laufenden.


    Hier mal die Paragraphen die Sie mir zwecks der Rückzahlung der SV-Beiträge aufgeführt haben.


    1) §34 Nr. 1 SGB II
    Die Anmerkung in meinem Bescheid:" Hätten Sie also Ihre Sperrzeit bei der Arbeitsagentur nicht grob fahrlässig herbeigeführt, würden Sie die Leistungen nach dem SGB II von der Arbeitsgemeinschaft nicht benötigen.
    Somit sind Sie zur Rückzahlung der geleisteten Beiträge inkl. Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge verpflichtet."


    2) §50 SGB X
    Erstattung zu unrecht erbrachter Leistungen


    Bis dann


    Hi,
    ok, Freitag hatte ich mein Gespräch mit dem Anwalt.


    Bei der Ablehnung meines Antrag beruft sich die ARGE auf §34 SGB II.


    Laut meines Anwaltes ist dieser Paragraph vom Gesetzgeber neu verfasst worden,
    zum Schutze der ARGE vor betrügerischen Absichten.


    Es kam zu oft vor, dass (hauptsächlich) Jugendliche sich dazu entschieden haben von zu Hause auszuziehen und daraufhin für ihre eigenen 4 Wände und dem fehlenden Einkommen, einen Antrag auf ALG II gestellt haben.
    Summa summarum haben dann viele, u.a. auch durch die Anrechnung der Miete, mehr Geld zur Verfügung gehabt.
    Dabei war es auch unbedeutend ob die Eltern gut betucht waren oder nicht
    - die ARGE/der Staat musste zahlen.


    Um eben so etwas vorzubeugen wurde dieser Paragraph erstellt.


    Er sollte aber lediglich zum Schutz vor derartigen Fällen gelten, wäre also in meinem Fall nicht anzuwenden.


    Aber ein “sollte gelten“ nützt mir nichts. Die ARGE kann da nicht unterscheiden. Auch wenn ich alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig gemacht und keine betrügerischen Absichten habe.


    Leider gibt es auch noch keine Präzedenzfälle auf die man sich berufen könnte, da dieser Paragraph eben zu neu ist.


    Mein Anwalt hat einen entsprechenden Brief geschrieben,
    werd über das Ergebnis dann wieder berichten.

  • Hallo Tribal,


    also der § 34 SGB II besagt ja folgendes:


    (1) "Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig


    ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet."
    Dabei hat wohl die ARGE aber folgenden Gesichtspunkt vergessen? Es geht nämlich noch weiter in diesem §§ en.........


    "Von der Geltendmachung des Ersatzanspruches ist abzusehen, soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch oder von Leistungen nach dem Zwölften Buch abhängig machen würde."


    So und nu???


    ICh melde mich nochmal bei dir per PN


    Grüssle Kätzchen

    Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!



  • Hi Kätzchen,


    interessant!
    Werd das mal an meinen Anwalt weitergeben.
    Schreib dann wieder.


    Grüße
    Tribal285