Hilfe - Beweisumkehrpflicht

  • vor Wochen hatte ich schon meinen neuen Antrag abegeben. Es tat sich nichts. Jetzt habe ich nachgefragt und man sagte mir, die Leistungen wurden eingestellt.


    1. Ich habe KEINEN schriftlichen Bescheid darüber erhalten - auch keinen ABLEHUNGBESCHEID wegen dem Neuen Antrag (der alte ist zum Dez. ausgelaufen)


    2. Man sagte mir (ungefähr wörtlich) - ein Mann würde STÄNDIG bei mir wohnen und es besteht der Verdacht auf Sozialmissbrauch (Betrufsvorwürfe würden ebenfalls ausgesprochen)


    3. Es war NIE ein Sozialfahnder o.ä. in meiner WHG und man begründete den Verdacht mit angeblichen "Aussagen der Nachbarn"


    4. Ich bin alleinstehend, und habe 2 Söhne, die bei mir wohnen (1 x 8 Jahre alt und 1 x 23 Jahre alt ohne eigenes Einkommen, er hat nach Kündigung der Lehrstelle einen Antrag auf ALG I gestellt)


    5. Hin- und wieder übernachtete mal mein Freund (wohnt in einer anderen Stadt) bei mir - aber dies nur an Wochenenden - wir BILDEN KEINE Lebensgemeinschaft (er hat einen eigenen Hausstand) und keine Bedarfsgemeinschaft -



    Ich bin fix und fertig und kann noch nicht mal hier jetzt konkrete Fragen formulieren.


    Ich bräuchte, glaube ich ´wenigstens - eine Art Musterwiderspruch für oben geschilderten Sachverhalt, - ICH bin ja neuerdings in der Beweispflicht und muss denen beweisen, dass ich KEINE Bedarfsgemeinschaft mit jemandem bilde (ausser mit meinen Kindern).....


    ansonsten - fix und fertig - keine Miete gezahlt, da das Geld nicht kommt, Weihnachten seht vor der Tür..... usw. usw......



    also mir geht darum WIE beweise ich dass ich KEINE Bedarfsgemeinschaft habe (ausser mit Kindern)??? WIE?????? (Beweislastumkehr)

  • Hallo Anne,


    ersteinmal kurz durchatmen........................
    1. Das Amt handelt hier schon einmal rechtswidrig, ind es die Leistungen einfach mal so einstellt OHNE einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
    Du kannst zwar auch ohne schriftlichen Bescheid Widerspruch einreichen aber mit einem schriftlichen Bescheid ist besser.
    Es besteht ein Anspruch auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Die Weigerung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen stellt ein Dienstvergehen dar. Du könntest also bei Weigerung deinem SB mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde "drohen".
    § 33
    Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
    Abs. 2
    ......Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; ...."


    Berechtigt ist dein Interesse, wenn du prüfen möchhtest, ob der Verwaltungsakt korrekt ist oder ob du Widerspruch einlegen möchtest.
    Beides ist hier gegeben.
    Der Bescheid muss begründet sein:


    § 35
    Begründung des Verwaltungsaktes
    (1)........... In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hat...."


    Also meine Vorgehenweise dahingehend wäre wie folgt:
    1. Die Behörde umgehnd schriftlich aufzufordern einen rechtmittelfähigen Bescheid zu erlassen.
    2. SOllte dieser Negativ sein, Widerspruch einreichen und gleichzeitig eine Eintweilige Anordung bei deim zuständigem Sozialgericht einreichen.



    Eine Einweilige Anordnung hat hier meiner Ansicht nach Aussicht auf Erfolg, weil dir hier eine eheähnliche Gemeinschaft unterstellt wird, die NICHT besteht. Man hat dir hier ja nicht einmal die Gelegenheit gegeben dich dazu zu Äußern.



    Ich melde dich gleich nochmal per PN bei dir.


    Liebe grüße
    Kätzchen

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