Warum auf einmal weniger Leistung?

  • Hallo an alle hier im Forum,


    Folgender Sachverhalt hat sich in meiner Familie ergeben. Wir sind 4 Personen d.h. mein Mann, ich und die beiden Kinder. Mein Mann hat im Oktober d.J. seine Ausbildung abgeschlossen und wir waren soweit zufrieden mit dem was wir finanziell bekommen haben. Da ich noch 1 Jahr im Erziehungsjahr bin haben wir Hartz bezogen. Nun ist mein Mann arbeitslos und bezieht ein geringes ALG I. Es fehlen praktisch zwischen Ausbildungsvergütung und ALG I so um die 200 ?. Das ALG II wurde damit neu berechnet und dann der Schock, wir bekommen weniger ALG II als wo mein Mann Ausbildungsvergütung bekam. Uns fehlen die ? jetzt hinten und vorne!!! Was meint ihr, geht es da mit rechten Dingen zu? Eigentlich dürften wir doch nicht weniger Geld bekommen sondern im Gegenteil die 200 Euro die da noch fehlen müsste doch die ARGE ausgleichen??? Ich hoffe uns kann jemand helfen!!


    LG

  • Hallo vikame,


    möglich wäre das die Berechnung nicht stimmt. Kann ich aber so genau nicht nachvollziehen, da ich eure finanzielle Situation nicht kenne.
    Du solltest den Bescheid prüfen lassen.


    Gruß
    Kätzchen

    Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!

  • ganz plötzlich bekam ich mit dem neuen bescheid,den hinweis,dass ich ca 120 euro weniger miete bezahlt bekäme,da meine wohnung zu teuer ist...ein jahr störte das keinen,jetzt plötzlich? angebl wär nur eine miete von 310 euro in ddorf zulässig!dann schrieb das arge amt:
    angebl hätte ich im märz einen brief bekommen,wo dieses angekündigt war
    diesen brief bekam ich nie,hätt ich ihn bekommen,hätt ich näml einen widerruf gemacht...


    nun bekomme ich 345 euro hartz iv plus miete 310 euro statt 430 euro
    bitte wovon soll ich umziehen,wer zahlt umzugwagen und alles was dazu gehört,kaution usw..?


    ist das rechtens?

  • Hallo,


    du solltest umgehend Widerspruch gegen den neuen Bescheid einreichen. Ohne Ankündigung, das deine Miete unagemessen wäre, kann das Amt nicht einfach die Miete "kürzen". Du hast keinen schriftlichen Hinweis erhalten, das deine Miete unangemessen ist.....fertig.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!

  • Hallo!


    Ich habe vor ein paar Tagen vom JobCenter die Nachricht bekommen, dass der Zuschuß zu den Mietnebenkosten ab dem 01.07.2008 gekürzt wird. Begründet wird das jetzt damit, dass meine Wohnung mit 73 m² zu groß für eine Einzelperson ist. Somit könnte man die Mietnebenkosten nur noch in Höhe von 45/73 übernehmen.


    In Bezug auf die Heizkosten kann ich das ja noch nachvollziehen, dass ich die Mehrkosten für größeren Wohnraum selbst zu tragen habe. Aber dass man deshalb auch die Nebenkosten für Wasser kürzt ist mir unverständlich. Diese Kosten berechnen sich ja nicht nach der Größe der Wohnung, sondern nur nach dem Verbrauch der darin lebenden Person.


    Auch die restlichen Nebenkosten wie Wohngebäude- und Haushaftpflichversicherung, Grudnsteuer, Entwässerung, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Treppenhauslicht, usw. werden pro Mieter umgerechnet und nicht pro m².


    Dazu kommt nocht, dass ich seit gut einem Jahr halbtags beruflich tätig bin nud daher nur noch einen Zuschuß zum Gehalt vom JobCenter bekomme. Ist da die Kürzung rechtmäßig? Und wenn ja, dann auch in dieser Höhe? Müßte es nicht auf den Zuschuß umgerechnet werden, den ich jetzt nur noch bekomme? Sollte ich gegen den Bescheid Widerspruch einlegen?


    Für Tips in dieser Angelegenheit wäre ich sehr dankbar!

  • Hallo!


    Da ich mich nun entschlossen habe, gegen das Schreiben des JobCenters bezüglich der Kürzung des Zuschusses zum Lebensunterhalt Widerspruch/Einspruch einzulegen, habe ich nun ein paar Fragen dazu.


    Kann ich den Widerspruch/Einspruch formlos formulieren oder gibt es da eine bestimmte Form, die ich wahren muss, damit es anerkannt wird? Muss ich dieses Schreiben dann pesönlich bei dem zuständigen Sachbearbeiter abgeben? Oder reicht es wenn ich es per Post schicke? Sollte es dann per Einschreiben, eventuell auch per Einschreiben mit Rückschein geschehen? Welche Frist muss ich einhalten, damit der Widerspruch/Einspruch wirksam ist? Das Schreiben ist vom 10.12.2007 datiert.


    Ich würde mich freuen, wenn mir jemand meine Fragen beantworten könnte.


    Vielen Dank im Voraus!


    Noeval



  • Hallo Noeval,


    Die einzuhaltende Frist um Wiederspruch einzulegen beträgt in den meinsten Fällen 10-14 Werktage...müsste aber auf deinem Schreiben wo die Rechtsbelehrungen stehn zu finden sein.


    Wiedersprüche/Einsprüche musst du immer schriftlich niederlegen/einreichen...
    in manchen Fällen ist diesbezüglich ein Vordruck mit beigefügt..wenn nicht reicht es aus wenn es ein formloser Wiederspruch ist, den man nicht zwingend per Eichschreiben dem Amt zukommen läßt.
    Du musst aber eine ausführliche Begründung des Wiederspruchs niederlegen/einreichen.


    Gruß kleine-wölfin

  • Danke für die schnelle Antwort, kleine-wölfin!


    Die einzuhaltende Frist um Wiederspruch einzulegen beträgt in den meinsten Fällen 10-14 Werktage...müsste aber auf deinem Schreiben wo die Rechtsbelehrungen stehn zu finden sein.


    Da das Schreiben vom 10.12.2007 ist, ist die Frist von vierzehn Tagen wohl schon abgelaufen. Jetzt noch einen Widerspruch dagegen einzulegen hätte wohl keinen Sinn. Andrerseits besteht das Schreiben, dass ich erhielt, nur aus einer Seite. Darauf war lediglich angegeben, warum mir der Zuschuß gekürzt wird. Es war keine Rechtsbelehrung dabei, keine Angabe dass ich Widerspruch einlegen könnte und auch kein entsprechender Vordruck. Auch nicht auf der Rückseite!


    Da all das fehlt, kann man ja eigentlich nicht die Frist von vierzehn Tagen anführen um einen Widerspruch jetzt abzulehnen. Denn wenn man darüber nicht belehrt wird, kann man es ja auch nicht wissen.


    Du musst aber eine ausführliche Begründung des Wiederspruchs niederlegen/einreichen.


    Aber abgesehen davon habe ich am 19.12.2007 auf dieses Schreiben geantwortet. Allerdings habe ich darin geschrieben, dass ich mit der Kürzung nicht einverstanden bin. Gilt das auch als Widerspruch? Die Gründe habe ich sehr ausführlich dargelegt, daran sollte es eigentlich nicht scheitern.

  • Danke für die schnelle Antwort, kleine-wölfin!


    bitte...gerne doch ;)



    Aber abgesehen davon habe ich am 19.12.2007 auf dieses Schreiben geantwortet. Allerdings habe ich darin geschrieben, dass ich mit der Kürzung nicht einverstanden bin. Gilt das auch als Widerspruch? Die Gründe habe ich sehr ausführlich dargelegt, daran sollte es eigentlich nicht scheitern.


    Na das is doch gut un muss vom Amt genauso Anerkannt werden.
    Hast du eine Kopie des Schreibens was du ans Amt geschickt hast?
    Das is ein guter Nachweiß für dich

  • Hallo!


    Wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung dabei war verlängert sich nach meinen Infos die Einspruchsfrist auf bis zu ein Jahr!


    Normalerweise ist aber immer eine dabei..... Schau noch mal richtig nach!


    Wenn doch nicht, kannst Du also noch Widersruch einreichen...


    LG laetitia

  • Wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung dabei war verlängert sich nach meinen Infos die Einspruchsfrist auf bis zu ein Jahr!


    Normalerweise ist aber immer eine dabei..... Schau noch mal richtig nach!


    ... habe mir das Schreiben gerade nochmal rausgeholt. Es sind nur die Gründe angeführt, warum mir der Zuschuss gekürzt wird (zu große Wohnung für eine Einzelperson). In keinem der Absätze ist eine Rechtsbehelfsbelehrung angegeben.


    Allerdings steht im letzten Absatz, dass normalerweise die Kürzung ab sofort wirksam ist. Um den Eigenanteil finanzieren zu können, will man mir aber noch eine Frist von sechs Monaten einräumen und die Kürzung wird dann ab dem 01.07.2008 vorgenommen.


    Vielleicht ist das ja so zu verstehen, dass ich nun sechs Monate Zeit habe dagegen Widerspruch einzulegen.


    Aber wie bereits erwähnt, habe ich dem JobCenter schon auf das Schreiben geantwortet und in meinem Schreiben begründet warum ich mit der Kürzung nicht einverstanden bin.


    In anderthalb Wochen, wenn ich wieder ins Büro muss, werde ich wohl noch einmal schreiben und dann hoffentlich auch eine Antwort erhalten.

  • Eine normale Rechtsbehelfsbelehrung steht nicht irgendwo im Text. Und sie hat eine Überschrift - zwar meist kleingedruckt - aber immerhin. Und zwar steht darüber eben "Rechtsbehelfebelehrung" ..... das gibt es Vorschriften ..


    Vielleicht solltest Du mal zu einer Beratungstelle der Caritas etc. gehen.... Ist vielleicht besser, da steigt hier so auf dei Entfernung keiner druch...Du ja anscheinend auch nicht...

  • ... da steigt hier so auf dei Entfernung keiner druch...Du ja anscheinend auch nicht...


    ... habe mir mal einen Bewilligungsbescheid des JobCenters rausgesucht und da war am Ende für die Rechtsbehelfsbelehrung ein eigener Absatz reserviert.


    Genau wie Du sagtest, stand groß RECHTSBEHELFSBELEHRUNG drüber. Bei einem Bewilligungsbescheid hätte ich einen Monat lang Zeit gehabt Widerspruch einzulegen, entweder schriftlich ans Rathaus der Stadt oder beim JobCenter.


    Vielleicht sollte ich Anfang nächsten Jahres mal persönlich beim JobCenter vorsprechen und das mit der Sachbearbeiterin besprechen. Denn wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, dürfte der Bescheid über die Kürzung ja auch nicht rechtwirksam sein.