ich hab mal ne ganz wichtige frage, es ist nämlich so: ich wohne noch bei meinem vater (leider), der hartz 4 empfänger ist. ich bin jetzt verlobt und würde gerne nächstest jahr meinen freund heiraten aber vorher würden wir noch gerne zusammenziehen, nur ist es so, dass er sich keine größere wohnung leisten kann, da er selbst nur bafög bezieht(er besucht ein berufskolleg), meine mutter kann mich finanziell auch nicht unterszützen (meine eltern geschieden), da sie kein eigenes einkommen hat und neuverheiratet ist und 3 weiterer kinder hat. ich selbst habe kein einkommen, da ich die 12. klasse eines gymnasiums besuche. jetzt würde ich gerne, wissen ob und wenn wieviel mir zusteht und wie das dann geregelt wird. bin auch schon leistungsberechtigt bevor ich heirate und was würde mir zustehen, wenn ich bereits verheiratet bin?? hilft mir bitte!!!
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http://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/
hier rechne einfach mal aus. einmal mit verheiratet und einmal ohne
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Ich gehe mal davon aus das zur U25 Gruppe gehörst also unter 25 bist ist dem so musst du den Auszug von zu Hause vom JobCenter genehmigen lassen. Solltest du ohne Genehmigung ausziehen kann das für für dich ziemlich unangenehme Konsequenzen haben. Sieh dir die Seiten 46 bis 51 an
ZitatQuellverweis: http://www.harald-thome.de/media/files/Dies%20und%20das/SGB_II_Folien_01_DEz_08.pdf
Ungenehmigte Auszüge von unter 25-Jährigen
Ziehen Jungerwachsene ohne Zustimmung aus dem Elternhaus
aus, hat das folgende Konsequenzen:kein Anspruchs auf Unterkunftskosten und Heizung bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 22 Abs. 2a S. 1 SGB II)
kein Anspruch auf Erstausstattung (§ 23 Abs. 6 SGB II)
Beibehaltung des abgesenkten Regelleistung von 281 EUR (§ 20 Abs.
2a SGB II)
kein Anspruch auf Wohnkostenzuschuss nach § 22 Abs. 7 (§ 22 Abs.7 S 2 SGB II)Stichtagsregelung beachten!
Das Auszugsverbot gilt nur für Unter 25-Jährige die zum Stichtag 17. Feb. 2006
zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehört haben (§ 68 Abs. 2 SGB II).
Das »nicht mehr zum Haushalt der Eltern gehörten« stellt auf tatsächliche
Verhältnisse und nicht auf polizeiliche Anmeldung ab.
kein Anspruchs auf Unterkunftskosten und Heizung bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 22 Abs. 2a S. 1 SGB II)
kein Anspruch auf Erstausstattung (§ 23 Abs. 6 SGB II)
Beibehaltung des abgesenkten Regelleistung von 281 EUR (§ 20 Abs.
2a SGB II)
kein Anspruch auf Wohnkostenzuschuss nach § 22 Abs. 7 (§ 22 Abs. 7
S 2 SGB II)
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