Hallo erstmal an alle - tolles Forum hier!!!
Folgendes Problem: ich bin Hartz IV-Empfängerin, eine Tochter (16) wohnt noch zu Hause. Unsere Wohnung war zu groß, musste einen Großteil der Miete selber tragen.
Die Arge (Thüringen) wusste von meinem geplanten Umzug nach Bayern. Die Umzugskosten wären getragen worden, wenn ich eine Arbeit hätte vorweisen können.
Nun habe ich so schnell keine Arbeit gefunden und bin nach Bayern gezogen (Wohnung in Thüringen war ja gekündigt, meine Tochter hat hier einen Platz auf einer weiterführenden Schule).
Nun sagt die Arge hier, ich hätte NICHT EIGENMÄCHTIG umziehen dürfen. Ich soll nun lediglich die Lebenshaltungskosten (345 Euro abzüglich 154 Euro Kindergeld) erhalten, NIX Wohngeldzuschuss!!!
Meine Tochter bekommt Schülerbafög (190 Euro) - die sollen bei ihren 270 Euro angerechnet werden!!!
:oKANN DAS SEIN??? Ich habe hier irgendwo gelesen, dass man auch als Hartz IV-Empfänger seinen Wohnsitz frei wählen darf. Wenn nicht - wo stehen denn diese Gesetzesgrundlagen???
Schon im Voraus vielen Dank - ist echt dringend diese Anfrage!!!
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Die ARGE trägt hier keine Umzugskosten, diese Aussage ist korrekt. Allerdings muss sie die Kosten der Unterkunft übernehmen. Wenn dies nicht geschieht, dann umgehend Widerspruch einreichen.
Schülerbafög wird als Einkommen angerechnet.Liebe Grüße
Kätzchen35 -
Vielen Dank für die schnelle Info.
Wo findet man eigentlich solche Informationen als Gesetzestexte (damit man sich auf etwas berufen kann)??? -
Ich weiss nicht ob das weiter hilft,aber ich habe das gefunden.Es soll angeblih ganz aktuell sein.
Wenn man ohne Zustimmung der ARGE umziehen will, gibt es dabei einiges zu beachten:
1. Die neue Wohnung darf nicht teurer sein als die alte, da nach SGB II § 22 Abs. 1 Satz 2 nach einem nicht genehmigten Umzug die ARGE für die neue Wohnung nur die Kosten zahlt, die es zuvor für die alte Wohnung gezahlt hat. Das gilt sowohl für die Kaltmiete, als auch die Neben- und Heizkosten!
Kostet die neue Wohnung mehr, muss man die Mehrkosten für die Zeit seines ALG II-Bezuges selbst tragen, auch wenn sie innerhalb der Angemessenheitskriterien liegen.
Dies gilt nicht, wenn man den Zuständigkeitsbereich des aktuellen Leistungsträgers verlässt oder den Wohnort wechselt. (Siehe dazu Hinweis 8.)
2. Man muss mindestens 25 Jahre alt sein, denn:
- lt. SGB II § 22 Abs. 2a übernimmt sonst die ARGE die Kosten der Unterkunft nicht, bis man 25 Jahre alt ist.
- lt. SGB II § 20 Abs. 2a erhält man statt 100% nur 80% der Regelleistung, bis man 25 Jahre alt ist.
3. man bekommt mit Sicherheit keine Umzugskosten oder Mietkaution nach SGB II § 22 Abs. 3. -
naja solange du die kaution nicht selber zahlen sollst ansonsten
Hartz IV-Empfänger müssen Mietkaution nicht selbst zahlen
Empfänger des Arbeitslosengeldes II (ALG II) müssen beim Einzug in eine neue Wohnung eine eventuelle Mietkaution nicht aus eigener Tasche zahlen. Ein vom Staat gewährtes Darlehen dürfe nicht mit den Grundsicherungsleistungen verrechnet werden, urteilte das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in einer heute veröffentlichten Entscheidung (Az: L 6 AS 145/07). Die Richter bezeichneten das Vorgehen des Landkreises Kassel als rechtswidrig, der von einem Empfänger verlangt hatte, das für die Kaution gewährte Darlehen mit monatlichen Raten von 50 Euro abzustottern.
Das Darlehen müsse für den Empfänger zins- und tilgungsfrei bleiben, betonte das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt und wies auf das gesetzlich abgesicherte Existenzminimum hin. Für den Kreis entstehe kein Schaden, da vertraglich die Kaution ohnehin an den Kreis als Leistungsträger zurückgezahlt werden sollte. (Az: L 6 AS 145/07- veröffentlicht am 13.09.07)
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artikel 11 des Grundgesetzes
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