Bedarfsgemeinschaft

  • Hallo erstmal,
    und hier mein kleines Problem, bin gerade dabei 25 Jahre alt zu werden ,)
    und darf, es mir finanziell garnicht gut geht, Unterhaltskostenfrei bei meinen Eltern im Haus wohnen.


    Meine Frage betrifft die Bedarfsgemeinschaft bei ALGII, denn da steht geschrieben..


    .."Ferner gehören zur Bedarfsgemeinschaft die im Haushalt lebenden Eltern oder ein Elternteil eines unverheirateten Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat".


    Heißt das nun meine Eltern gehören da ich 25 Jahre alt bin nicht mehr zu "meiner" Bedarfsgemeinschaft obwohl wir im selben Haushalt wohnen, bzw. nur noch zur Haushaltsgemeinschaft und sie müssen die etlichen Einkommenserklärungen und Zusatzblätter nicht ausfüllen?


    LG, Latenight

  • Hallo Latenight,
    wie du schon richtig erkannt hast, gehörst du noch zu der Bedarfsgemeinschaft deiner Eltern. Du als Antragsteller hast keinen Anspruch auf eigene Leistungen, sondern ein Elternteil bildet den Bedarfsvorstand.
    Eine Bedarfsgemeinschaft besteht aus dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sowie dem nicht dauernd
    getrennt lebenden Ehepartner, dem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. dem nicht dauernd
    getrennt lebenden eingetragenen Lebenspartner. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die
    dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines
    Partners, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie ihren Lebensunterhalt
    nicht aus eigenem Einkommen (zum Beispiel Kindergeld und Unterhaltszahlungen) oder Vermögen
    sichern können. Ferner gehören zur Bedarfsgemeinschaft die im Haushalt lebenden Eltern oder ein
    Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
    hat.
    Nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft, möglicherweise aber zu einer Haushaltsgemeinschaft, können
    andere Personen gehören, wie zum Beispiel Eltern des volljährigen Hilfebedürftigen, Großeltern, Tante,
    Schwägerin, volljährige Kinder oder minderjährige Kinder, soweit sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem
    Einkommen oder Vermögen sichern können. In diesen Fällen ist das ?Zusatzblatt 7 zur Feststellung
    des Umfangs der Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft? auszufüllen,
    damit sowohl die Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II geprüft wie auch die Kosten der Unterkunft
    berechnet werden können.
    Die reine Wohngemeinschaft ist weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Haushaltsgemeinschaft,
    zum Beispiel bei Studenten.


    Für eine Bedarfsgemeinschaft ist das Einkommen jedes einzelnen Mitgliedes anzugeben. Anzugeben
    sind auch Einkünfte aus sozialversicherungsfreien Nebenbeschäftigungen. Unter sonstigen laufenden
    oder einmaligen Einnahmen gleich welcher Art zählen u. a. die Leibrente für eine verkaufte Immobilie
    und die Steuerrückerstattung. Auch Schadensersatzleistungen sind angabepflichtig. Nicht anzugeben
    ist jedoch Schmerzensgeld, das Sie z. B. aufgrund eines Unfalles erhalten. Nicht angegeben werden
    müssen Erziehungsgeld, das Arbeitsförderungsgeld in Werkstätten für behinderte Menschen, die Leistungen
    der Pflegeversicherung und das Blindengeld.


    Zur Feststellung der Vermögensverhältnisse sind nur Angaben / Eintragungen zu der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person erforderlich.
    Bei diesen Personen ist das Vermögen jedes Einzelnen anzugeben. Vermögen ist die Gesamtheit der
    in Geld messbaren Güter einer Person, unabhängig davon, ob es im Inland oder Ausland vorhanden
    ist. Dazu gehören insbesondere Bargeld, (Spar-)Guthaben, Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien
    und Fondsanteile ebenso wie Forderungen, bewegliches Vermögen, Haus- und Grundeigentum sowie
    sonstige dingliche Rechte an Grundstücken. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt
    verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung
    für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände,
    über die der Inhaber nicht verfügen darf (zum Beispiel weil der Vermögensgegenstand verpfändet
    ist).
    Zur Prüfung des Vermögens kann der Leistungsträger die Vorlage entsprechender Unterlagen wie z.B.
    die letzten Jahresabrechnungen oder auch Kontoauszüge der letzten Monate verlangen. Dabei sind
    vorherige Schwärzungen nur zulässig, solange diese eine Prüfung der Einnahmen (z.B. Unterhaltszahlungen)
    bzw. Ausgaben (z.B. Bausparvertrag) nicht beeinträchtigen. So wäre beispielsweise bei der
    Überweisung von Mitgliedsbeiträgen für politische Parteien eine Schwärzung des Namens einer Partei
    in einem Kontoauszug dann möglich, wenn als Verwendungszweck ?Mitgliedsbeitrag?noch erkennbar
    bleibt. Aus den vorgenannten Unterlagen dürfen die Leistungsträger von denjenigen Angaben Kopien
    fertigen und zu den Akten nehmen, die leistungsrelevant sind.
    Angaben zum Verkehrswert von Grundstücken oder Eigentumswohnungen sind erforderlich, damit der
    Leistungsträger ggf. die Frage einer Verwertung der Immobilie durch Verkauf, Beleihung oder Vermietung
    prüfen kann. Als Nachweis für den Verkehrswert von Immobilien gelten Kaufverträge oder Verkehrswertgutachten,
    die nicht älter als drei Jahre sind. Liegen entsprechende Unterlagen nicht vor,
    werden vom Leistungsträger bei unbebauten Grundstücksflächen die Werte aus den Bodenrichtwerttabellen
    und bei bebauten Grundstücken die Angaben aus den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse
    bei den Kataster- und Vermessungsämtern für die Berechnungen zu Grunde gelegt.


    Also es werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse deiner Eltern berücksichtigt.