Hallo,
Habe kürzlich meinen Bewilligungsbescheid bekommen, für die Zeit vom 01.08.2006-31.12.2006. Bis zum 27.07.2006 habe ich Arbeitslosengeld I vom Arbeitsamt bekommen (nach einer Umschulung).Den Antrag auf Hartz IV habe ich am 12.07.2006, also rechtzeitig vor Beginn des Anspruchs (wäre ab 28.07.2006), abgegeben. Man teilte mir im Bescheid mit,dass ich für die Zeit vom 12.07.2006-31.07.2006 keinen Anspruch auf ALG II wegen fehlender Hilfebedürftigkeit habe. Meine Frage bezüglich des Beginns des Anspruchs ist nun: Wieso läuft ALG II erst ab 01.08.2006 und nicht ab 28.07.2006, obwohl ich den Antrag rechtzeitig abgegeben habe und die Gewährung kalendertäglich erfolgt? Was ist mit der Zeit vom 28.07.2006-31.07.2006? Wieso sollte ich für diese 4 Tage keinen Anspruch haben? Steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich fehlt mir dann für diese Zeit ein Nachweis.
Bezüglich dem Ende (31.12.2006, wären also nur 5 Monate) hat man mir mitgeteilt,das meine Heizkosten unangemessen hoch sind. Ist das rechtens, den Bewilligungszeitraum deswegen um einen Monat zu verkürzen, wohlwissend, dass es sich hierbei um eine Abschlagszahlung an das Versorgungsunternehmen handelt, die man nicht einfach mal zwischendurch kürzen kann?
Wer hat mit solchen Sachen schon Erfahrungen und kann mír kurzfristig weiter helfen, da ich höchstwahrscheinlich Widerspruch einlegen muss?
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Ganz einfach, weil Du in 07/06 halt im Sinne des SGB II nicht bedürftig bist! Das Einkommen aus ALG I fließt Dir zumindestens für die paar Tage noch im Juli zu, da Einkommen gem. § 11 SGB II immer dann angerechnet wird, wenn es dem Hilfeempfänger zufließt, hast du in 07/06 garkeinen Anspruch, also in dem Monat garnicht, und deswegen ist Gewährung ALG II erst ab dem 01.08.06. Dabei interessiert es auch garnicht, ob Dein ALG I bis zum z.B. 12.07.06, oder 15.07.06 läuft. Beim ALG II interessiert hier lediglich, ob Du durch Dein Einkommen im Juli Deinen Lebensunterhalt selbst sicherstellen kannst, und selbst, wenn du in 07/06 nur einen Tag ALG I bekommst, wenn das so hoch für diesen einen Tag ist, dass Du in 07/06 nicht6 bedürtftig bist, dann geht die Gewährung erst ab dem 01.08.06 los. Einen Widerspruch hiergegen einzulegen halte ich für nicht sinnvoll.
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Hallo,
ich würde hier mal einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.
Meiner Meinung nach besteht hier ein Teilanspruch für den Monat Juli (28.7. bis 31.7.2006)Liebe Grüße
Kätzchen35 -
@Kätzchen: AUS WELCHEM GRUND ? ? ...Außerdem braucht sie keinen Antrag nach 44 SGB X zu stellen, wenn sie den Widerspruch rechtzeitig stellt..nur mal so am Rande. Wenn es unstrittig ist, dass sie in 07/06 i.S.d. SGB II nicht bedürftig ist, warum soll dann die Bewilligung von ALG II vor 08/06 erfolgen. Das widespricht im Prinzip dem § 9 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 1 Punkt 3 SGB II. In § 41 SGB II steht lediglich, dass Leistungen für den Monat anteilig erbracht werden, wenn kein Anspruch für den vollen Monat vorliegt. Dies kann aber auch nur der Fall sein, wenn ein Anspruch überhaupt besteht. Ergo, wenn man hier unterstellt, dass für 07/06 kein Anspruch nach SGB II vorhanden ist, kann auch keine Bewilligung, auch nicht anteilig erfolgen.
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CloudStrife schrieb:
@Kätzchen: AUS WELCHEM GRUND ? ? ...Außerdem braucht sie keinen Antrag nach 44 SGB X zu stellen, wenn sie den Widerspruch rechtzeitig stellt..geb ich dir natürlich völlig Recht!!
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Hallo Ihr beiden,
danke für Eure reaktionen. Werde vorsorglich doch einen Widerspruch einlegen. Denn die Frage, wie wird die Zeit vom 28.07.-31.07.06 steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich (sprich: lückenloser Nachweis) behandelt, muss mir ja irgendwie beantwortet werden, egal, ob ich nun einen Anspruch habe oder nicht. Zumindest brauche ich ein schriftliche Aussage der ARGE hierzu, damit ich nicht irgendwann mal Schiffbruch erleide, wenn mir irgendjemand unerstellen will, dass ich mich vier Tage lang in einem "Niemandsland" befunden habe. Man muss ja leider mit allem rechnen.
Habt Ihr zu meiner Frage bezüglich der Heizkosten auch eine Idee?
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